Verschleiß von Bauteilen Musterklauseln

Verschleiß von Bauteilen. Das Leistungspaket erstreckt sich nicht auf Verschleiß von Bereifung, Bremsscheiben und Bremsbelägen. Batterien gelten als verschlissen, wenn die vom Hersteller angegebene Leistung dauerhaft weniger als 50% bei sachkundiger Beladung nicht erreicht wird. Der Händler wird die entstanden Schäden fotografisch und durch einen Kostenvoranschlag dokumentieren und diese Dokumentation KFS zuleiten. Sollte der Fahrradnutzer den Verschleißschaden noch nicht gemeldet haben, wird er den Fahrradnutzer auffordern, den Schaden zu melden. KFS wird nach Prüfung dem Händler eine Freigabe zur Durchführung der Arbeiten erteilen. Die Freigabe kann auch nur einen Teilbetrag des Kostenvoranschlags umfassen. Nach Erteilung der Freigabe führt der Händler die Arbeiten bis zur Höhe des freigegebenen Betrages für Rechnung von KFS durch. Die Rechnung ist auf den Namen von KFS auszustellen. Auf der Rechnung sind folgende Angaben zu machen: Rahmennummer des Fahrrads, Name des Fahrradnutzers, Schadennummer der Versicherung und gegebenenfalls die Freigabenummer.

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  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.