Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h., die Vertrags- parteien können alle rechtlich zulässigen Inhalte so festle- gen, wie sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedoch stets der Fremdvergleich zu beachten: In diesen Fällen wird das Finanzamt die Verträge jedoch steu- errechtlich nicht anerkennen. Folge: Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist nicht möglich. „Vertragsmuster“ sein, die für untereinander fremde Ver- tragsparteien gefertigt wurden. So bieten Banken z. B. Muster für Darlehensverträge an. Diese können dann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen angepasst werden.
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Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h., die Vertrags- parteien können alle rechtlich zulässigen Inhalte so festle- gen, wie sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedoch stets der Fremdvergleich zu beachten: In diesen Fällen wird das Finanzamt die Verträge jedoch steu- errechtlich nicht anerkennen. Folge: Ein Betriebsausgaben- oder o- der Werbungskostenabzug ist nicht möglich. „Vertragsmuster“ sein, die für untereinander fremde Ver- tragsparteien gefertigt wurden. So bieten Banken z. B. Muster für Darlehensverträge an. Diese können dann im steuerrechtlich zulässigen Rahmen angepasst werden.
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