Versand und Verpackung. Alle Sendungen reisen auf Kosten des Bestellers. Die ACAT organisiert Versand und Verpackung nach bestem Wissen, haftet aber nicht für billigste Verfrachtung. Der Besteller ist verpflichtet, vorgeschriebene Kennzeichnungen seines Landes und seiner Region der ACAT rechtzeitig mitzuteilen.
Versand und Verpackung. 9.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versand- und Verpackungsart vor Ausführung der Lieferung zu bestimmen.
9.2. Sollte der Auftraggeber hierüber keine Xxxx treffen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die für die gegenständliche Lieferung am besten geeignete Versand- und Verpackungsart für eine sachgemäße und transportmittelgerechte Lieferung zu wählen. Es ist darauf zu achten, dass die Beschädigung der Waren ausgeschlossen ist und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
9.3. Allenfalls bestehende gesetzliche Verpackungsvorgaben sind jedenfalls einzuhalten. Der Auftragnehmer versichert hiermit entsprechend der Verpackungsverordnung und entsprechend der Zielverordnung seine von ihm erstmals in Verkehr gebrachte Verpackung entsprechend einem ARA-Lizenzvertrag oder als Selbstentsorger entsprechend der Verpackungsverordnung zu verwalten. Sofern er dem ARA-System beigetreten ist, gibt er den entsprechenden Nachweis unaufgefordert bei erster Angebotslegung bekannt.
Versand und Verpackung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand für Rechnung des Kunden. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Transportkosten unmittelbar zu entrichten oder zu bevorschussen. Versandvorschriften des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und nur auf dessen Kosten verpflichtet. Die Verpackung wird dem Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Wir entscheiden über die angemessene Verpackung und über die Form des Versandes nach unserem besten Ermessen. Teillieferungen sind zulässig.
Versand und Verpackung. 1. Der Versand ab den Lieferwerken erfolgt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers.
2. Sollte der Inhalt bei unbeschädigter Verpackung mit der Versandanzeige nicht übereinstimmen, so muss dies dem Verkäufer bis spätestens 14 Tage nach dem Empfang mitgeteilt werden. In der gleichen Frist sind Beanstandungen geltend zu machen. Es müssen die vom Verkäufer vorgesehenen Formulare verwendet werden.
3. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet und nicht zurückgenommen.
4. Alle Transportbehälter und –gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind vom Käufer unverzüglich und kostenfrei an das jeweilige Lieferwerk zurück zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer Pfand für jeweils gelieferte Transportbehälter in Rechnung zu stellen. Der Pfandbetrag wird dem Käufer nach Rückgabe der Transportbehälter in entsprechender Höhe gutgeschrieben. Die Höhe des jeweiligen Pfandbetrages richtet sich nach den von dem Verkäufer frei festzulegenden Sätzen. Die Abrechnung über den Pfandbetrag erfolgt in regelmäßigen, durch den Verkäufer festzulegenden Abständen. Barzahlungen sind grundsätzlich nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich. Der Verkäufer behält sich vor, für alle Behälterarten Pfand zu erheben.
Versand und Verpackung. 5.1 Bei Lieferung auf Abruf oder bei Zwischenlagerung auf Wunsch des Auftrag- gebers ist für ordnungsgemäße Lagerung zu sorgen. Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige sind dem Auftraggeber in ordnungsgemäßer Ausführung zu übersenden.
5.2 Für die Folgen unrichtiger Frachtbrief-Deklaration haftet der Auftragnehmer. Die Versandanzeige ist sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzu- reichen. Fehlen in den Versandpapieren die bezeichnete Empfangsstelle, Abtei- lung, Bestellnummer, Betreff-Vermerk oder Ausstellungs-Vermerk, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers.
5.3 Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie es erforder- lich ist. Der Auftragnehmer hat die Verpackung entsprechend gesetzlicher Best- immungen zurückzunehmen.
5.4 Der Auftragnehmer schließt zur Deckung seiner Interessen eine Transport- versicherung ab. Darüber hinaus schließt der Auftragnehmer eine branchenübli- che Haftpflichtversicherung auf seine Kosten ab für Schäden, die von ihm, sei- nem Personal oder beauftragte Dritte durch die Lieferung der Ware verursacht werden. Beide Versicherungsscheine sind dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die dem Auftragge- ber über die Deckungssumme der Versicherungen ggf. zustehen, bleiben unbe- rührt.
Versand und Verpackung. 7.1. Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
7.2. Die Ware muss ordnungsgemäß in handelsüblichem und transport-/ seefähigem Zustand verpackt sein. Die Kosten trägt der Lieferant. Dies gilt auch für die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial, Leihgefäßen, Containern und dergleichen.
7.3. Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
7.4. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, soweit er nicht nachweist, dass er das haftungsbegründende Ereignis nicht zu vertreten hat. Insoweit ist er auch für die Einhaltung der Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten verantwortlich.
7.5. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
Versand und Verpackung. 5.1 Bei Lieferung: erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet; wird sie ausnahmsweise als Eigentum des Unternehmers bezeichnet, so ist sie frachtfrei zurückzusenden; sind eventuelle Verluste oder Schäden vom Besteller bahnamtlich feststellen zu lassen, resp. bei Autotransporten auf den Lieferscheinen zu vermerken und überdies dem Unternehmer sofort zu melden.
5.2 Bei Montagearbeiten bleiben Restmaterialien Eigentum des Unternehmers.
Versand und Verpackung a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden; sofern keine Versandvor- schriften vom Kunden gegeben werden, wählen wir das günstigste Transportmittel und den günstigsten Transportweg.
b) Falls nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der Verpackung zu Selbstkosten berechnet.
c) Das Recht, eine Transportversicherung abzuschließen, behalten wir uns vor. Im Falle eines Transportschadens erfolgt die Regulierung nach Maßgabe unserer Versicherungs- bedingungen gegen Vorlage folgender Unterlagen: Tatbestandsaufnahme des Transpor- tinstituts (z. B. Spediteurquittung), Originalfrachtbrief, Übertragung der Ansprüche aus dem entstandenen Schaden.
d) Der Käufer ist verpflichtet, uns von einem eingetretenen Transportschaden innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei unserer Produktionsstätte zurückzusenden.
Versand und Verpackung. 9.1 Der Lieferant ist für Versand und Verpackung verantwortlich und trägt die Versand- und Verpackungskosten. Der Lieferant hat alle mit dem Transport, der Verpackung und der Kennzeichnung im Zusammen- hang stehenden nationalen und internationalen Vorschriften (z. B. Ein- und Ausfuhrgesetze und Durchführungsverordnungen) einzuhalten.
9.2 Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Vertrag verwandten Handelsklausel, für deren Auslegung die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP zur vom Besteller angegebenen Verwendungsstelle.
9.3 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben.
9.4 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
9.5 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen verladen werden.
Versand und Verpackung. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Camso.