Vertragsanlass Musterklauseln

Vertragsanlass. Gerade bei größeren Vorhaben, für die das erforderliche Baurecht erst noch geschaffen oder jedenfalls angepasst werden muss, besteht regelmäßig ein Bedürfnis, das Projekt mit beiderseitiger Bindungswirkung näher zu regeln. Bebauungspläne können dieses Bedürfnis nur teilweise befriedigen. Die Gemeinde kann zwar ihre städtebaulichen Vorstellungen zum Maßstab für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes erheben. Sie kann aber nicht über den Bebauungsplan steuern, ob und in welcher Weise ihre Angebotsplanung tatsächlich aufgegriffen und verwirklicht wird. Umgekehrt ist ein Vorhabenträger regelmäßig daran interessiert, sein Vorhaben schon vor der Schaffung des Planungsrechts in einen rechtlichen Rahmen einzubetten, der ihm eine bessere Grundlage für die Fort- und Durchführung seines Projekts liefert. Diese hier nur skizzierten Interessenlagen von Gemeinde und Vorhabenträ- ger können in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB umgesetzt werden, der das Bebauungsplanverfahren begleitet. Der Gesetzgeber stellt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wie ihn § 12 BauGB regelt, dazu ein Instrument zur Verfügung. Es verknüpft kommunale Bauleitpla- nung und begleitenden städtebaulichen Vertrag, den das Gesetz als Durch- führungsvertrag bezeichnet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), so miteinander, dass die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Planung vom Vorhandensein des begleitenden Vertrages abhängt (s. dazu das Vertragsbeispiel B.11.). Das ist aber nur eine – wenn auch die intensivste – Ausdrucksform des Neben- einanders von kommunaler Bauleitplanung und begleitendem städtebauli- chen Vertrag.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.