Gemeinsame Anschlussanlage Musterklauseln

Gemeinsame Anschlussanlage. 1. Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage (bzw. für den Fall, dass die begründete Annahme besteht, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre weitere Anschluss- werber hinzukommen) im bebauten Gebiet ist für den Fall, dass die Errichtung einer Trans- formatorstation erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Als An- schlusspunkt gilt die Niederspannungsseite der Transformatorstation oder das Niederspan- nungsnetz, falls dieses vom Netzbetreiber zur Versorgung anderer Kunden errichtet wird. Die für die Herstellung dieses Anschlusspunktes anfallenden Kosten (Errichtung Trans- formatorstation, Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereitstel- lungs- bzw. Netznutzungsentgelt abgegolten.
Gemeinsame Anschlussanlage. Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage der Netzebene 7 (bzw. falls die begründete Annahme besteht, dass innerhalb der nächsten zehn Jahre weitere Anschlusswerber hinzukommen) im verbauten, aufgeschlossenen bzw. überwiegend aufgeschlossenen Gebiet ist für den Fall, dass die Errichtung einer Transformatorstation erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Als Anschlusspunkt und Eigentumsgrenze gilt das Niederspannungsnetz. Die für die Herstellung des Anschlusspunktes anfallenden Kosten (Errichtung der Transformatorstation und die Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereitstellungs- bzw. Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 abgegolten. Das Netzzutrittsentgelt wird für Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusses der Kundenanlage an dem neu errichteten Anschlusspunkt verrechnet.
Gemeinsame Anschlussanlage. 1.1.12.1. Für den Anschluss einer Kundenanlage an eine gemeinsame Anschlussanlage werden die leistungsanteiligen Aufwendungen für diese Anschlussanlage verrechnet.
Gemeinsame Anschlussanlage. Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage (bzw. für den Fall, dass die begründete An- nahme besteht, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre weitere Anschlusswerber hinzukommen) im verbauten, aufgeschlossenen bzw. überwiegend aufgeschlossenen Gebiet – das ist beispielsweise ein im Flächenwid- mungsplan entsprechend ausgewiesener Bereich – ist für den Fall, dass die Errichtung einer Transformatorsta- tion erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Als Anschlusspunkt gilt die Niederspan- nungsseite der Transformatorstation oder das Niederspannungsnetz, falls dieses vom Netzbetreiber zur Ver- sorgung anderer Netzkunden errichtet wird. Die für die Herstellung dieses Anschlusspunktes anfallenden Kos- ten (Errichtung Transformatorstation, Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereits- tellungs- bzw. Netznutzungsentgelt abgegolten. Das Netzzutrittsentgelt wird für Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusses der Kundenanlage an dem neu errichteten Anschlusspunkt verrechnet. Wird eine bestehende Anschlussanlage innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von ei- nem oder mehreren zusätzlichen Netzkunden in Anspruch genommen, so wird der Netzbetreiber die Kosten dieser Anschlussanlage auf sämtliche Betroffenen neu aufteilen und einen sich aus der Neuaufteilung ergeben- den Überhang für bereits angeschlossene Netzkunden refundieren, es sei denn, dass bereits vorweg im Hin- blick auf zukünftige weitere Anschlüsse vom Netzbetreiber eine Vorfinanzierung durch eine anteilige Verrech- nung erfolgte oder, dass vom ersten Anschlusswerber nur die Kosten für eine Anschlussanlage bis zu einem Freileitungsspannfeld oder bis 60 m Erdkabel getragen wurden, oder bei pauschaler Abrechnung.
Gemeinsame Anschlussanlage. 1. Für Niederspannungsanschlüsse mit mehr als einer Kundenanlage (bzw. für den Fall, dass die begründete Annahme besteht, dass in­ nerhalb der nächsten 10 Jahre weitere Anschlusswerber hinzukom­ men) im bebauten Gebiet ist für den Fall, dass die Errichtung einer Transformatorstation erforderlich ist, für diese kein Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Als Anschlusspunkt gilt die Niederspannungsseite der Transformatorstation oder das Niederspannungsnetz, falls dieses vom Netzbetreiber zur Versorgung anderer Kunden errich­ tet wird. Die für die Herstellung dieses Anschlusspunktes anfal­ lenden Kosten (Errichtung Transformatorstation, Anbindung an das Mittelspannungsnetz) werden durch das Netzbereitstellungs­ bzw. Netznutzungsentgelt abgegolten.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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