Vertragsgrundlagen und -bestandteile. 1.1 Diese allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen gelten für die Ausschreibung, Verhandlung, Beauftragung und Durchführung von Bauleistungen jeder Art, zwischen einem Unter- nehmen der Hensoldt Gruppe als Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) und einem Unternehmen, das Bauleistungen als Auftragnehmer an- bietet (im Folgenden: „AN“). AG und AN werden im Folgenden je- weils einzeln auch als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ be- zeichnet. 1.2 Verträge über oben genannte Bauleistungen kommen erst nach Abschluss des Verhandlungsprotokolls mit der Auftragsertei- lung (zumindest in Textform) durch den AG oder der Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertrages über die Bauleistungen zu- stande (im Folgenden zusammen: „Bauvertrag“). 1.3 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Die VOB/B in der jeweils bei Vertrags- schluss gültigen Fassung werden nach näherer Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften in den Bauvertrag einbezogen. 1.4 Als Vertragsgrundlagen und -bestandteile gelten die nach- stehend aufgeführten Regelwerke, wobei im Fall von Widersprüchen die unten ersichtliche Reihenfolge gilt: (1) der Bauvertrag; (2) das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen; (3) Auftragsleistungsverzeichnis des AG; (4) die HENSOLDT Betriebsordnung für Fremdfirmen (BOFF); (5) die Ausschreibungsunterlagen des AG, d. h. alle Pläne, Aus- führungsunterlagen, Gutachten und Berechnungen, insbeson- dere die Leistungsbeschreibung die der AG oder seine Erfül- lungsgehilfen vor Vertragsschluss übergeben haben; (6) diese besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen; (7) Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B); (8) alle technischen Vorschriften und Normen in der bei Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlich- ter Entwürfe, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB) zum Zeitpunkt der Abnahme. Soweit die vorgenannten technischen Regelwerke nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sollten, hat der AN als Mindeststandard die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und ihrer Be- standteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausge- hen, hat der AN die vorrangigen Regelungen dieser Vertrags- bedingungen und ihrer Bestandteile einzuhalten; (9) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen (VOB/C), wobei die Abrechnungsregelungen nur soweit gelten, als sie den Ausschreibungsunterlagen des AG nicht widersprechen. Die Regelungen zur Aufstellung von Leis- tungsverzeichnissen gelten nicht. 1.5 Bei Widersprüchen zwischen den Unterlagen nach Ziff. 1.4 geht die höherrangige Bestimmung der Nachrangigen vor, es sie denn, im Auftragsschreiben/Bauvertrag ist eine andere Rangfolge vereinbart. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höher- rangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbrin- gende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkre- tisiert werden. Ein Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn für den gleichen Sachverhalt zwei miteinander unvereinbare Aussagen ge- troffen werden. 1.6 Die ausschließlich für Widersprüche geltende Rangfolgere- gelung findet keine Anwendung, sofern sich eine etwaige Xxxxx (Un- klarheit oder Unvollständigkeit) in einer vorrangigen Vertragsgrund- lage durch die nachrangige(n) Vertragsgrundlage(n) beseitigen (ver- vollständigen) lässt. Die im Auftragsschreiben als Grundlage für die Qualitätsanforderungen benannten Vertragsbestandteile gelten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, mit Ausnahme von Wi- dersprüchen. 1.7 Wenn und soweit sich technische Regeln nach Abschluss des Vertrages ändern, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unver- züglich, spätestens aber 2 Wochen vor der Ausführung der betroffe- nen Teilleistung mitzuteilen.
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Vertragsgrundlagen und -bestandteile. 1.1 Diese allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen gelten für die Ausschreibung, Verhandlung, Beauftragung und Durchführung von Bauleistungen jeder Art, zwischen einem Unter- nehmen der Hensoldt Gruppe mit Sitz in Deutschland als Auftraggeber Auftragge- ber (im Folgenden: „AG“) und einem Unternehmen, das Bauleistungen Bauleistun- gen als Auftragnehmer an- bietet anbietet (im Folgenden: „AN“). AG und AN werden im Folgenden je- weils jeweils einzeln auch als „Partei“ und zusammen zusam- men als „Parteien“ be- zeichnetbezeichnet.
1.2 Verträge über oben genannte Bauleistungen kommen erst nach Abschluss des Verhandlungsprotokolls mit der Auftragsertei- lung (zumindest in Textform) durch den AG oder der Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertrages über die Bauleistungen zu- stande (im Folgenden zusammen: „Bauvertrag“).
1.3 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Die VOB/B in der jeweils bei Vertrags- schluss gültigen Fassung werden nach näherer Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften in den Bauvertrag einbezogen.
1.4 Als Vertragsgrundlagen und -bestandteile gelten die nach- stehend aufgeführten Regelwerke, wobei im Fall von Widersprüchen die unten ersichtliche Reihenfolge gilt:
(1) der Bauvertrag;
(2) das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen;
(3) Auftragsleistungsverzeichnis des AG;
(4) die HENSOLDT Betriebsordnung für Fremdfirmen (BOFF);
(5) die Ausschreibungsunterlagen des AG, d. h. alle Pläne, Aus- führungsunterlagen, Gutachten und Berechnungen, insbeson- dere die Leistungsbeschreibung die der AG oder seine Erfül- lungsgehilfen vor Vertragsschluss übergeben haben;
(6) diese besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen;
(7) Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B);
(8) alle technischen Vorschriften und Normen in der bei Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlich- ter Entwürfe, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB) zum Zeitpunkt der Abnahme. Soweit die vorgenannten technischen Regelwerke nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sollten, hat der AN als Mindeststandard die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und ihrer Be- standteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausge- hen, hat der AN die vorrangigen Regelungen dieser Vertrags- bedingungen und ihrer Bestandteile einzuhalten;
(9) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen (VOB/C), wobei die Abrechnungsregelungen nur soweit gelten, als sie den Ausschreibungsunterlagen des AG nicht widersprechen. Die Regelungen zur Aufstellung von Leis- tungsverzeichnissen gelten nicht.
1.5 Bei Widersprüchen zwischen den Unterlagen nach Ziff. 1.4 geht die höherrangige Bestimmung der Nachrangigen vor, es sie denn, im Auftragsschreiben/Bauvertrag ist eine andere Rangfolge vereinbart. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höher- rangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbrin- gende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkre- tisiert werden. Ein Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn für den gleichen Sachverhalt zwei miteinander unvereinbare Aussagen ge- troffen werden.
1.6 Die ausschließlich für Widersprüche geltende Rangfolgere- gelung findet keine Anwendung, sofern sich eine etwaige Xxxxx (Un- klarheit oder Unvollständigkeit) in einer vorrangigen Vertragsgrund- lage durch die nachrangige(n) Vertragsgrundlage(n) beseitigen (ver- vollständigen) lässt. Die im Auftragsschreiben als Grundlage für die Qualitätsanforderungen benannten Vertragsbestandteile gelten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, mit Ausnahme von Wi- dersprüchen.
1.7 Wenn und soweit sich technische Regeln nach Abschluss des Vertrages ändern, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unver- züglich, spätestens aber 2 Wochen vor der Ausführung der betroffe- nen Teilleistung mitzuteilen.
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Vertragsgrundlagen und -bestandteile. 1.1 Diese allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen gelten für die Ausschreibung, Verhandlung, Beauftragung und Durchführung von Bauleistungen jeder Art, zwischen einem Unter- nehmen der Hensoldt Gruppe als Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) und einem Unternehmen, das Bauleistungen als Auftragnehmer an- bietet (im Folgenden: „AN“). AG und AN werden im Folgenden je- weils einzeln auch als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ be- zeichnet.:
1.2 Verträge über oben genannte Bauleistungen kommen erst nach Abschluss des Verhandlungsprotokolls mit der Auftragsertei- lung (zumindest in Textform) durch den AG oder der Unterzeichnung Unterzeich- nung eines separaten schriftlichen Vertrages über die Bauleistungen zu- stande Bauleistun- gen zustande (im Folgenden zusammen: „Bauvertrag“).
1.3 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Die VOB/B in der jeweils bei Vertrags- schluss Ver- tragsschluss gültigen Fassung werden nach näherer Maßgabe der nach- folgenden nachfolgenden Vorschriften in den Bauvertrag einbezogen.
1.4 Als Vertragsgrundlagen und -bestandteile gelten die nach- stehend aufgeführten Regelwerke, wobei im Fall von Widersprüchen Widersprü- chen die unten ersichtliche Reihenfolge gilt:
(1) der Bauvertrag;
(2) das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen;
(3) Auftragsleistungsverzeichnis des AG;
(4) die HENSOLDT Betriebsordnung für Fremdfirmen (BOFF);
(5) die Ausschreibungsunterlagen des AG, d. h. alle Pläne, Aus- führungsunterlagen, Gutachten und Berechnungen, insbeson- dere insbe- sondere die Leistungsbeschreibung die der AG oder seine Erfül- lungsgehilfen Er- füllungsgehilfen vor Vertragsschluss übergeben haben;
(6) diese besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen;
(7) Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B);
(8) alle technischen Vorschriften und Normen in der bei Abnahme Abnah- me jeweils aktuellen Fassung wie z. B. DIN-Normen, EN-EN- Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlich- ter veröffentlichter Entwürfe, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen Bau- bestimmungen (ETB) zum Zeitpunkt der Abnahme. Soweit die vorgenannten technischen Regelwerke nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sollten, hat der AN als Mindeststandard Min- deststandard die anerkannten Regeln der Technik zu beachtenbeach- ten. Soweit die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und ihrer Be- standteile Bestandteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausge- henhinausgehen, hat der AN die vorrangigen Regelungen Regelun- gen dieser Vertrags- bedingungen Vertragsbedingungen und ihrer Bestandteile einzuhaltenein- zuhalten;
(9) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen (VOB/C), wobei die Abrechnungsregelungen nur soweit gelten, als sie den Ausschreibungsunterlagen des AG nicht widersprechen. Die Regelungen zur Aufstellung von Leis- tungsverzeichnissen Leistungsverzeichnissen gelten nicht.
1.5 Bei Widersprüchen zwischen den Unterlagen nach Ziff. 1.4 geht die höherrangige Bestimmung der Nachrangigen vor, es sie denn, im Auftragsschreiben/Bauvertrag ist eine andere Rangfolge vereinbart. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höher- rangige Bestimmung lediglich allgemeine Vorgaben für die zu erbrin- gende er- bringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkre- tisiert konkretisiert werden. Ein Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn für den gleichen Sachverhalt zwei miteinander unvereinbare Aussagen ge- troffen Aus- sagen getroffen werden.
1.6 Die ausschließlich für Widersprüche geltende Rangfolgere- gelung findet keine Anwendung, sofern sich eine etwaige Xxxxx (Un- klarheit Unklarheit oder Unvollständigkeit) in einer vorrangigen Vertragsgrund- lage durch die nachrangige(n) Vertragsgrundlage(n) beseitigen (ver- vollständigen) lässt. Die im Auftragsschreiben als Grundlage für die Qualitätsanforderungen benannten Vertragsbestandteile gelten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, mit Ausnahme von Wi- dersprüchen.Vertrags-
1.7 Wenn und soweit sich technische Regeln nach Abschluss des Vertrages ändern, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unver- züglich, spätestens aber 2 Wochen vor der Ausführung der betroffe- nen be- troffenen Teilleistung mitzuteilen.
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Vertragsgrundlagen und -bestandteile. 1.1 Diese allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen gelten für die Ausschreibung, Verhandlung, Beauftragung und Durchführung von Bauleistungen jeder Art, zwischen einem Unter- nehmen der Hensoldt Gruppe als Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) und einem Unternehmen, das Bauleistungen als Auftragnehmer an- bietet (im Folgenden: „AN“). AG und AN werden im Folgenden je- weils einzeln auch als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ be- zeichnet.
1.2 Verträge über oben genannte Bauleistungen kommen erst nach Abschluss des Verhandlungsprotokolls mit der Auftragsertei- lung (zumindest in Textform) durch den AG oder der Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertrages über die Bauleistungen zu- stande (im Folgenden zusammen: „Bauvertrag“).
1.3 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Die VOB/B in der jeweils bei Vertrags- schluss gültigen Fassung werden nach näherer Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften in den Bauvertrag einbezogen.
1.4 Als Vertragsgrundlagen und -bestandteile gelten – bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge (vgl. aber auch Ziff. 1.2) – wird die nach- stehend Geltung der nachstehend aufgeführten Regelwerke, wobei Regelwerke nachrangig und in Ergänzung zu der im Fall von Widersprüchen die unten ersichtliche Auftragsschreiben/Bauvertrag vorgesehenen Reihenfolge giltvereinbart, soweit nicht dort eine andere Rangfolge festgelegt wird:
(1) der Bauvertrag1.1.1 das Auftragsschreiben;
(2) 1.1.2 das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen;
1.1.3 diese Einkaufsbedingungen für Bauleistungen (3AGB-Bau), Stand: August 2022
1.1.4 die bauökologischen Zusatzanforderungen;
1.1.5 „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT Pharma KGaA und ihrer Beteiligungsgesellschaften mit Sitz in Deutschland“ (BzA) (xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/xxxx- load/arbeitssicherheitsbedingungen- 260813.pdf) „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ (QzE) (xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/xxxxxxx/xxxxx- asing/further_requirements.html) der SCHOTT Pharma KGaA in der jeweils aktuellen Fassung; pro- jektspezifische Baustellenordnung;
1.1.6 Auftragsleistungsverzeichnis des Auftraggebers (im weiteren Verlauf „AG;“)
(4) die HENSOLDT Betriebsordnung für Fremdfirmen (BOFF);
(5) 1.1.7 die Ausschreibungsunterlagen des AG, d. h. alle Pläne, Aus- führungsunterlagenAusführungsunterlagen, Gutachten und BerechnungenBe- rechnungen, insbeson- dere insbesondere die Leistungsbeschreibung die der AG oder seine Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen vor Vertragsschluss übergeben haben;
