Common use of Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes. (Ziffer 2.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen), die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer Rückwärtsversicherung nach Ziffer O.5.3.2 als mitversichert, wenn - dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend der Ziffer 5.1) begonnen hat, - der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden haben, - der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt. Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs, ausgeschlossen ist. Ziffer O.5.4.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer abzutreten.

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