Produkthaftpflichtrisiko. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsneh- mer − hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, − erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung zum Umwelt- Regressrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
Produkthaftpflichtrisiko. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Ver- sicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leis- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt- haftpflichtrisiko). Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-Regressrisiko gemäß A2-1.1.4 b).
Produkthaftpflichtrisiko. Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Er- zeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
Produkthaftpflichtrisiko. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Produkthaftpflichtrisiko. Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbe- sondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
Produkthaftpflichtrisiko. Der Versicherungsschutz für Risiken durch gelieferte Er- zeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige ausge- führte Arbeiten richtet sich nach den Helvetia Business All- gemeine Versicherungsbedingungen, den Bestimmungen gemäß Ziffer 1 und den folgenden Vereinbarungen.
Produkthaftpflichtrisiko bestimmter Betriebe / Betriebsarten
Produkthaftpflichtrisiko. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Ver- sicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A3-1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Perso- nen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden soweit diese durch vom Versicherungsnehmer - aus dem direkten Verkauf selbst erzeugter Produkte an den End- verbraucher (Erzeuger-Verbraucher-Direktverkehr) und – falls besonders vereinbart – - aus Aberntung durch Verbraucher in Obstbaubetrieben sowie bei Verkauf auf Wochenmärkten - aus verpachteten Wirtschaftsflächen; verursacht wurden.
A3-2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produk- tions- und Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
A3-3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunter- nehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 - entfällt -
Produkthaftpflichtrisiko. Fristen und Termine
Produkthaftpflichtrisiko. 3.1 In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.06 der Globalpolice Plus sind eingeschlossen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung Additiver Druckverfahren hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse (auch Daten) sowie erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.06, 1 der Globalpolice Plus erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kennzeichnungen der Erzeugnisse im Additiven Druckverfahren (z. B. mittels Druckfile erzeugter Seriennummern). Die Zusicherung der (Aus-)Lesbarkeit von im Additiven Druckverfahren erzeugten Kennzeichnungen gilt als vereinbarte Eigenschaft und nicht als Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a) der Globalpolice Plus. Teil III, Ziffer 4.07 der Globalpolice Plus (Prüf- und Sortierkosten) gilt auch für Ziffer 3 dieser Bedingungen. Als Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne gelten: - Softwareprogramme, einschließlich solcher zur Datenerfassung und -verarbeitung von Vorlagen, Musterstücken (z. B. für Scanner) und zur Kennzeichnung; - CAD-Entwicklung und -Design (Konstruktion); - Internet-Providing, Plattformbetrieb (auch für nicht verkörperte Druckfiles); - Drucker, Anlagen und Peripheriegeräte (z. B. Scanner) sowie deren Einzelteile; - Materialien (Rohstoffe) aus denen Druckstücke bzw. Endprodukte hergestellt werden; - Druckstückerstellung und deren Endprodukte für bzw. mittels Additive(r) Druckverfahren. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Bei Vergabe von Teilleistungen an Dritte gilt Teil I, Ziffer 2.05 der Globalpolice Plus (Beauftragung fremder Unternehmen) entsprechend. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.