Zahlung, Verzug, Mahnung Musterklauseln

Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Zahlungen der Netzkunden sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung; Fax etc.) auf ein vom Netzbetreiber bekannt gegebenes Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Lieferanten gesendet. Die Rechnungsausstellung- bzw. die –übermittlung ist in einer Form vorzunehmen, die es dem Lieferanten ermöglicht, gemäß § 12 UstG den Vorsteuerabzug vorzunehmen (Rz 1536 der UStR 2000). Hiefür ist eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Netzbetreiber abzuschließen, welche auch für die betroffenen Netzkunden gilt. Der Netzbetreiber hat die den Rechnungen zugrunde liegenden Daten im in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Format dem Lieferanten elektronisch zu übermitteln, wobei sichergestellt sein muss, dass die übermittelten Daten der Netzrechnungen (insbesondere hinsichtlich der verbrauchten Energie) mit den übermittelten Daten der entnommenen Energie übereinstimmen. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz- gesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Zahlungen des Netzkunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Netzbetreiber berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag von maximal € 2,- in Rechnung zu stellen. Die Rechnungen haben § 81 ElWOG 2010 zu entsprechen und müssen die dort genannten Pflichtbestandteile enthalten.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 8.1. Die Teilzahlungen sind bis jeweils 7. d. M., Rechnungen binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Allfällige vom Zahlungsdienstleister für diese Zahlungen verrechnete Entgelte gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 7.1 Die Rechnung wird bei Vorlage fällig. Der Betrag ist binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung im Überweisungswege spesenfrei zu bezahlen.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 11.1 Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, den sich aus der vom Marktgebietsmanager gelegten Rechnung ergebenden Betrag zuzüglich allenfalls anfallender Bankspesen so rechtzeitig auf das vom Marktgebietsmanager gemäß Anhang I angeführte Konto zu überweisen, dass er spätestens am fünfzehnten Tag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) dem Konto gutgeschrieben ist. Der Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Marktgebietsmanager um die entsprechende Anzahl von Tagen.
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1) Der Netzbenutzer ist verpflichtet, die gemäß Artikel XI vom Fernleitungsnetzbetreiber gelegten Rechnungen in EURO, zuzüglich allenfalls anfallender Bankspesen, spätestens am fünfzehnten (15.) Tag des Folgemonats der Dienstleistung bzw. – im Fall von Kapazitätsverträgen mit einer Laufzeit von einem Tag oder weniger – spätestens am fünfzehnten (15.) Tag nach erfolgter Rechnungslegung (Fälligkeitsdatum) auf ein vom Fernleitungsnetzbetreiber bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Der Fälligkeitstag verschiebt sich im Fall einer nicht rechtzeitigen Rechnungslegung durch den Fernleitungsnetzbetreiber um die entsprechende Anzahl von Tagen.
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1) Die Rechnungen sind abzugsfrei binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax usw.) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Rechnungen werden auf Antrag des Netzkunden direkt an dessen Versorger gesendet. Dieser kann die Rechnungen schuldbefreiend für den Netzkunden begleichen. Der Netzkunde wird dadurch nicht von seiner unmittelbaren Pflicht zur Zahlung der Entgelte befreit. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Kosten für die Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Netzkunden. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist EVN berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Auf allen Rechnungen ist die Zählpunktsbezeichnung auszuweisen. Sofern eine Rechnung mehrere Zählpunkte abdeckt, sind alle Zählpunkte anzuführen.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 23 XX. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 24
Zahlung, Verzug, Mahnung. (1) Zahlungen der Netzbenutzer sind abzugsfrei auf ein Konto des Verteilernetzbetreibers zu leisten. Auf begründeten Wunsch des Verteilernetzbetreibers sind – unter Berücksichtigung der Interessen des Netzbenutzers – Zahlungen in bar zu leisten. Die Aufforderung zur Barzahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist schriftlich zu begründen.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 1. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zah- lung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Zahlungen sind auf das von EVN bekanntzugebende Konto zu leisten. Kosten für Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Kunden. In begründeten Fällen kann EVN auch Barzahlung verlangen. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer zunächst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, dann auf das aushaftende Kapital angerecht.
Zahlung, Verzug, Mahnung. 6.1. Die monatlichen Teilbetragszahlungen werden jeweils zum 15. des Belieferungsmonats zur Zahlung fällig und werden bei Erteilung einer Einzugsermächtigung von dem auf dem Auftrag angegebenen Konto eingezogen. Im Übrigen werden sämt- liche Rechnungsbeträge 14 Tage nach Rechnungsdatum, bei Verbrauchern binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen, fällig.