Mindestsicherungen. Bei Nichtgebrauch des versicherten Rades ist das Rad mit einem verkehrsüblichen Schloss (kein Zahlenschloss) zu sichern. • Bei Unterbringung des Rades in einem verschlossenen oder abgeschlossenen und ausschließlich selbstgenutzten Gebäude, Schuppen oder Raum eines Gebäudes entfällt die Verschlussvorschrift.
Mindestsicherungen. 1. Es gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Teil B § 17 Nr. 2 VGIB 2014, dass alle Außen- und Zugangstüren zu den Versicherungsräumen
a) mit von außen bündig abschließenden Zylinderschlössern gesichert sind;
b) mit von außen nicht demontierbaren Sicherungsbeschlä- gen und Rosetten versehen sind;
c) mit Holzzargen mit Sicherheitsschließblechen im Mauer- werk verankert sind;
2. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet sich der Versiche- rungsnehmer, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ver- sicherungsscheines entsprechende Sicherungen anzubringen.
3. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 und 2 ergeben sich aus Teil A § 8 VGIB 2014. S 2537 07/2 021
I. Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe
(1) RheinLand Versicherungs AG (2) Rhion Versicherung AG (3) Credit Life AG
II. Empfänger, die personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter oder in eigener Verantwortung erhalten
a) in Einzelnennung Daten übertragende Stelle gemäß Ziffer I Empfänger Hauptgegenstand der Verarbeitung durch den Empfänger Gesundheits- daten
Mindestsicherungen. Eingangstüren der Wohnung/des Einfamilienhauses müssen über bündige Zylinderschlösser (Überstand max. 5 mm) mit von innen verschraubtem Sicherheitsbeschlag und/oder elektronische Schlösser mit Codekartenschlüssel verfügen. Liegt die prämienfreie Wertsachenentschädigung über 75.000 EUR und werden die nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt, dann wird die Entschädigungsleistung auf maximal 75.000 EUR begrenzt.
Mindestsicherungen. Folgende Mindestsicherungen sind vorhanden und gelten vereinbart: Sämtliche Außentüren, insbesondere Haustüren bzw. Wohnungsabschluss- und Kelleraußentüren, sind mit einem Zylinderschloss gesichert, bei dem der Schließzylinder außen nicht übersteht und der Sicherheitsbeschlag von außen nicht abschraubbar ist.
Mindestsicherungen. Für die Einbruchdiebstahlversicherung, gilt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, dass folgende Mindestsicherungen am Versicherungsort vorhanden sind und eingehalten werden:
33.1. In ständig bewohnten Gebäuden:
33.1.1. Eingangs- und Terassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten sind stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
33.2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden:
33.2.1. Sämtliche Sicherungen, die für ständig bewohnte Gebäude vorgesehen sind, gelten auch für nicht ständig bewohnte Gebäude als vereinbart.
33.2.2. Sämtliche Außentüren (mit Ausnahme von Balkon- und Terrassentüren von Wohnhäusern) haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen:
33.2.3. In Reichhöhe befindliche Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie sonstige Öffnungen haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen:
Mindestsicherungen. Für die Einbruchdiebstahlversicherung, gilt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, dass folgende Mindestsicherungen am Versicherungsort vorhanden sind und eingehalten werden:
39.1. In ständig bewohnten Gebäuden:
39.1.1. Eingangs- und Terassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten sind stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
39.1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen sind ordnungsgemäß zu versperren;
39.1.3. Wertbehältnisse sind gemäß Herstellerangaben fachgerecht zu verankern, einzumauern oder einzubetonieren. Wertbehältnisse müssen folgendermaßen beschaffen sein: - Wände und Türen in angemessener Stärke mit geeigneten Schutzvorrichtungen, die Aufbruchsversuchen mit herkömmlichen mechanischen Mitteln standhalten.
39.2. In nicht ständig bewohnten Gebäuden:
39.2.1. Sämtliche Sicherungen, die für ständig bewohnte Gebäude vorgesehen sind, gelten auch für nicht ständig bewohnte Gebäude als vereinbart.
39.2.2. Sämtliche Außentüren (mit Ausnahme von Balkon- und Terrassentüren von Wohnhäusern) haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen:
39.2.3. In Reichhöhe befindliche Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie sonstige Öffnungen haben folgende Sicherheitseinrichtungen aufzuweisen:
40.1. Die Entschädigungen zu den folgenden Versicherungsleistungen werden in jedem Versicherungsfall um den Selbstbehalt von EUR 150,- gekürzt. Falls die jeweils geforderten Sicherungen gemäß Artikel 39 nicht vollständig vorhanden sind, gilt bei Einbruchdiebstahlschäden ein Selbstbehalt von 20 %, mindestens EUR 500,- pro Versicherungsfall.
40.2. Versichert sind:
40.2.1. Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl innerhalb der in der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten entstehen.
40.2.2. Sachschäden, die durch Raub innerhalb der in der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten entstehen.
40.2.3. Schäden innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung), nachdem ein Täter im Zuge eines Einbruchdiebstahls in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist.
40.2.4. Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Gebäudebestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, die im...
Mindestsicherungen. Sämtliche nach außen führenden Türen sind bei Verlassen der Versicherungsräumlichkeit mit Zylinder- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Sind diese Mindestsicherungen nicht vorhanden, besteht in der Sparte Einbruchdiebstahl kein Versicherungsschutz. Wenn auf der Polizze beim „Versicherten Objekt“ Rohbauversicherung angeführt ist, gelten für dieses Objekt nachstehende Bestimmungen bis zum vermerkten Datum (Ende der Rohbaudeckung):
Mindestsicherungen a. Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahlschäden gemäß A § 3 VHB CIF4ALL 2021 besteht nur, wenn die zu der versicherten Wohnung gehörenden und mit einem Türschloss ausgestatteten Haustüren bzw. Wohnungsab- schlusstüren und weitere Außentüren (z. B. Terrassentüren, Kelleraußentüren) durch ein Zylinderschloss mit Sicher- heitsbeschlag (von außen nicht abschraubbar und Schließ- zylinder nicht überstehend) gesichert sind.
b. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Reprä- sentant diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in B § 8 Nr. 1b) und Nr. 3 VHB CIF4ALL 2021 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Mindestsicherungen. Die Wohnung des Versicherungsnehmers muss über ausreichende Mindestsicherungen verfügen, wie z.B. versperrbare Wohnungseingangstüren mit einem bündigen Zylinderschloss. Während der Zeit, in der sich niemand am Versicherungsort aufhält, sind Türen, Fenster und alle übrigen Gebäudeöffnungen verschlossen zu halten sowie die vorhandenen Sicherungseinrichtungen zu aktivieren. Wasserleitungen sowie daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate sind auf eigene Kosten instand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen zu reinigen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern.