Common use of Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen Clause in Contracts

Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen. 8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt17 am an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt Jahre. 15 vom Auftraggeber auszufüllen 16 vom Auftraggeber auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen. 8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist b) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen werden sollen c) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB) e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der An- nahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.18 i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Be- stechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 18 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx 8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. 8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. 8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- den.

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Samples: Wartungsvertrag, Wartungsvertrag

Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen. 8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt17 beginnt 10 am ......................... an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt …4 Jahre. 15 vom Auftraggeber auszufüllen 16 vom Auftraggeber auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.. 9 vom Auftraggeber auszufüllen 10 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen 8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist b) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen werden sollen c) die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB) e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der An- nahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.182004“.11 i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Be- stechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- 11 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx gewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 18 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx. 8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. 8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. 8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- den.

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Samples: Wartungsvertrag

Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen. 8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt17 beginnt am an dem der förmlichen Abnahme der Bauleistung nach VOB/B § 12 folgenden Tag und beträgt JahreJahr(e). 15 vom Auftraggeber auszufüllen 16 vom Auftraggeber auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen. 8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist b) wenn - die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vo- rübergehend vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen c) , - die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB) e) , - der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist f) , - über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der An- nahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.18 i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Be- stechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 18 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx 8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vo- rübergehend vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. 8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. 8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- denwerden.

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Samples: Wartungsvertrag

Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen. 8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt17 beginnt18 am an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt 4 Jahre. 15 vom Auftraggeber auszufüllen 16 vom Auftraggeber auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen. 8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist; b) die in der/den Bestandsliste/n der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlage/n Anlage(n) verkauft oder nicht nur vo- rübergehend vorüberge- hend außer Betrieb genommen werden sollen; c) die in der/den Bestandsliste/n der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlage/n Anlage(n) aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet instandgehalten werden müssen; d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB); e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n Anlage(n) nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten eingerichtet ist; f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares gesetzliches vergleichbares ge- setzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.; g) der AN Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.; h) der AN Auftragnehmer dem AG Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der An- nahme Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung Bundesverwal- tung vom 8. November 2004“.182004“19; i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare Handlungen strafbare Handlun- gen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen Wettbewerbsbeschränkende Ab- sprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Be- stechlichkeit Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen geschäftli- chen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährungVorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissenBetriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 18 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx. 8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlagen Anlage(n) nicht nur vo- rübergehend vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. 8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend außer vorübergehend au- ßer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem entsprechen- dem Umfang. Die Absicht, Anlagen außer Betrieb zu setzen, ist dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen. Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme gegebenenfalls erforderli- chen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen. 8.5 Werden die in der Bestandsliste der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende ent- sprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- denwerden. Wesentliche Änderungen an den auszuführenden Leistungen der Anlage oder des Vertra- ges können zur Neuausschreibung verpflichten. 8.6 Auf Verlangen eines Vertragspartners ist zum Ende des Vertrages in Verbindung mit dem letzten Inspektions-/Wartungsdienst eine gemeinsame Inspektion der Anlage(n) durchzuführen. Hierüber ist anschließend ein Protokoll zu erstellen. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch diese Inspek- tion entstandenen Kosten selbst. 19 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen. 8.1 (8.1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt17 am an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt Jahre. 15 vom Auftraggeber auszufüllen 16 vom Auftraggeber auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.beginnt 8.2 (8.2) Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist b) a. die in der/den Bestandsliste/n der Geräteliste aufgeführten Anlage/n Anlagen verkauft oder nicht nur vo- rübergehend vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen; c) b. die in der/den Bestandsliste/n der Geräteliste aufgeführten Anlage/n Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet instandgehalten werden müssen; d) c. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB); SERVOLIFT e) d. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n Anlage(n) nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten eingerichtet ist; f) e. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise zulässiger- weise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.; g) f. der AN Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.; h) g. der AN Auftragnehmer dem AG Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot ; x. der An- nahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.18 i) der AN Auftragnehmer gegenüber dem AGAuftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Be- stechlichkeit Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährungVorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissenBetriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 18 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx; 8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren(8.3) entfällt. 8.4 (8.4) entfällt (8.5) Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. 8.5 Werden die in der Bestandsliste der/(den) Bestandsliste(n) aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- denwerden. (8.6) Auf Verlangen eines Vertragspartners ist zum Ende des Vertrages in Verbindung mit dem letzten Inspektions-/Wartungsdienst eine gemeinsame Inspektion der Anlage(n) durchzuführen. Hierüber ist anschließend ein Protokoll zu erstellen.

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Samples: Wartungsvertrag

Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen. 8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt17 am beginnt an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag und beträgt 4 Jahre. 15 vom Auftraggeber auszufüllen 16 vom Auftraggeber auszufüllen 17 vom Auftraggeber anzukreuzen bzw. auszufüllen Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen. 8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn: a) a. der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist, b) b. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vo- rübergehend vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen, c) c. die in der/den Bestandsliste/n aufgeführten aufgeführte/n Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen, d) d. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB), e) e. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist, f) f. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein ver- gleichbares vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. g) g. der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt., h) h. der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwen- dungen Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, ver- spricht verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhal- ten Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der An- nahme Annahme von Belohnungen oder Belohnungen, Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.18 i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten straf- bare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, und sonstigen Vorteilen durch die unter § 298 StGB (Wett- bewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungenöffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen(3), § 299 StGB (Be- stechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteils- gewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Be- triebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. 18 xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx-xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx_00000000_XX00000000.xxx 8.3 Wird ein Teil der in der/den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vo- rübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren. 8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vo- rübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. 8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt wer- den.,

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Samples: Wartungsvertrag