(6) diese besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen1.1.8 Gesetze, Erlasse, Verordnungen und Richtlinien von Staat, Kommunen, Aufsichtsbehörden, öffent- lichen Versorgungsbetrieben, Berufsgenossenschaften, Bau-, Gewerbe-, Verkehrs-, Gesundheits- polizei und Feuerwehr und des Technischen Überwachungsvereins, der Deutschen Telekom oder anderen Netzbetreibern, des Verbandes der Sachversicherer und aller sonst in Betracht kommender Behörden sowie Ortssatzungen, die das Bauvorhaben betreffen;
(7) Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B);
(8) 1.1.9 alle technischen Vorschriften und Normen in der bei Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlich- ter Entwürfeveröffentlichter Ent- würfe, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB) zum Zeitpunkt der Abnahme. Soweit die vorgenannten technischen Regelwerke nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen solltenentsprechen, hat der AN Auftragnehmer (im weiteren Verlauf „AN“) als Mindeststandard die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen dieses Vertrages und ihrer Be- standteile seiner Bestandteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausge- henhinausgehen, hat der AN die vorrangigen Regelungen dieser Vertrags- bedingungen dieses Ver- trages und ihrer seiner Bestandteile einzuhalten, soweit der AN insofern nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen würde;
(9) 1.1.10 die Bestimmungen und Vorschriften über Verkehrssicherheit, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes einschließlich der hierzu er- gangenen Verordnungen und anderer Umweltbestimmungen;
1.1.11 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen Bauleistungen (VOB/C), wobei die Abrechnungsregelungen Abrech- nungsregelungen nur soweit gelten, als sie den Ausschreibungsunterlagen des AG nicht widersprechenwiderspre- chen. Die Regelungen zur Aufstellung von Leis- tungsverzeichnissen Leistungsverzeichnissen gelten nicht;
1.1.12 das/die Angebot(e) des AN gemäß den Festlegungen im Verhandlungsprotokoll. Widersprüche
1.2.1 Die dem Auftragsschreiben, den AGB-Bau oder den BWB widersprechenden oder dieselben Punkte betreffenden vertraglichen Vorgaben aus den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibungen des AG gelten nicht, soweit es sich um Regelungen handelt, die keine Leistungen beschreiben.
1.5 1.2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Unterlagen nach Ziff. 1.4 1.1 geht die höherrangige Bestimmung der Nachrangigen vor, es sie denn, im Auftragsschreiben/Bauvertrag ist eine andere Rangfolge vereinbart. Ein Widerspruch liegt jedoch nicht vor, soweit die höher- rangige höherrangige Bestimmung lediglich le- diglich allgemeine Vorgaben für die zu erbrin- gende erbringende Leistung enthält, die durch die nachrangige Regelung konkre- tisiert Re- gelung konkretisiert werden. Ein Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn für den gleichen Sachverhalt Sach- verhalt zwei miteinander unvereinbare verschiedene Aussagen ge- troffen getroffen werden, so z. B. wenn in einer Vertragsgrundlage oder -anlage der Küchenbodenbelag als Fliese bezeichnet wird, in einer anderen der Küchenboden- belag als Parkett. Hier liegt ein Widerspruch im Sinne dieses Absatzes vor. Bei Widersprüchen betreffend die Qualitätsanforderungen schuldet der AN in jedem Fall mindestens die in den Mietverträgen zur Bauerrichtungsverpflichtung aufgeführten Leistungen, d. h. Qualitäten und Quantitäten.
1.6 1.2.3 Die ausschließlich für Widersprüche geltende Rangfolgere- gelung Rangfolgeregelung findet keine Anwendung, sofern sich eine etwaige Xxxxx (Un- klarheit Unklarheit oder Unvollständigkeit) in einer vorrangigen Vertragsgrund- lage Vertragsgrundlage durch die nachrangige(n) Vertragsgrundlage(n) beseitigen (ver- vollständigenvervollständigen) lässt. Die im Auftragsschreiben Auftrags- schreiben als Grundlage für die Qualitätsanforderungen benannten Vertragsbestandteile gelten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, mit Ausnahme von Wi- dersprüchenWidersprüchen.
1.7 Wenn und soweit sich technische Regeln nach Abschluss des Vertrages ändern1.2.4 Sofern innerhalb der Ausschreibungsunterlagen Widersprüche bestehen sollten, ist hat der AN verpflichtet, dies dem AG unver- züglich, spätestens aber 2 Wochen vor einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten; der Ausführung der betroffe- nen Teilleistung mitzuteilen.AG bestimmt dann die Ausführungsart und
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge