Beiträge Musterklauseln

Beiträge. Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten Xxxxx. Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16 - 20, 21 - 25, 26 - 30 und 31 - 34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
Beiträge. Eigene Beiträge des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigen.
Beiträge. Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop, KlinikSpezial, Akut1, Intensiv, StarterPlus, ZahnFlex, VitalXtra, Pro, KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN und TravelXF ein Beitragsnachlass eingerechnet.
Beiträge. Bei Arbeitnehmern, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern sind, bezahlt der Arbeitgeber die Betriebsunfallversicherung zur Gänze. Die Nichtbe- triebsunfallversicherung bezahlt der Arbeitnehmer zur Gänze vom Bruttolohn.
Beiträge. 1 Die Leistungen der SVE werden durch Beiträge der Firma und Versicherten fi- nanziert. 2 Die Versicherten können ihre Beiträge nach Massgabe des Vorsorgeplanes nach den Sparvarianten Basisplan, Komfortplan oder Superplan leisten. Die Xxxx erfolgt bei Eintritt in die SVE. Ohne schriftliche Mitteilung gilt der Basis- plan gemäss Vorsorgeplan. Der gewählte Sparplan kann jährlich mit Wirkung per 1. Juli eines Kalenderjahres gewechselt werden. Die SVE ist dabei jeweils bis spätestens 31. Mai schriftlich mit Hilfe des im Internet verfügbaren Antrags- formulars zu informieren. Ohne schriftliche Mitteilung bleibt der zuletzt gewählte Sparplan in Kraft. 3 Die Beiträge der Versicherten werden in 12 Monatsraten durch die Firma vom Lohn abgezogen und der SVE monatlich überwiesen. 4 Die Beiträge der Firma und der Versicherten können vorübergehend teilweise oder vollständig durch eine andere Vorsorgeeinrichtung finanziert werden, so- fern diese einen entsprechenden Verwendungszweck vorsieht. Die Destinatäre sind über Umfang und Dauer allfälliger Beitragsreduktionen zu informieren. 5 Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die SVE, frühestens aber am a) das 65. Altersjahr vollendet wird; b) das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; c) der Mindestlohn gemäss Vorsorgeplan unterschritten wird. 6 Bei Unfall, Krankheit oder Militärdienst besteht die Beitragspflicht, solange der Lohn oder eine Lohnersatzleistung ausgerichtet werden. Die Beiträge werden entweder vom weiter ausgerichteten Lohn oder von einer Lohnersatzleistung abgezogen. 7 Die Beitragsbefreiung bei Invalidität beginnt mit dem Anspruch auf eine Invali- denrente der SVE und endet mit dem Wegfall der Invalidenrente. Massgebend sind der versicherte Xxxx bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit sowie die Invaliden- rentenberechtigung in der SVE (Art. 12 Abs. 4 und 5). Die Beitragsbefreiung er- folgt gemäss den Altersgutschriften des Vorsorgeplanes (Art. 12 Abs. 4) und umfasst auch künftige altersbedingte Erhöhungen der Altersgutschriften. Er- möglicht der Vorsorgeplan die Xxxx verschiedener Sparplanvarianten, erfolgt die Beitragsbefreiung jeweils nach Massgabe der Sparvariante Basisplan. Hö- here Altersgutschriften gemäss einer höheren Sparvariante (Komfortplan oder Superplan) sind mit Beginn der Beitragsbefreiung nicht mehr zulässig.
Beiträge. Der Arbeitgeberbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankentaggeldversicherung richtet sich nach dem Gesetz über die Krankenversi- cherung (LGBl. 1971 Nr. 50).
Beiträge. 1. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 8 Prozent des anrechenbaren Xxxxxx für die Altersvorsorge zu verwenden. 2. Die Beiträge für die Risikoleistungen müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b BPVG festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu fi- nanzieren. 3. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Ar- beitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten.
Beiträge. Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten Xxxxx. Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16 - 20, 21 - 25, 26 - 30 und 31 - 34 Jahre (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16-20, 21-25, 26-30, 31-34 und 35-39 Jahre). Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt.
Beiträge. Der Dienstgeber verpflichtet sich, für alle in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezogenen Arbeit- bzw. freien Dienstnehmer seines Unternehmens ab dem zweiten Monat ihres Arbeits-bzw.freien Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag gemäß § 6 (derzeit 1,53%) und § 7 BMSVG an den zuständigen Xxxxxx der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH zu überweisen. Der Selbständige, der der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt, hat für diese Dauer einen laufenden Beitrag gemäß § 52 (1) BMSVG (derzeit 1,53 %) zu leisten. Diese Beiträge sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorzuschreiben und an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH zu überweisen. Der freiberuflich Selbständige oder Land- und Forstwirt verpflichtet sich zu einer monatlichen Beitragsleistung gemäß § 64 BMSVG (1,53%) für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung. Die Beitragseinhebung erfolgt gemäß § 64 BMSVG.
Beiträge zu 100 %, zu 50 %. Der zu zahlende Beitrag richtet sich bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet, nach Nr. 8.3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Tarif weiter durch ein anhängendes "B" gekennzeichnet. Ab Beginn des Folgemonats, ist der dem erreichten Alter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt für neben der Versicherung nach Tarif BB00 bestehende Tarife W.