Common use of Versicherungsschutz für unbewusste Exporte Clause in Contracts

Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag

Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. Arti- kel 3, Pkt. Punkt 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen ausge- nommen USA, Kanada und Australien Australien, eingetretene VersicherungsfälleVersiche- rungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder VerarbeitungVerar- beitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung Liefe- rung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. Artikel 3, PktPunkt 1, 2. 1,Satz AHVB findet Anwendung. 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfül- lung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von ArtArt.3, Pkt.1. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; . 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3.1 ist nicht gegeben, wenn die Einschränkung nach Art. 3Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Pkt. 1,Dritte oder den Versi- cherungsnehmer verhindert wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1,

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Samples: Versicherungsvertrag

Versicherungsschutz für unbewusste Exporte. 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausgenommen ausge- nommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten Ar- beiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art. 3, . 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1,3.1 ist nicht ge- geben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer ver- hindert wird.

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Samples: Haftpflichtversicherung