Versorgungszeitraum. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraums. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Ver- trages hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für die Dauer des Versorgungszeitraumes zu erbringen.
Appears in 2 contracts
Samples: Vereinbarung Über Die Versorgung Mit Insulin Patch Pumpen Komplettsysteme, Vereinbarung Über Die Versorgung Mit Insulin Patch Pumpen Komplettsysteme
Versorgungszeitraum. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraums. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Ver- trages hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet verpflichtet, die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für die Dauer des genehmigten Versorgungszeitraumes zu erbringenerbrin- gen.
Appears in 2 contracts
Samples: Beitrittserklärung Zur Hilfsmittelversorgung, Hilfsmittelversorgungsvertrag