Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h., die Vertrags- parteien können alle rechtlich zulässigen Inhalte so festle- gen, wie sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedoch stets der Fremdvergleich zu beachten: Die vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es einige Bran- chen-Mindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Branchen- Mindestlöhne gelten dann für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind. Sind Ihre Kinder unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Ausbildung haben sie keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung an die Ehefrau ist im Rahmen eines geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses (Minijob gemäß § 8 Abs.1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich. Der Lohn- aufwand und die hierauf beruhenden Abgaben sind keine Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG. Der BFH hat aber die Sache an das FG Köln zurückverwiesen, weil dieses keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die der Ehefrau in den Streitjahren überlassenen Fahrzeuge tatsächlich betrieblich genutzt wurden. Hiervon hängt ab, ob trotz steuerlicher Nichtanerkennung des Ar- beitsvertrags jene Fahrzeuge zum Betriebs- oder Privat- vermögen des Ehemanns gehören, in welchem Umfang Pkw-Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulas- sen sind und ob die dem Ehemann als Betriebsinhaber zuzurechnende Privatnutzung als fiktive Betriebseinnahme in Ansatz zu bringen ist, und wenn ja in welcher Höhe. Ausschlaggebend für die Anerkennung eines Ehegatten- Unterarbeitsverhältnisses (hier zwischen einem Oberge- richtsvollzieher und seiner Ehefrau) ist die Würdigung aller objektiven Gegebenheiten. Hierbei ist die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zur Überzeugung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nachzuweisen. Nicht ausreichend sind allein von der Ehefrau gefertigte Stun- denzettel, die nicht weiter aussagekräftig sind. Hier wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben.
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Vertragsfreiheit kontra Fremdvergleich. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, d. h., die Vertrags- parteien können alle rechtlich zulässigen Inhalte so festle- gen, wie sie dies möchten. Steuerrechtlich ist dabei jedoch stets der bereits angesprochene Fremdvergleich zu beachtenbeach- ten: Die vertraglichen Vereinbarungen müssen dem entsprechenEin Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen über Räume für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit hält laut Bundesfi- nanzhof einem Fremdvergleich nicht stand, was zwischen fremden Dritten üblich istwenn als Mietent- gelt die Überlassung des jeweiligen Geschäftswagens des Un- ternehmers zur Nutzung vereinbart wird. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es einige Bran- chen-MindestlöhneDamit kann der Unter- nehmer keinen Betriebsausgabenabzug geltend machen. Diese werden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärtHilfreich als Vorlage bzw. Branchen- Mindestlöhne gelten dann für alle Betriebe der Branche – auch für dieCheckliste können „Vertragsmus- ter“ sein, die für untereinander fremde Vertragsparteien Schädlich aus Sicht der Finanzverwaltung ist etwa eine un- regelmäßige Zahlung von Mieten. Das würden Sie bei einem fremden Mieter ja auch nicht tarifgebunden sindakzeptieren. Sind Ihre Kinder unter 18 Jahren So hat das Fi- nanzgericht München ein Mietverhältnis zwischen zwei Brü- dern nicht akzeptiert, weil kein schriftlicher Mietvertrag vor- lag, der Mietzins "nach Kassenlage" gezahlt wurde auch und ohne abgeschlossene Ausbildung haben sie keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnskein lückenloser Nachweis über die Mietzahlungen erbracht werden konnte. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung an Von einer Scheinhandlung geht das Finanz- amt zudem aus, wenn der Vermieter dem Mieter das Geld für die Ehefrau ist jeweilige Miete im Rahmen eines geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses (Minijob gemäß § 8 Abs.1 NrVoraus zur Verfügung stellt, oder wenn die Miete nach Eingang auf dem Konto zeitnah wieder an den Mieter zurückgezahlt wird. 1 SGB IV) fremdunüblichDas Finanzgericht Ham- burg hat die kurzfristige Vermietung nicht abgeschlossener Wohnungen im selbstgenutzten Haus an Angehörige steuer- lich nicht anerkannt. Der Lohn- aufwand Bundesfinanzhof hat den Fremd- vergleich verneint, wenn Mietzahlungen nur einmal jährlich im Nachhinein geleistet und auch die hierauf beruhenden Abgaben sind keine Betriebsausgaben gemäß § 4 AbsNebenkosten ohne Vorauszahlungen nur einmal jährlich abgerechnet und mit erheblicher Verzögerung beglichen werden. 4 EStG. Der Beanstandet hat der BFH hat aber auch, dass laut Mietvertrag die Sache an das FG Köln zurückverwiesenKündigungsfrist für die Mieterin zwölf Monate betrug, weil dieses keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welchem Umfang die der Ehefrau in den Streitjahren überlassenen Fahrzeuge tatsächlich betrieblich genutzt wurden. Hiervon hängt ab, ob trotz steuerlicher Nichtanerkennung des Ar- beitsvertrags jene Fahrzeuge zum Betriebs- oder Privat- vermögen des Ehemanns gehören, in welchem Umfang Pkw-Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulas- sen sind und ob die dem Ehemann als Betriebsinhaber zuzurechnende Privatnutzung als fiktive Betriebseinnahme in Ansatz zu bringen obwohl gesetzlich unab- dingbar geregelt ist, und wenn ja in welcher Höhe. Ausschlaggebend für die Anerkennung eines Ehegatten- Unterarbeitsverhältnisses (hier zwischen einem Oberge- richtsvollzieher und seiner Ehefrau) ist die Würdigung aller objektiven Gegebenheiten. Hierbei ist die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zur Überzeugung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nachzuweisen. Nicht ausreichend sind allein dass ein Mieter maximal eine Kündi- gungsfrist von der Ehefrau gefertigte Stun- denzettel, die nicht weiter aussagekräftig sind. Hier wird der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben3 Monaten einhalten muss.
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