Geltungsbereich des Abkommens. (1) Die Vertragsstaaten leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderun- gen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Ab- kommen und wird nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt.
Geltungsbereich des Abkommens. 1. Die Bedingungen des vorliegenden Abkommens gelten für die Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr zwischen den Donau –Lade- und Löschhäfen.
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertrags- parteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei Personen gewäh- ren, bleiben anwendbar.
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den wirksamen Informationsaustausch nicht in unangemessener Weise verhindern oder verzögern.
Geltungsbereich des Abkommens. Die Vertragsparteien schließen hiermit ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA). Dieses Abkommen hat folgende Bestandteile:
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unter- stützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betref- fend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheb- lich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Per- sonen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vor- gesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.
Geltungsbereich des Abkommens. Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forderungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erhoben oder beglichen wurden.
Geltungsbereich des Abkommens. Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen. Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern.
Geltungsbereich des Abkommens. Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen.
Geltungsbereich des Abkommens. Artikel 1