Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums oder beider Territorien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen Recht dieser Territorien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Territoriums, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreiten, dessen Angehö- rige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums so zu regeln, dass eine der Vereinbarung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien können zur Herbeiführung einer Eini- gung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
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Samples: Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaates oder beider Territorien bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen inner- staatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Arti- kel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreitenVertragsstaates unterbrei- ten, dessen Angehö- rige Staatsangehörigkeit sie istbesitzt. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaates so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen inner- staatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen zuständi- gen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreitenVertragsstaats unter- breiten, dessen Angehö- rige Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht wird sie sichsich bemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Ver- tragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sichVertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten Schwierig- keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung entstehendes Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmenverkehren.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums Vertragsstaats unterbreiten, dessen Angehö- rige Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmennehmen und die bei Bedarf zusammentritt.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums Vertragsstaats unterbreiten, dessen Angehö- rige Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze 2 und 3 unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beratenverkehren. Erscheint es für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, in so können Vertreter der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmenzuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu einem mündlichen Meinungsaustausch zusammenkommen.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen daß Maßnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen innerstaatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreiten, dessen Angehö- rige sie ist. Der Fall muss muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht wird sie sichsich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass daß eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sichVertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in diesem Abkommen enthaltenen Regelungen für den Steuerabzug an der Quelle durchzuführen sind.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung Herbeiführen einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmenverkehren.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass Massnahmen die Mass- nahmen eines Territoriums Vertragsstaates oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen Besteue- rung geführt haben oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen innerstaatlichem Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreiten, dessen Angehö- rige sie ist. Der Fall muss Die Einwendung ist innerhalb von drei zwei Jahren nach ab dem Zeitpunkt der ersten Mitteilung Bekanntgabe der Massnahme unterbreitet werdenSteuer oder ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Einkünfte, die einer Quellen- besteuerung unterliegen, welche Grund für die Einwendung bildet, oder im Falle einer Besteuerung in beiden Staaten, ab der Bekanntgabe der zweiten Besteuerung zu einer der Vereinbarung nicht entsprechenden Besteuerung führtunterbreiten.
2. Hält die diese zuständige Behörde die Einwendung Einwendungen für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht wird sie sichsich bemü- hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Ver- tragsstaates so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung Besteue- rung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sichVertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten Schwierig- keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung entstehendes Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann, die in der Vereinbarung nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien können zur Herbeiführung einer Eini- gung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaat- lichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Arti- kel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreitenVertragsstaats unterbrei- ten, dessen Angehö- rige Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Ab- kommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmennehmen und die bei Bedarf zusammentritt.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen Maßnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen innerstaatlichen Recht dieser Territorien der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums Vertragsstaats unterbreiten, dessen Angehö- rige Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht wird sie sichsich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sichVertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen durch Verständigung zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie um eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kannFällen, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind, zu beseitigen.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren und sich verkehren, gegebenenfalls auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst durch eine aus ihnen oder ihre Vertreter Einsitz nehmenihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
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Samples: Double Taxation Agreement
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaat- lichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Territoriums, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, einer der zuständigen Behörde des Territoriums beiden Vertragsstaaten unterbreiten, dessen Angehö- rige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmennehmen und die bei Bedarf zusammentritt.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaat- lichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums Vertragsstaats unterbreiten, dessen Angehö- rige Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen inner- staatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen zuständi- gen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 12 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreitenVertragsstaats unter- breiten, dessen Angehö- rige Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertrags- xxxxxx so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung Auf Dem Gebiet Der Erbschaftssteuern
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaatlichen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums Vertragsstaats unterbreiten, dessen Angehö- rige Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmenverkehren.
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Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums Vertragsstaats oder beider Territorien bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet ungeachtet der nach dem internen innerstaatli- chen Recht dieser Territorien Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde Be- hörde des TerritoriumsVertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums Vertragsstaats unterbreiten, dessen Angehö- rige des- sen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist kann sie nicht selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführenherbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums Vertragsstaats so zu regeln, dass eine der Vereinbarung dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Territorien Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Eini- gung Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.
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