Versicherungsdeckungen Musterklauseln

Versicherungsdeckungen. Der ACS hat mit Allianz Global Assistance die 4 Kollektiv- Versicherungsverträge ACS Classic, ACS Travel, ACS Classic & Travel und ACS Premium (nachfolgend «ACS Dienstleistungspakete» genannt) abgeschlossen, welche den ACS Mitgliedern entsprechend der von ihnen ge- wählten ACS Mitgliedschaft Classic, Travel, Classic & Travel oder Premium grundsätzlich Anspruch auf folgende Versicherungsdeckungen bieten: − Pannenhilfe − Annullierungskosten − Reiseschutz − Pannenhilfe − Annullierungskosten − Reiseschutz − Pannenhilfe − Annullierungskosten − Reiseschutz − Lenken fremder Motorfahrzeuge − Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts- Aus- schluss-Versicherung) − Verkehrsrechtsschutz Welt Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» mit um- fangreicherer Versicherungsdeckung (z.B. von ACS Clas- sic auf ACS Premium oder von ACS Travel auf ACS Clas- sic & Travel) ist jederzeit möglich. Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» mit geringerer Versiche- rungsdeckung (z.B. von ACS Premium auf ACS Classic & Travel oder auf ACS Classic) ist auf Wunsch des Mitglieds per Ende eines jeden Mitgliedschaftsjahres möglich, wobei die Mitteilung dieses Wechsels schriftlich zu erfolgen hat und einen Monat vor Ende des Mitgliedschaftsjahres beim ACS eingehen muss. Der ACS hat das Recht, Mitglieder mit überdurchschnittlicher Schadenbelastung von der Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betreffende Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat schriftlich darüber informiert, und es steht ihm das Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Datum des Aus- schlusses zu kündigen. Allianz Global Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), die Allianz Suisse mit Sitz in 8304 Wallisellen sowie die CAP Rechtschutz mit Sitz in 8304 Wallisellen übernehmen die mit der gewählten Mitgliedschaft verbun- denen Versicherungsdeckungen. Die Allianz Global Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A.,Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) für: − Pannenhilfe, Ziff. 300 − Annullierungskosten, Ziff. 400 − Reiseschutz, Ziff. 500 − Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts- Ausschluss-Versicherung), Ziff. 700 Die Allianz Suisse für: − Lenken fremder Motorfahrzeuge, Ziff. 600 Die CAP Rechtschutz für: − Verkehrsrechtsschutz Welt, Ziff. 800
Versicherungsdeckungen. Dauernde Invalidität Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Artikel 8 Todesfall Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Artikel 9 Taggeld Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Artikel 11 Spitalgeld Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Artikel 12 Unfallkosten Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Artikel 13 Unfallrente Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB), Artikel 14 Darüber hinaus ist eine Reihe weiterer Deckungen versichert, die in den einschlägigen Versicherungsbedingungen im Detail beschrieben sind.

Related to Versicherungsdeckungen

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.