Common use of Versicherungsschutz für unbewusste Exporte Clause in Contracts

Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,

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Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 Pkt.1 AHVB auf in allen Staaten der ErdeVersicherungsfälle, die weltweit ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälleeingetreten sind, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder VerarbeitungVerarbei- tung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,.

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Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,, 2. Satz AHVB findet Anwendung.

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Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen ausge- nommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten Ar- beiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,.

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Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von ArtArt.3, Pkt.1. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,.

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