Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften Musterklauseln

Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften. Die Bundesdruckerei und der Kunde sind sich darüber einig, dass eine wirksame Exportkontrolle durch den Kunden ei- ne wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist. Die Bundesdrucke- rei und der Kunde verstehen daher einen Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Vor- schriften im Zusammenhang mit D-Trust Produkten stets als eine schwerwiegende Ver- letzung der Interessen der Bundesdruckerei. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß von Dritten herbeigeführt worden ist. In diesem Fall ist die Bundesdruckerei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder hiervon zurück zu treten. Der Kunde ist ver- pflichtet, die Bundesdruckerei von allen hierdurch entstehenden Schadensersatzansprü- chen Dritter freizustellen. Er ist verpflichtet, der Bundesdruckerei Ersatz für sonstige Auf- wendungen und Schäden, seien es materielle oder immaterielle, insbesondere auch Bußgeld- oder Strafzahlungen, zu leisten, die durch Nichteinhaltung der in den Ziffern 12.1 bis 12.3 aufgeführten Verpflichtungen entstehen.
Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften. Die D-Trust und der Kunde sind sich darüber einig, dass eine wirksame Exportkontrolle durch den Kunden eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist. Die D-Trust und der Kunde verstehen daher einen Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit D-Trust Produkten stets als eine schwerwiegende Verletzung der Interessen der D-Trust. Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß von Dritten herbeigeführt worden ist. In diesem Fall ist die D-Trust berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder hiervon zurück zu treten. Der Kunde ist verpflichtet, die D-Trust von allen hierdurch entstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Er ist verpflichtet, der D-Trust Ersatz für sonstige Aufwendungen und Schäden, seien es materielle oder immaterielle, insbesondere auch Bußgeldoder Strafzahlungen, zu leisten, die durch Nichteinhaltung der in den Ziffern 12.1 bis 12.3 aufgeführten Verpflichtungen entstehen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde ist dazu berechtigt: − Die Einhaltung der technischen und organisatorischen Massnahmen von Veeting sowie der in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte in den Räumlichkeiten von Veeting zu überprü- fen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen von Veeting im erforderli- chen Umfang Zugang und Einsicht erhalten. Veeting stellt die erforderlichen Infor- mationen zur Verfügung. Audits in den Räumlichkeiten von Veeting müssen ohne vermeidbare Störungen des Geschäftsbetriebs und, ausser in dringenden Fällen, nach entsprechender Vorankündigung und während der Geschäftszeiten von Ve- eting durchgeführt werden. Die an der Prüfung beteiligten Personen müssen eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung abschliessen. Der Kunde trägt alle Kosten für das Audit, einschliesslich die angemessenen Kosten von Veeting. Der Kunde ist verpflichtet: − sicherzustellen, dass die Personendaten rechtmässig gemäss Art. 4 DSG und Art. 6 Abs. 1 DSGVO bearbeitet werden; − sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 4 und 8 DSG und Art. 12 bis 22 DSGVO gewahrt werden. Wenn nur Veeting in der Lage ist, die Anfrage zu beantworten, wird der Kunde diese Anfrage unverzüglich an Veeting weiterleiten; − seine Weisungen an Veeting in der Regel schriftlich oder in einem dokumentier- ten elektronischen Format zu übermitteln. Mündliche Weisungen müssen schrift- lich oder in einem dokumentierten elektronischen Format bestätigt werden; − Veeting unverzüglich über jede Nichteinhaltung oder Unregelmässigkeit bei der Prüfung des Ergebnisses der Bearbeitung zu informieren; − alle Geschäftsgeheimnisse und Datensicherheitsmassnahmen von Xxxxxxx, die der Kunde im Rahmen der Vertragsbeziehung erhalten hat, vertraulich zu behan- deln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung be- stehen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.