Beiträge Musterklauseln

Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
Beiträge. Eigene Beiträge des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigen.
Beiträge. Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop, KlinikSpezial, Akut1, Intensiv, StarterPlus, ZahnFlex, VitalXtra, Pro, KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN und TravelXF ein Beitragsnachlass eingerechnet.
Beiträge. Bei Arbeitnehmern, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern sind, bezahlt der Arbeitgeber die Betriebsunfallversicherung zur Gänze. Die Nichtbe- triebsunfallversicherung bezahlt der Arbeitnehmer zur Gänze vom Bruttolohn.
Beiträge. Der Arbeitgeberbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankentaggeldversicherung richtet sich nach dem Gesetz über die Krankenversi- cherung (LGBl. 1971 Nr. 50).
Beiträge. 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8 Prozent des anrechenbaren Xxxxxx für die Altersvorsorge zu verwenden. 2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzieren. 3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.
Beiträge. Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten Xxxxx. Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16 - 20, 21 - 25, 26 - 30 und 31 - 34 Jahre (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16-20, 21-25, 26-30, 31-34 und 35-39 Jahre). Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt.
Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich im Voraus durch ein SEPA-Lastschriftmandat erhoben. Es gilt als vereinbart, dass die Nutzungsentgelte regelmäßig zum ersten Werktag des Monats fällig sind. Für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungspflichten tritt/treten bei Minderjährigen der/die Erziehungsberechtigte/n persönlich ein. Nach Erreichen der Volljährigkeit geht diese Zahlungspflicht auf das Mitglied über. Anschriftenänderungen und Kontoänderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt das Mitglied diese Mitteilung, so hat das Mitglied des TSV Calw die hieraus entstehenden Kosten (Rücklastschriftgebühren, Einwohnermeldeamtsanfragen, o.ä.) zu erstatten. Befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug darf der TSV Calw für Mahnschreiben bis zu € 3,- an Material-, Porto- und Mahnkosten in Rechnung stellen. Ein höherer Betrag ist nur möglich wenn dem TSV Calw höhere Kosten entstehen. Entstehende Rücklastschriftkosten werden anhand tatsächlich anfallender Kosten und nicht pauschal festgelegt. Der TSV Calw ist berechtigt, angemessene Preisanpassungen, insbesondere aufgrund gestiegener Kosten, z.B. Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder steigender Energiekosten, durchzuführen. Beitragsanpassungen werden 30 Tage vorher mitgeteilt. Der Kauf einer 10er-Karte berechtigt zum Zutritt an zehn Betriebstagen. Pro Betriebstag kann maximal ein Kurs besucht werden. Der Leistungsanspruch verfällt sechs Monate nach dem Kaufdatum. Der Kauf einer 24er-Karte berechtigt zum 24-maligen Gerätetraining. Der Leistungsanspruch verfällt acht Monate nach dem Kaufdatum. Der TSV Calw behält sich vor, Sondertarife auf den Normaltarif umzustellen, wenn der Grund für den Sondertarif nicht mehr gegeben ist. Das Mitglied ist verpflichtet, einen Nachweis für die Gewährung des Sondertarifs zu erbringen.
Beiträge. Für den Tarif NaturPRIVAT wird keine Alterungsrückstellung gebildet. Deshalb richten sich die Beiträge nach der jeweiligen Lebensaltersgruppe; sie ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 20., 50. bzw. 65. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 20, 50 bzw. 65 zu zahlen.
Beiträge zu 100 %, zu 50 %. Der zu zahlende Beitrag richtet sich bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet, nach Nr. 8.3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Tarif weiter durch ein anhängendes "B" gekennzeichnet. Ab Beginn des Folgemonats, ist der dem erreichten Alter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt für neben der Versicherung nach Tarif BB00 bestehende Tarife W.