Common use of Vertragsauflösung aus wichtigem Grund Clause in Contracts

Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn: a. sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; d. bei Anschluss eines Dritten an die Anlage des Netzkunden ohne Zustimmung des Netzbetreibers. 3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn: a. (a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI XXVII Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. (b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI XXVII Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. (c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; d. (d) bei Anschluss eines Dritten an die Anlage des Netzkunden ohne Zustimmung des Netzbetreibers. 3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber Netz NÖ insbesondere dann vor, wenn: a. sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; d. bei Anschluss eines Dritten an die Anlage des Netzkunden ohne Zustimmung des Netzbetreibersvon Netz NÖ. 3. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Netzzu- gangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber Netz NÖ insbesondere dann vor, wenn: a. a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens Mahnver- fahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. b) der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet; c. c) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; d. d) bei Anschluss eines Dritten an die Anlage des Netzkunden ohne Zustimmung des Netzbetreibersvon Netz NÖ. 3. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz

Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1. ) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Netz- zugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2. ) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber Netz NÖ insbesondere dann vor, wenn: a. a) sich der Netzkunde trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens Vorgehens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – XXIX./3. mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b. b) der Netzkunde trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens erfolgter Mahnung nach Punkt XXVI Ziffer 3 – XXIX./3. die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag dem Netzzugangsvertrag nicht beendet; c. wenn c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird; d. bei Anschluss eines Dritten an d) die Anlage Mitgliedschaft des Netzkunden ohne Zustimmung des Netzbetreibersfür jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe nicht mehr gegeben ist. (3. Der Netzbetreiber ) Netz NÖ hat den Lieferanten Versorger über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.

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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen