Common use of Versicherungsperiode, Vertragsdauer und Vertragsverlängerung Clause in Contracts

Versicherungsperiode, Vertragsdauer und Vertragsverlängerung. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der Zeitraum eines Jahres. Dieser Zeitraum beginnt mit dem in der Polizze vereinbarten Versicherungsbeginn und wird Versicherungsjahr genannt. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim Versicherer wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages beim anderen Vertragspartner einlangt. Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlos- senen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Verbraucher- verträgen), gilt zudem Folgendes:

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Samples: www.aatca.at, durchblicker.at

Versicherungsperiode, Vertragsdauer und Vertragsverlängerung. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der Zeitraum eines Jahres. Dieser Zeitraum beginnt mit dem in der Polizze vereinbarten Versicherungsbeginn und wird Versicherungsjahr genannt. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim Versicherer anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages beim anderen Vertragspartner einlangt. Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlos- senen abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (Verbraucher- verträgenVerbraucherverträgen), gilt zudem Folgendes:

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Samples: www.generali.at, www.oeamtc.at