Mindestsicherungen Musterklauseln

Mindestsicherungen. Bei Nichtgebrauch des versicherten Rades ist das Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. • Bei Unterbringung des Rades in einem verschlossenen oder abgeschlossenen und ausschließlich selbstgenutzten Gebäude, Schuppen oder Raum eines Gebäudes entfällt die Verschlussvorschrift.
Mindestsicherungen a. Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahlschäden gemäß A § 3 VHB CIF4ALL 2021 besteht nur, wenn die zu der versicherten Wohnung gehörenden und mit einem Türschloss ausgestatteten Haustüren bzw. Wohnungsab- schlusstüren und weitere Außentüren (z. B. Terrassentüren, Kelleraußentüren) durch ein Zylinderschloss mit Sicher- heitsbeschlag (von außen nicht abschraubbar und Schließ- zylinder nicht überstehend) gesichert sind. b. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Reprä- sentant diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B § 8 Nr. 1b) und Nr. 3 VHB CIF4ALL 2021 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Mindestsicherungen. 1. Es gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Teil B § 17 Nr. 2 VGIB 2014, dass alle Außen- und Zugangstüren zu den Versicherungsräumen a) mit von außen bündig abschließenden Zylinderschlössern gesichert sind; b) mit von außen nicht demontierbaren Sicherungsbeschlä- gen und Rosetten versehen sind; c) mit Holzzargen mit Sicherheitsschließblechen im Mauer- werk verankert sind; 2. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet sich der Versiche- rungsnehmer, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ver- sicherungsscheines entsprechende Sicherungen anzubringen. 3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 ergeben sich aus Teil A § 8 VGIB 2014. S 2537 07/2 021 I. Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe (1) RheinLand Versicherungs AG (2) Rhion Versicherung AG (3) Credit Life AG II. Empfänger, die personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter oder in eigener Verantwortung erhalten a) in Einzelnennung Daten übertragende Stelle gemäß Ziffer I Empfänger Hauptgegenstand der Verarbeitung durch den Empfänger Gesundheits- daten
Mindestsicherungen. Folgende Mindestsicherungen sind vorhanden und gelten vereinbart: Sämtliche Außentüren, insbesondere Haustüren bzw. Wohnungsabschluss- und Kelleraußentüren, sind mit einem Zylinderschloss gesichert, bei dem der Schließzylinder außen nicht übersteht und der Sicherheitsbeschlag von außen nicht abschraubbar ist.
Mindestsicherungen. Sämtliche nach außen führenden Türen sind bei Verlassen der Versicherungsräumlichkeit mit Zylinder- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Sind diese Mindestsicherungen nicht vorhanden, besteht in der Sparte Einbruchdiebstahl kein Versicherungsschutz. Wenn auf der Polizze beim „Versicherten Objekt“ Rohbauversicherung angeführt ist, gelten für dieses Objekt nachstehende Bestimmungen bis zum vermerkten Datum (Ende der Rohbaudeckung):
Mindestsicherungen. Eingangstüren der Wohnung/des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand max. 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen. Liegt die prämienfreie Wertsachenentschädigung über 75.000 EUR und werden die nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, dann wird die Entschädigungsleistung auf maximal 75.000 EUR begrenzt.
Mindestsicherungen. Für die Einbruchdiebstahlversicherung, gilt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, dass folgende Mindestsicherungen am Versicherungsort vorhanden sind und eingehalten werden: 33.1. In ständig bewohnten Gebäuden: 33.1.1. Eingangs- und Terassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten sind stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 33.2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden: 33.2.1. Sämtliche Sicherungen, die für ständig bewohnte Gebäude vorgesehen sind, gelten auch für nicht ständig bewohnte Gebäude als vereinbart. 33.2.2. Sämtliche Außentüren (mit Ausnahme von Balkon- und Terrassentüren von Wohnhäusern) haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen: 33.2.3. In Reichhöhe befindliche Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie sonstige Öffnungen haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen:
Mindestsicherungen. Für die Einbruchdiebstahlversicherung, gilt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, dass folgende Mindestsicherungen am Versicherungsort vorhanden sind und eingehalten werden: 39.1. In ständig bewohnten Gebäuden: 39.1.1. Eingangs- und Terassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten sind stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann; 39.1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen sind ordnungsgemäß zu versperren; 39.1.3. Wertbehältnisse sind gemäß Herstellerangaben fachgerecht zu verankern, einzumauern oder einzubetonieren. Wertbehältnisse müssen folgendermaßen beschaffen sein: - Wände und Türen in angemessener Stärke mit geeigneten Schutzvorrichtungen, die Aufbruchsversuchen mit herkömmlichen mechanischen Mitteln standhalten. 39.2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden: 39.2.1. Sämtliche Sicherungen, die für ständig bewohnte Gebäude vorgesehen sind, gelten auch für nicht ständig bewohnte Gebäude als vereinbart. 39.2.2. Sämtliche Außentüren (mit Ausnahme von Balkon- und Terrassentüren von Wohnhäusern) haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen: 39.2.3. In Reichhöhe befindliche Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie sonstige Öffnungen haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen: 40.1. Die Entschädigungen zu den folgenden Versicherungsleistungen werden in jedem Versicherungsfall um den Selbstbehalt von EUR 150,- gekürzt. Falls die jeweils geforderten Sicherungen gemäß Artikel 39 nicht vollständig vorhanden sind, gilt bei Einbruchdiebstahlschäden ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens EUR 500,- pro Versicherungsfall. 40.2. Versichert sind: 40.2.1. Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl innerhalb der in der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten entstehen. 40.2.2. Sachschäden, die durch Raub innerhalb der in der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten entstehen. 40.2.3. Schäden innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung), nachdem ein Täter im Zuge eines Einbruchdiebstahls in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist. 40.2.4. Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Gebäudebestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, die im...

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  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.