Zahlung, Verzug, Mahnung Musterklauseln

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten. 2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) verrechnet. Der Netzkunde hat dem Netzbetreiber die tatsächlich entstandenen Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmassnahmen zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzkunden verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zu betriebenen Forderung stehen. Die Kosten können auch pauschal verrechnet werden. Die Höhe der Pausc...
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit und wird der Lieferant nicht Schuldner des Netzbetreibers. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z. X. Xxxxxxxxxx) gehen zu Lasten des Netzkunden. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen. 2. Bei Zahlungsverzug des Netzkunden kann der Netzbetreiber Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Kosten für interne Mahnungen laut Preisblatt sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen werden in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie im Fall der Befassung eines Rechtsanwalts dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. 3. Der Netzkunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an den Netzbetreiber aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Netzbetreibers sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Netzkunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 24 XX. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 25
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1) Der Netzbenutzer ist verpflichtet, die gemäß Artikel XI vom Fernleitungsnetzbetreiber gelegten Rechnungen in EURO, zuzüglich allenfalls anfallender Bankspesen, spätestens am fünfzehnten (15.) Tag des Folgemonats der Dienstleistung bzw. – im Fall von Kapazitätsverträgen mit einer Laufzeit von einem Tag oder weniger – spätestens am fünfzehnten (15.) Tag nach erfolgter Rechnungslegung (Fälligkeitsdatum) auf ein vom Fernleitungsnetzbetreiber bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Der Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Fernleitungsnetzbetreiber um die entsprechende Anzahl von Tagen. (2) Ist der Fälligkeitstag in Österreich kein Banktag, so hat die Zahlung durch den Netzbenutzer spätestens an dem, dem Fälligkeitstag nächstfolgenden, Banktag zu erfolgen. (3) Einsprüche des Netzbenutzers gegen Rechnungen berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung der Rechnungssumme. Stellt sich die Rechnung nach Überprüfung als unrichtig heraus, so ist der Netzbenutzer berechtigt, für jenen Teil der Rechnung, der unrichtig gestellt wurde, Zinsen in Rechnung zu stellen. Die Zinsen sind auf Basis eines Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier (4) Prozentpunkten entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz an dem des Fälligkeitsdatums folgenden Tag höher ist – zu berechnen. (4) Erfolgt innerhalb von drei (3) Monaten ab Fälligkeitsdatum keine Beanstandung, so gilt die Rechnung von den Vertragspartnern als anerkannt. (5) Bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers werden Verzugszinsen ab dem und einschließlich dem der Fälligkeit folgenden Tag, bis aber nicht einschließlich jenes Datums, an dem der Betrag dem Konto des Fernleitungsnetzbetreibers gutgeschrieben wird, verrechnet. Die Zinsen basieren auf dem Jahreszinssatzes, der dem dreimonatigen EURIBOR plus vier (4) Prozentpunkte entspricht, bzw. auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes – abhängig davon, welcher Zinssatz an dem des Fälligkeitsdatums folgenden Tag höher ist. Dem Fernleitungsnetzbetreiber tatsächlich entstandene Kosten für Mahnungen, Wiedervorlagen und sonstige Schritte zweckentsprechender und notwendiger außergerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen hat der Netzbenutzer zu bezahlen, soweit es sich um vom Netzbenutzer verschuldete Kosten handelt und diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Diese Kosten können auch pauschal verrechnet werden....
Zahlung, Verzug, Mahnung. 22.1 Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Für nicht automatisierba­ re Verbuchungen von Zahlungseingängen (z.B. Verwendung von nicht 22.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die BE Solution Verzugszinsen bis zu vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Euro­ päischen Zentralbank verlangen, gegenüber Unternehmern kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 456 UGB zur Anwendung. 22.3 Daneben sind insbesondere auch die Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs­ oder Ein­ bringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkasso­ büros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe verrechnet. Für Xxxxxx, die Unternehmer im Sinne 22.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an die BE Solution aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit der BE Solution sowie in jenen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtli­ chen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
Zahlung, Verzug, Mahnung. Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird beträgt der Abrechnungszeitraum jeweils ein Quartal. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Kosten für die Überweisungen (z. B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Nutzers. Soweit nicht schriftlich und ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Alle Rechnungen sind ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Nutzers kann die MANAGEMENTSERVICE LINZ GmbH Verzugszinsen von bis zu vier Prozentpunkten, bei Unternehmensgeschäften in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Überdies ist die MANAGEMENTSERVICE LINZ GmbH in einem solchen Fall berechtigt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen vom Nutzer zu verlangen. Der Nutzer ist nicht berechtigt, Gegenansprüche an die MANAGEMENTSERVICE LINZ GmbH aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit der MANAGEMENTSERVICE LINZ GmbH sowie in jenen Fällen in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Nutzers stehen oder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angegebene Konto so zu leisten, dass die Zahlungen der Rechnung eindeutig zugeordnet werden können. Kosten für die Überweisungen gehen zu Lasten des Kunden. In begründeten Fällen kann EVN Wasser auch Barzahlung verlangen. 2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sowie für Kosten zur zweckent- sprechenden Rechtsverfolgung kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 1333 ABGB zur Anwendung. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen an EVN Wasser aufzurechnen, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit von EVN Wasser sowie in jenen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen, oder gerichtlich festgestellt, oder anerkannt worden sind.

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  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Vorauszahlung 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.