Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (2) Ein wichtiger Grund liegt für EVN insbesondere dann vor, wenn a) sich der Netzkunde trotz Vorgehens nach Punkt XXVIII./3. mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. In diesem Fall muß die Vertragsauflösung unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen erfolgen; b) der Netzkunde trotz erfolgter Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Netzzugangsvertrag nicht beendet; c) der Netzkunde zahlungsunfähig, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird; d) der Netzkunde zu neuen genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Sinne des Punktes XXVI. trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit der Vertragsauflösung seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall kann EVN den Vertrag auflösen, wenn dies 3 Monate vorher angekündigt wird. e) durch die Nichtinanspruchnahme von Rechten aus dem Vertrag auch Rechtsansprüche anderer Netzkunden beeinträchtigt werden; f) die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe nicht mehr gegeben ist. In den Fällen e) und f) kann der Vertrag durch EVN mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1) 12.1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund bleibt unberührt.ohne Einhaltung einer Frist von jedem der Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief aufgelöst werden, insbesondere falls
(2i) Ein wichtiger Grund liegt für EVN über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspart- ners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Vermögens abgelehnt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dh insbesondere dann vor, wenn
(a) sich der Netzkunde trotz Vorgehens nach Punkt XXVIII./3. wenn die Vertragsauflö- sung die Fortführung des Unternehmens nicht gefährden würde, wovon die Vertragsparteien aus derzeitiger Sicht je- weils ausgehen, (b) bei Verzug mit der Erfüllung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen For- derungen und (c) jedenfalls nach sechs Monaten ab Eröff- nung des Insolvenzverfahrens;
(ii) einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. In diesem Fall muß die Vertragsauflösung der Vertragspartner wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung des an- deren Vertragspartners (Fax genügt) unter Setzung Xxxxxxx einer Nachfrist von 4 Wochen erfolgenzumindest 14 Tagen die Verletzung nicht ab- stellt;
b(iii) der Netzkunde trotz erfolgter Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung sich die Beteiligungsverhältnisse des Geschäftspart- ners oder die wirtschaftlichen und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen die Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Netzzugangsvertrag nicht beendetrechtlichen Einflussmög- lichkeiten auf den Geschäftspartner derart verändern, dass eine Kollision mit unseren Interessen möglich ist;
c(iv) wir die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung, Ent- sorgung und/oder Verwertung des vertragsgegenständli- chen der Netzkunde zahlungsunfähigAbfälle verlieren.
12.2. Ein allfälliges Unterlassen eines Vertragspartners trotz Kenntnis eines Grundes, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet welcher zur sofortigen Vertrags- auflösung aus wichtigem Grund berechtigen würde, eine solche zu verlangen, stellt keinen Verzicht dar, die Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund zu einem späteren Zeitpunkt oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;
d) der Netzkunde zu neuen genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Sinne des Punktes XXVI. trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit der Vertragsauflösung seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall kann EVN den Vertrag auflösen, wenn dies 3 Monate vorher angekündigt wirdWiederholungsfall zu verlangen.
e) durch die Nichtinanspruchnahme von Rechten aus dem Vertrag auch Rechtsansprüche anderer Netzkunden beeinträchtigt werden;
f) die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe nicht mehr gegeben ist. In den Fällen e) und f) kann der Vertrag durch EVN mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1) 9.1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund bleibt unberührt.ohne Einhaltung einer Frist von jedem der Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief aufgelöst werden, insbesondere falls
(2i) Ein wichtiger Grund liegt für EVN über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Vermögens abgelehnt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dh insbesondere dann vor, wenn
(a) sich der Netzkunde trotz Vorgehens nach Punkt XXVIII./3. wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens nicht gefährden würde, wovon die Vertragsparteien aus derzeitiger Sicht jeweils ausgehen, (b) bei Verzug mit der Erfüllung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen und (c) jedenfalls nach sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
(ii) einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. In diesem Fall muß die Vertragsauflösung der Vertragspartner wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung des anderen Vertragspartners (Fax genügt) unter Setzung Xxxxxxx einer Nachfrist von 4 Wochen erfolgenzumindest 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt;
b(iii) der Netzkunde wir die für die Erfüllung unseres Auftrags notwendige Gewerbeberechtigung (Baumeister und/oder Immobilientreuhänder) verlieren.
9.2. Ein allfälliges Unterlassen eines Vertragspartners trotz erfolgter Mahnung samt Androhung der Kenntnis eines Grundes, welcher zur sofortigen Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen aus wichtigem Grund berechtigen würde, eine solche zu verlangen, stellt keinen Verzicht dar, die Verletzung wesentlicher Pflichten Auflösung des Vertragsverhältnisses aus dem Netzzugangsvertrag nicht beendet;
c) der Netzkunde zahlungsunfähig, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wichtigem Grund zu einem späteren Zeitpunkt oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;
d) der Netzkunde zu neuen genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Sinne des Punktes XXVI. trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit der Vertragsauflösung seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall kann EVN den Vertrag auflösen, wenn dies 3 Monate vorher angekündigt wirdWiederholungsfall zu verlangen.
e) durch die Nichtinanspruchnahme 9.3. Im Fall der Auflösung aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen. Sofern der Grund in der Sphäre des Geschäftspartners liegt, haben wir darüber hinaus auch Anspruch auf den uns dadurch entstandenen Schaden (einschließlich entgangenen Gewinn), zumindest aber auf einen Betrag in Höhe von Rechten aus dem Vertrag auch Rechtsansprüche anderer Netzkunden beeinträchtigt werden;
f) die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft 15% des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe nicht mehr gegeben ist. In den Fällen e) und f) kann der Vertrag durch EVN mit sofortiger Wirkung aufgelöst werdenvereinbarten Honorars als verschuldensunabhängige Konventionalstrafe.
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Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. (1) 11.1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund bleibt unberührt.ohne Einhaltung einer Frist von jedem der Vertragspartner durch eingeschriebenen Brief aufgelöst werden, insbesondere falls
(2i) Ein wichtiger Grund liegt für EVN über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Vermögens abgelehnt wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, dh insbesondere dann vor, wenn
(a) sich der Netzkunde trotz Vorgehens nach Punkt XXVIII./3. wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens nicht gefährden würde, wovon die Vertragsparteien aus derzeitiger Sicht jeweils ausgehen, (b) bei Verzug mit der Erfüllung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen und (c) jedenfalls nach sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
(ii) einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. In diesem Fall muß die Vertragsauflösung der Vertragspartner wesentliche Pflichten dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung des anderen Vertragspartners (Fax genügt) unter Setzung Xxxxxxx einer Nachfrist von 4 Wochen erfolgenzumindest 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt;
b(iii) der Netzkunde wir die für die Erfüllung unseres Auftrags notwendige Gewerbeberechtigung verlieren.
11.2. Ein allfälliges Unterlassen eines Vertragspartners trotz erfolgter Mahnung samt Androhung der Kenntnis eines Grundes, welcher zur sofortigen Vertragsauflösung und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen aus wichtigem Grund berechtigen würde, eine solche zu verlangen, stellt keinen Verzicht dar, die Verletzung wesentlicher Pflichten Auflösung des Vertragsverhältnisses aus dem Netzzugangsvertrag nicht beendet;
c) der Netzkunde zahlungsunfähig, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wichtigem Grund zu einem späteren Zeitpunkt oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;
d) der Netzkunde zu neuen genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Sinne des Punktes XXVI. trotz ausdrücklichen Hinweises auf diese Möglichkeit der Vertragsauflösung seine Zustimmung verweigert. In diesem Fall kann EVN den Vertrag auflösen, wenn dies 3 Monate vorher angekündigt wirdWiederholungsfall zu verlangen.
e) durch die Nichtinanspruchnahme 11.3. Im Fall der Auflösung aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen. Sofern der Grund in der Sphäre des Geschäftspartners liegt, haben wir darüber hinaus auch Anspruch auf den uns dadurch entstandenen Schaden (einschließlich entgangenen Gewinn), zumindest aber auf einen Betrag in Höhe von Rechten aus dem Vertrag auch Rechtsansprüche anderer Netzkunden beeinträchtigt werden;
f) die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft 15% des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe nicht mehr gegeben ist. In den Fällen e) und f) kann der Vertrag durch EVN mit sofortiger Wirkung aufgelöst werdenvereinbarten Honorars als verschuldensunabhängige Konventionalstrafe.
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