Versorgungszeitraum. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraums. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Ver- trages hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet, die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für die Dauer des genehmigten Versorgungszeitraumes zu erbrin- gen.
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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Versorgungszeitraum. Der Versicherte kann sein Wahlrecht unter den Vertragspartnern jederzeit ausüben. Wählt der Versicherte während eines bereits genehmigten Versorgungszeitraumes einen anderen Vertragspartner, so wirkt das Wahlrecht zum Monatsersten nach Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraums. Sofern der Versorgungszeitraum eines Einzelauftrages planmäßig über das Ende des Ver- trages hinausgeht, ist der Leistungserbringer dennoch verpflichtet, verpflichtet die Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung für die Dauer des genehmigten Versorgungszeitraumes zu erbrin- generbringen.
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