Geltungsbereich des Abkommens. 1. Die Bedingungen des vorliegenden Abkommens gelten für die Beförderung von Gütern im internationalen Verkehr zwischen den Donau –Lade- und Löschhäfen.
2. Güter in Großraumcontainern des internationalen Standards werden entsprechend den Bedingungen des geltenden Abkommens über die Beförderung von Großraumcontainern im internationalen Verkehr auf der Donau zwischen den Donau-Lade- und Löschhäfen befördert.
Geltungsbereich des Abkommens. (1) Die Vertragsstaaten leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderun- gen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Ab- kommen und wird nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt.
(2) Die Rechte und der Schutz, die Personen nach den Gesetzen oder der Verwaltungs- praxis des ersuchten Vertragsstaats gewährt werden, bleiben anwendbar, soweit sie nicht einen effektiven Informationsaustausch unangemessen verhindern oder verzögern.
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unter- stützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung oder Durchsetzung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Solche Informationen schliessen Informationen mit ein, die für die Festsetzung, Bewertung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstre- ckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen oder die Verfolgung von Xxxxxxxxxxxxxxxxx voraussichtlich erheblich sind. Die Informationen werden vorbehaltlich des Rechts der jeweiligen Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen eingeholt, ausgetauscht und vertraulich behandelt. Wenn die ersuchte Vertragspartei nach dem Abkommen Auskünfte einholt und erteilt, bleiben die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, anwendbar, soweit sie den effektiven Austausch von Informationen nicht auf unzulässige Weise verhindern oder verzögern.
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertrags- parteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei Personen gewäh- ren, bleiben anwendbar.
Geltungsbereich des Abkommens. (1) Ziel dieses Abkommens ist es, eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zu begründen und zu entwickeln:
1. Förderung einer effektiven Migrations- und Mobilitätssteuerung in Anerkennung des Wertes der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Österreich und Indien;
2. Förderung der Erleichterung der Mobilität von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien durch den Austausch von Informationen über die einschlägigen Verfahren;
3. Förderung des längerfristigen Aufenthalts von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.
4. Verhinderung und Bekämpfung von irregulärer Migration, Schlepperei und Menschenhandel und deren Folgen;
5. Erleichterung der Rückführung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die sich in einem der beiden Länder aufhalten und gegen die jeweiligen nationalen Einwanderungs- oder Aufenthaltsgesetze und/oder die entsprechenden Gesetze der Europäischen Union verstoßen;
6. Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe für Migrations-, Rückkehr- und Mobilitätsfragen; und
7. Austausch von Migrationsdaten und -statistiken, insbesondere von Visastatistiken.
(2) Dieses Abkommen etabliert eine Partnerschaft für Migration und Mobilität zwischen den Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, Verfahren und Ressourcen sowie unter uneingeschränkter Achtung des geltenden Völkerrechts und internationaler Normen.
(3) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens stehen im Einklang mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem einschlägigen Völkerrecht.
Geltungsbereich des Abkommens. Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von der zuständigen Stelle der als Gastland fungierenden Vertragspartei vor oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens genehmigt wurden oder werden. Die zuständige Stelle in der Islamischen Republik Iran ist die Organisation für Investitionen, Wirtschaftliche und Technische Hilfe des Iran (OIETAI). Dieses Abkommen gilt jedoch nicht für Forderungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erhoben oder beglichen wurden.
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung, Erhebung und Durchsetzung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar, soweit sie den wirksamen Informationsaustausch nicht in unangemessener Weise verhindern oder verzögern.
Geltungsbereich des Abkommens. Die Vertragsparteien schließen hiermit ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA). Dieses Abkommen hat folgende Bestandteile:
a) Allgemeine Bestimmungen
b) Warenhandel
c) Fischereien
d) Landwirtschaft
e) Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit
f) Institutionelle Bestimmungen
g) Streitvermeidung und ‑beilegung
h) Allgemeine Ausnahmen
i) Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
j) Diesbezügliche Anhänge, Protokolle und gemeinsame Erklärungen
Geltungsbereich des Abkommens. (1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:
a) Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs;
b) Abschnitt III für Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die
Geltungsbereich des Abkommens. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unter- stützung durch den Austausch von Informationen, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betref- fend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheb- lich sind, einschliesslich Auskünften, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen bei diesen Per- sonen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird, wie in Art. 8 vor- gesehen, vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwendbar.