Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen. 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. 5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG). 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. 5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %, max. EUR 400.000,00.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen. 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1Pkt.1.1 1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, Sanierungsverpflichtungen soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 und 4 B-UHG).
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 50% der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4 . 5,4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, übersteigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %, max. EUR 400.000,00.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen. 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-B- UHG), unabhängig davon, - • ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung Erstat- tung von Kosten in Anspruch genommen wird und - • ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG).
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme Versiche- rungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen Res- sourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %, max. EUR 400.000,00.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen. 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs Abs. 3 und 4 B-UHG).
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme Versiche- rungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 50% der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %, max. EUR 400.000,00.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen. 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 Abs.3 B-UHG).
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 50% der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %, max. EUR 400.000,00.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen. 5.1 9.5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1Pkt.9.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 4, Z. 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher zivil- rechtlicher Grundlage geltend gemacht wird.
5.2 9.5.2 Nicht versichert sind Kosten für SanierungsverpflichtungenSanierungsverpflichtun- gen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche öffent- liche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche öf- fentliche Hand (z.B. gemäß § 8 8, Abs 3 B-UHG).
5.3 9.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme Versicherungs- summe mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung Wieder- herstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand Ausgangs- zustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung Ausgleichs- sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme für die Umweltsanierungskostenversicherung mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung die- ser Versicherungssumme begrenzt.
5.4 9.5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination Kon- tamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung Beseiti- gung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag Be- trag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet auf- gewendet worden wäre. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10 %, max. EUR 400.000,00.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung