Durchführung des Vertrags. Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, binnen sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Durchführung des Vertrags. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrags einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Ver- trags unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so gilt § 15.
Durchführung des Vertrags. 4.a. Yolda steht es frei, den Transport unter Beachtung der deutschen Rechtslage selbst durchzuführen oder die Speditionsleistungen durch beauftragte Dritte zu erbringen. Werden die Speditionsleistungen durch Dritte erbracht, so teilt Yolda dem Versender auf Anfrage deren Namen und Anschrift mit. Yolda ist berechtigt, das Transportmittel zur Erbringung der Speditionsleistungen zu wählen.
4.b. Der Versender übergibt die Güter an Yolda oder an einen von Yolda beauftragten Dritten, der die Speditionsleistungen an der bestätigten Adresse und zu dem bestätigten Zeitpunkt gemäß der Auftragsanfrage ausführt. Yolda veranlasst die Erbringung der Speditionsleistungen von einem oder mehreren Abholorten zu einem oder mehreren Auslieferungsorten.
4.c. Der Versender stellt Yolda detaillierte Informationen über die zu transportierenden Güter zur Verfügung, damit der Transport ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Diese Informationen sollten die Art der zu transportierenden Güter sowie ihre Qualität, falls vorhanden besondere Merkmale, die Anzahl der Einheiten und das Gewicht sowie alle anderen von Yolda angeforderten Informationen umfassen. Der Versender ist verpflichtet, Yolda zu informieren, wenn in Abschnitt 4.d benannte Güter transportiert werden.
4.x. Xxxxx, die nicht von Yolda transportiert werden, sind: • Gefährliche Güter • Tiere oder Pflanzen • Tabak, alkoholhaltige Getränke • Jegliche Art von Kunstwerken • Fahrzeuge • Schmuck • Waffen und Munition • Schüttbare Massengüter • Gebrauchte Verpackungen • Sonstige diebstahlsgefährdete Güter, wie in 1.3 ADSp 2017 aufgeführt oder gemeint.
4.e. Der Versender ist allein verantwortlich für die Beladung und Sicherung der zu transportierenden Güter sowie für die Entladung der Güter. Der Versender soll sicherstellen, dass alle Zufahrtswege zu den genannten Be- und Entladestellen frei von Gefahren und Hindernissen sind, damit es zu keinen Verzögerungen bei den vereinbarten Zeiten kommt.
4.x. Xxxxx oder der von Yolda mit der Durchführung des Transports beauftragte Dritte, ist für eine zuverlässige Überwachung während des Transports verantwortlich.
4.x. Xxxxx oder der von Yolda mit der Durchführung des Transports beauftragte Dritte ist berechtigt, die Speditionsleistungen in konsolidierter Form zu erbringen.
4.h. Der Versender kann eine Änderung der zu transportierenden Güter schriftlich beantragen. In diesem Fall ist er verpflichtet, den für die Speditionsleistungen vereinbarten Preis anzupassen.
Durchführung des Vertrags. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, sich für die Durchführung dieses Vertrags einzusetzen.
Durchführung des Vertrags. 4.1 BELLEVUE Media GmbH hat die Gestaltungs- und Redaktionshoheit über xxxxxxxx.xx.
4.2 Für die operative Abstimmung benennen die Vertragsparteien jeweils eine verantwortliche Person.
4.3 BELLEVUE Media GmbH ist nicht verpflichtet, Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung zu prüfen.
4.4 BELLEVUE Media GmbH ist berechtigt, ein Werbemittel, welches nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, insbesondere mit dem Wort „Anzeige” als solches zu kennzeichnen bzw. das Werbemittel vom redaktionellen Inhalt der Webseite räumlich abzusetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.
4.5 BELLEVUE Media GmbH verpflichtet sich, das Werbemittel während des vereinbarten Zeitraums bzw. bis zum Erreichen der vereinbarten Medialeistung in den Werberaum einzustellen. Im Falle der Unterlieferung wird BELLEVUE Media GmbH – soweit möglich und angemessen – eine Nachlieferung entsprechend der mit den Kunden vereinbarten Ad- Impressions vornehmen. Die Nachlieferung wird grundsätzlich im Anschluss an den ursprünglich vereinbarten Werbezeitraum abgewickelt. Im Falle einer Abweichung zwischen der von dem Kunden bzw. von BELLEVUE Media GmbH gemessenen Medialeistung sind die von BELLEVUE Media GmbH ermittelten Zahlen maßgebend.
4.6 BELLEVUE Media GmbH ist berechtigt, das Werbemittel innerhalb des vereinbarten Umfeldes umzuplatzieren, wenn durch die Umplatzierung kein wesentlicher Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels ausgeübt wird.
4.7 Wenn Verträge nicht oder nur falsch durchgeführt werden können, weil die Werbemittel vom Kunden nicht rechtzeitig bzw. mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt worden sind, werden die jeweils gebuchten Ad-Impressions unabhängig davon in Rechnung gestellt.
Durchführung des Vertrags. Das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium der Finanzen der Republik Bulgarien ver- pflichten sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Durchführung des Vertrags. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit anderen Organisationen und einzelnen Arbeitgebern keine Tarifverträge zu vereinbaren, die von diesem Tarifvertrag inhaltlich abweichen. Schließt eine Tarifvertragspartei gleichwohl einen Satz 1 widersprechenden Tarifvertrag ab, so kann die andere Tarifvertragspartei verlangen, dass die abweichenden Bestimmungen ganz oder teilweise Inhalt dieses Tarifvertrags werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. De- zember, erstmals zum 31. Dezember 2008, schriftlich gekündigt werden.
Durchführung des Vertrags. Auslieferung Soweit die bestellten Produkte verfügbar sind, wird Lumidora diese bei vereinbarter Vorkasse innerhalb von 3 Werktagen nach Zahlungseingang, ansonsten nach Eingang der Bestellung ausliefern, sofern bei den einzelnen Produkten nicht abweichende Lieferzeiten angegeben sind und sich der Käufer in Deutschland befindet. Änderungen, Erweiterungen, Begrenzungen der Bestellung Lumidora stellt für Fragen des Kunden im Zusammenhang mit den Produkten eine Hotline zur Verfügung. Diese Hotline steht dem Kunden wöchentlich 5 Tage (Montag bis Xxxxxxx) zu den üblichen Geschäftszeiten (10:00 bis 17:00 Uhr) zur Verfügung. Hierauf wird Xxxxxxxx den Kunden nochmals auf der Rechnung gesondert aufmerksam machen. Wenn Sie eine Bestellung ändern möchten, müssen Sie sie stornieren und eine neue Bestellung aufgeben. Außerdem ist es möglich, Ihre Bestellung zu stornieren, wenn der gewünschte Artikel nicht vorrätig ist. Sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist und die Ware vorrätig ist, wird Ihre Bestellung für den Versand vorbereitet und kann diese nicht mehr storniert werden.
Durchführung des Vertrags. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für Soziales und Arbeit der Niederlande verpflichten sich, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Durchführung des Vertrags durch ein Rundschreiben für ihren Geschäftsbereich zu regeln.
Durchführung des Vertrags. KENDRIS ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags oder einzelner Teile davon nach freiem Ermessen Tochtergesellschaften einzusetzen. KENDRIS ist berechtigt, die gesamte oder einen Teil der Durchführung des Vertrags an (externe) Dritte (Service Provider) zu übertragen. In diesem Fall haftet KENDRIS nur für gehörige Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion des Dritten. In der Regel wird KENDRIS den Kunden vorab konsultieren.