Verschmelzung eines Teilgesellschaftsvermögens Musterklauseln

Verschmelzung eines Teilgesellschaftsvermögens. Alle Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens können zum Geschäftsjahresende („Übertra- gungsstichtag“) auf ein anderes bestehendes, oder durch die Verschmelzung neu zu gründendes Teilgesell- schaftsvermögen der Gesellschaft oder einer anderen Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Sondervermö- gen oder einen EU-OGAW übertragen werden. Mit Zustimmung der BaFin kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Ver- mögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein Teilgesellschaftsvermögen übertragen werden. Die Anlagegrundsätze und -grenzen, die Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge sowie – sofern einzelne Teilgesellschaftsvermögen nicht zu einem gemeinsamen Teilgesellschaftsvermögen mit verschiedenen Aktien- klassen zusammengelegt werden – die an die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle zu zahlenden Ver- gütungen des übernehmenden Teilgesellschaftsvermögens, dürfen nicht wesentlich von denen des übertragen- den Teilgesellschaftsvermögens abweichen. Die depotführenden Stellen der Aktionäre übermitteln diesen spätestens 37 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag mittels eines dauerhaften Datenträgers Informationen zu den Gründen für die Verschmel- zung, den potentiellen Auswirkungen für die Aktionäre, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu maßgeblichen Verfahrensaspekten. Die Aktionäre erhalten auch das Basisinformationsblatt (PRIIP) für das Teilgesellschaftsvermögen bzw. das Investmentvermögen, das bestehen bleibt oder durch die Verschmel- zung neu gebildet wird. Die Aktionäre haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Aktien ohne Rücknahmeabschlag zurückzugeben, oder ihre Aktien gegen Aktien oder Anteile eines anderen inländischen oder ausländischen Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Konzerns verwaltet wird und über eine vergleichbare Anlagepolitik wie das zu übertragende Teilgesellschaftsvermögen verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Teilgesellschaftsver- mögens bzw. Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Netto- inventarwerte des übertragenden und des übernehmenden Teilgesellschaftsvermöge...

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