Ergebnisverteilung Musterklauseln

Ergebnisverteilung. Der in der jährlichen Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn wird wie folgt verteilt:
Ergebnisverteilung. Entnahmefähige Gewinnanteile der Kommanditistin werden auf ihrem Kapitalkonto II gutgeschrieben. Sind die Einlagen noch nicht bzw. noch nicht vollständig geleistet, sind sie jedoch zunächst dem Kapitalkonto I gutzuschreiben, bis die Einlage vollständig er- bracht ist.
Ergebnisverteilung. 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt.
Ergebnisverteilung. (1) An Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt.
Ergebnisverteilung. 1. Die Gewinnanteile sind dem Verrech­ nungskonto der Gesellschafter (Komman­ ditist) zuzuschreiben, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Ergebnisverteilung. Die Beteiligung der Gesellschafter am Er- gebnis der Fondsgesellschaft bestimmt sich gemäß §18 des Gesellschaftsvertra- ges grundsätzlich nach den gezeichneten und eingezahlten Kapitaleinlagen am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. In der Plat- zierungsphase werden die nicht zu aktivie- renden Kosten des Investitionsplanes in der Weise verteilt, dass sämtliche Gesellschafter am Ende der Platzierungsphase in der Sum- me im gleichen Verhältnis entsprechend ih- ren eingezahlten Kommanditeinlagen belas- tet sind (Gleichstellungsabrede). Eine solche Regelung wird nach der Rechtsprechung steuerlich anerkannt, sofern – wie hier ge- plant – den später eintretenden Gesellschaf- tern ab ihrem Beitritt höhere laufende Verlus- te als früher eingetretenen Gesellschaftern zuerkannt und nicht rückwirkend Altverluste zugewiesen werden. Die steuerlichen Einkünfte werden gemäß §180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (im Folgenden auch „AO“ abgekürzt) jeweils einheitlich und gesondert durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt (§18 Nr. 4 AO) festgestellt. Im Rahmen der Feststellungen werden die Einkünftevertei- lung auf die einzelnen Gesellschafter sowie eine eventuelle Feststellung verrechenbarer Verluste gemäß §§15a/15b EStG durchge- führt. Die vom Gesellschafter persönlich getrage- nen Sonderwerbungskosten sind bereits im Rahmen der Feststellungsverfahren zu er- klären, da ausschließlich in diesen Verfahren die Höhe der Einkünfte festgestellt wird. Eine Geltendmachung der Sonderwerbungskos- ten im Veranlagungsverfahren des Gesell- schafters kommt nicht in Betracht. Daher ist es erforderlich, dass die Anleger ihre Son- derwerbungskosten der Fondsgesellschaft rechtzeitig vor Erstellung der Feststellungs- erklärung mitteilen. Nach §27 Nr. 2 des Ge- sellschaftsvertrages soll die Meldung der Sonderwerbungskosten bis zum 31. Xxxx des Folgejahres erfolgen. Andernfalls ist die Fondsgesellschaft berechtigt, diese Son- derwerbungskosten im Rahmen ihrer Fest- stellungserklärung nicht zu berücksichtigen, sofern nicht der Gesellschafter auf seine Kosten eine berichtigte Jahressteuererklä- rung bei der Gesellschaft in Auftrag gibt. Die von dem für die Fondsgesellschaft zu- ständigen Finanzamt an die Wohnsitz-Fi- nanzämter der Gesellschafter mitgeteilten anteiligen Einkünfte sind für die Wohnsitz-Fi- nanzämter bindend (§182 AO). Einwendun- gen gegen die Feststellungen des Finanzam- tes bezüglich der Höhe oder der Verteilung der Einkünfte können nur gegenüber diesem und nicht ge...
Ergebnisverteilung. 1. Gewinn und Verlust sowie die steuer- lichen Ergebnisse werden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen Abweichungen ergeben, auf alle Kom- manditisten/Treugeber im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten, auf denen die Kom- manditeinlagen verbucht sind, zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres verteilt. Die DFV Deutsche Fondsvermögen AG und die Fidus Treuhand GmbH nehmen jedoch nur entsprechend der Höhe ihrer gezeichneten und eingezahlten Komman- diteinlage an der Ergebnisverteilung teil. Die NDS Verwaltungsgesellschaft mbH nimmt am laufenden Verlust nicht teil und erhält für ihre Geschäftsführungstätigkeit einen Vorabgewinn von bis zu 0,10 Pro- zent des durchschnittlichen NIW, maxi- mal jedoch € 2.500,00 p.a. inkl. eventuell anfallender Umsatzsteuer, sofern sie ihre Einlage nicht leistet. Sie ist berechtigt, monatlich anteilige Vorschüsse zu erhe- ben. Die NDS Verwaltungsgesellschaft mbH kann bei Einzahlung ihrer Einlage ihr Haftkapital auf 10,00 Prozent herabset- zen. Als Vorabgewinn erhalten die Gesellschaf- ter einen Gewinnanteil in Höhe von acht Prozent p.a. auf den Saldo des Kapital- rücklagenkontos II zum Schluss eines Ka- lenderjahres, begrenzt auf den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn (Kapitalverzin- sung). Bei einem Verlust der Gesellschaft wird kein Vorabgewinn verteilt. Nur der nach dem Vorabgewinn verblei- bende Restgewinn wird nach den Fest- kapitalkonten der Gesellschafter verteilt.
Ergebnisverteilung. Die Ergebnisverteilung des Zielfonds Astorius ACS ist umfassend in dem Emissionsdokument des Astorius RAIF vom April 2018 dargestellt. Die Rege- lungen zur Ergebnisverteilung des Ziel- fonds Astorius ACS sind zusammenfas- send insbesondere die folgenden: Das von dem Zielfonds Astorius ACS erwirtschaftete Ergebnis wird pro Ak- tienklasse ermittelt und unter den Ge- sellschaftern (soweit sie an der Aktien- klasse beteiligt sind) wie folgt aufge- teilt und auf Vorschlag des Managers sowie mit Zustimmung des General Partners ausgezahlt. Das je Aktienklasse erwirtschaftete Ergebnis wird wie folgt ermittelt und verteilt:
Ergebnisverteilung. 12.1 Den im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresgewinn bzw. —verlust erhalten die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Kapitalanteile.
Ergebnisverteilung. (1) Der Unterbeteiligte ist gemäß seiner Maßgebenden Beteiligungsquote an den Gewinnen aus den Hauptbeteiligungen abzüglich des gemäß der Maßgebenden Beteiligungsquote auf diesen entfallenden Aufwendungen (einschließlich, insbesondere, Abfindungsansprüchen auf Grund anderer Unterbeteiligungen, die die Hauptbeteiligten zur Umsetzung der Sono Punkte eingegangen sind) des jeweiligen Hauptbeteiligten (auch aus Vorjahren) und abzüglich auf die auf den Gewinn entfallenden Steuern der Hauptbeteiligten und ihrer Kommanditisten beteiligt. Die Gewinnbeteiligung mindert sich um gegebenenfalls einzubehaltende Kapitalertragsteuer und um Steuern (insbesondere Schenkungsteuer), die für die Einräumung der Unterbeteiligungen oder auf Zahlungen an den Unterbeteiligten von dem Unterbeteiligten von den Parteien, ihren Gesellschaftern, der Sono NV oder der Sono GmbH geschuldet wird.