Versicherungsschutz im Ausland. Abweichend von § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Allerdings blei- ben wir bei Behandlungen im Ausland höchstens zu denjeni- gen Leistungen verpflichtet, die wir bei einer zahnärztlichen bzw. ärztlichen Behandlung in Deutschland zu erbringen hätten. Die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonsti- gen Kostenträgers erfolgt gemäß Ziffer 2.8.
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Versicherungsschutz im Ausland. Abweichend von § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen Versicherungsbedingungen gilt der Versicherungsschutz weltweit. Allerdings blei- ben bleiben wir bei Behandlungen im Ausland höchstens zu denjeni- gen denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einer zahnärztlichen bzw. ärztlichen Behandlung in Deutschland zu erbringen hätten. Die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines sonsti- gen sonstigen Kostenträgers erfolgt gemäß Ziffer 2.8.
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