Netzbereitstellungsentgelt Musterklauseln

Netzbereitstellungsentgelt. Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes ist das Ausmaß der Netz- nutzung in kW. Für Anlagen, bei denen die Energielieferung mittels entsprechender Einrichtungen zeitlich befristet unterbrochen wird, beispielsweise bei Nachtspeicherheizungen, kann eine standar- disierte, diskriminierungsfreie gesonderte Regelung zu Gunsten des Netzkunden getroffen werden. Detailinformationen zu derartigen Regelungen sind der Homepage des Netzbetrei- bers zu entnehmen.
Netzbereitstellungsentgelt. 1. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Netzkunden als Pauschalbetrag für den vom Netz- betreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Netzes in den einzelnen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.
Netzbereitstellungsentgelt. Der Netzbetreiber verrechnet dem Netzbenutzer die Kosten der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Netzanschlusses. Ein solches Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden diskriminierungsfrei nach dem Verursachungsprinzip anlässlich der erstmaligen Herstellung des Netzanschlusses oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig als leistungsbezogener Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. Jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen. Ein im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmter Teilbereich des Netzes.
Netzbereitstellungsentgelt. Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstel- lungsentgeltes ist das Ausmaß der Netznutzung in kW. Für Anlagen, bei denen die Energielieferung mittels entsprechender Einrichtungen zeitlich befristet unterbrochen wird, beispielsweise bei Nachtspei- cherheizungen, kann eine standardisierte, diskri- minierungsfreie gesonderte Regelung zu Gunsten des Netzkunden getroffen werden. Detailinformati- onen zu derartigen Regelungen sind der Homepage des Netzbetreibers zu entnehmen.
Netzbereitstellungsentgelt. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Netz- kunden als Pauschalbetrag für den vom Netz- betreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau des Verteilernetzes in den einzelnen Netzebenen, die für die Netznutzung im ver- einbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Bezugsgröße für die Ermittlung des Netz- bereitstellungsentgeltes ist das Ausmaß der Anschlussleistung in kW. Für Anlagen, bei denen die Energielieferung mittels entsprechender Einrichtungen zeit- lich befristet unterbrochen wird, kann eine gesonderte Regelung getroffen werden.
Netzbereitstellungsentgelt. 2.1.1. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der in § 25 Abs 5 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 idgF. umschriebenen Netzebenen und gemäß jeweils geltender SNE-VO zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Lediglich für Anlagen, bei denen die Energielieferung mittels entsprechender Einrichtung zeitlich befristet unterbrechbar ist, kann eine gesonderte Regelung getroffen werden.
Netzbereitstellungsentgelt. 2.1.1. Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes ist das Ausmaß der Netznutzung in kW (bzw. Ampere). Lediglich für Anlagen, bei denen die Energielieferung mittels entsprechender Einrichtungen befristet unterbrechbar ist, kann eine gesonderte Regelung getroffen werden.
Netzbereitstellungsentgelt. Der Netzbetreiber verrechnet dem Netzbenutzer die Kosten des, zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten, Ausbaus des Netzes, die nicht über Netzzutrittsentgelt und Netznutzungsgebühr abgegolten werden, im Ausmaß der vereinbarten Inanspruchnahme des Netzes. Ein solches Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden diskriminierungsfrei nach dem Verursachungsprinzip anlässlich der erstmaligen Herstellung des Netzanschlusses oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig als Pauschale in Rechnung zu stellen. Transport von Erdgas von Einspeise- zu Entnahmepunkten. Entstehen aufgrund von Undichtheiten und betriebsbedingten Ab- und Ausblasevorgängen in Netzen.
Netzbereitstellungsentgelt. 2.1.1. Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsent- geltes ist das Ausmaß der Netznutzung in kW (bzw. Ampere).
Netzbereitstellungsentgelt. Der Netzbetreiber verrechnet dem Netzbe- nutzer die Kosten der Herstellung des Netz- anschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Netzanschlusses. Ein solches Netzbereitstel- lungsentgelt ist dem Kunden diskriminie- rungsfrei nach dem Verursachungsprinzip anlässlich der erstmaligen Herstellung des Netzanschlusses oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Erhöhung der ver- traglich vereinbarten Höchstleistung einma- lig als leistungsbezogener Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. Jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen. Ein im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmter Teilbereich des Netzes.