VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER. Dritte können sich nicht auf Vertragsbestimmungen berufen oder diese durchsetzen.
VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER. 23 Ob ein Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der Einigung, der durch Auslegung gegebenenfalls anhand der „Umstände“ zu ermitteln ist, §§ 133, 157, 328 Abs. 2 BGB. Der Vertrag zugunsten Dritter kann insbesondere gegenüber bloßer Botenschaft und Stellvertretung und gegenüber einem Nichtvertragsschluss abzugrenzen sein (siehe Fall: Die Selbsttötung). Ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter ist eine besondere Nähebeziehung zwischen Versprechensempfänger und Drittem, wie sie etwa im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern besteht, §§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB. Ob der Dritte das Recht unmittelbar oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder erst mit dem Tode des Versprechensempfängers erwerben soll (§§ 328, 331 BGB), ist ebenfalls Auslegungsfrage. Das Ausstellen eines Sparbuchs auf den Namen des Dritten reicht für sich allein beispielsweise nicht aus, einen unmittelbaren Erwerb anzunehmen. In solchen Konstellationen können sich wegen unterschiedlicher Formerfordernisse (§§ 331, 518, 2301 BGB) schwierige Abgrenzungs- und Vertragsschlussfragen stellen.