Wenn Musterklauseln

Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Wenn a) eine Person nach Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zust‰ndigen Behˆrden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gem‰ss Absatz 2 über die Lˆsung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zust‰ndige Behˆrde des anderen Vertragsstaates zu einigen, werden alle ungelˆsten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelˆsten Fragen werdenaber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zust‰ndigen Behˆrden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbarten würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
Wenn a) ein Unternehmen eines Territoriums unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Territoriums beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Territoriums und ei- nes Unternehmens des anderen Territoriums beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des ande- ren Vertragsstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt wer- den, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein- baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin- gungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. 3 Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 17. Okt. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Nov. 1990 (AS 0000 0000 0000; BBl 1989 III 1509). (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie von einer Gesellschaft ge- zahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein); b) 30 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Beträge bei der Gewinn- ermittlung des Schuldners abzugsfähig sind; c)4 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen, die nicht unter Buchsta- be a oder b fallen.
Wenn a) zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versiche- rung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis da- hin bestehenden Vorversicherung fällt und b) durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem aktuell bei der Helvetia bestehenden Vertrag besteht, wird die Helvetia die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Wenn a) eine zuverlässige und aussagekräftige Dokumentation des Abfalls nicht vorliegt und b) der Erzeugungsprozess, dem der Abfall entstammt, unbekannt oder in seinen Ergebnissen zu unterschiedlich ist und c) eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist und d) eine Zuordnung aufgrund der Erfahrung (z.B. nach Normen) nicht in Betracht kommt, darf abweichend von den Bestimmungen des ADR die Zuordnung von Stoffen mittels einfacher Prüfmethoden, wie etwa nach dem Geruch von Rückständen, unter Würdigung der Herkunft nach Wahrscheinlichkeit erfolgen.
Wenn a) der anwendbare EURIBOR Sechsmonatsgeld nicht nur vorübergehend nicht mehr ermittelt wird, b) der anwendbare EURIBOR Sechsmonatsgeld nicht mehr verwendet werden darf, c) die Methodik oder die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des EURIBOR Sechsmonatsgeld nach Ansicht der Bank sich wesentlich geändert hat oder sich wesentlich ändern wird und/oder d) der EURIBOR Sechsmonatsgeld nach Ansicht der Bank für den zugrundeliegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität der betroffenen Finanzierung nicht mehr repräsentativ ist, dann gilt Folgendes: Sobald ein Gesetzgeber, die Europäische Zentralbank, eine Aufsichtsbehörde, der Administrator des EURIBOR-Referenzzinssatzes, die International Swaps and Derivatives Association (ISDA) oder eine Arbeitsgruppe der Vorgenannten einen Ersatz- Referenzzinssatz festgelegt hat, gilt dieser Ersatz-Referenzzinssatz. Jede Bezugnahme auf "EURIBOR Sechsmonatsgeld" in diesen Bedingungen ist dann eine Bezugnahme auf den wie vorstehend ermittelten Ersatz-Referenzzinssatz.
Wenn a) aus dem Antrag zu wenige Informationen hervorgehen, ob der/die Antragssteller/in sozial bedürftig ist, b) der Antrag unvollständig ist, c) oder bei gesamtheitlicher Betrachtung die soziale Bedürftigkeit zweifelhaft erscheint, d) ein mangelhafter Antrag, welcher zur Bearbeitung an den/die Antragssteller/in zurückgesendet wurde, nicht innerhalt von 7 Tagen korrigiert und sachgemäß wiedereingereicht wurde, ist das Ansuchen abzulehnen.
Wenn a andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist bekannt waren, kann er die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berücksichtigung seiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen; b Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern (liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten; c der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um den Auftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.