Preisgleitklausel Musterklauseln

Preisgleitklausel. Eine Preisgleitklausel zur Veränderung des Pachtpreises wird nicht vereinbart. Der Pachtpreis bleibt über die gesamte Pachtzeit gleich.
Preisgleitklausel. Sofern kein Einzelzertifikat erworben wurde, gelten bei Vertragsverlängerungen die Konditionen des bestehenden Vertrages, vorbehältlich der Neufestsetzung der Preise durch SWISSSIGN unter Berücksichtigung der Marktsituation und sofern keine Änderungsbestellung nach neuen Konditionen erfolgte.
Preisgleitklausel. Sollte zwischen der Anmeldung durch den Aussteller und der Bezahlung nach dem vom Statistischen Bundesamt amtlich festgesetzten Verbraucherpreisindex ein Preisanstieg von 10% oder mehr vorliegen, erhöhen sich die der MTB zustehenden Rechnungsbeträge entsprechend.
Preisgleitklausel. Der AN ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte lt. dem von Statistik Austria monatlich verlautbartem Verbrau- cherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020), oder einem an seine Stelle tre- tenden Index, anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen gestiegenen Lohn- und Sachkosten zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses, gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungs- erbringung, ändern. Eine Aufrechnung von Forderungen des AG gegenüber Forderungen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen des AG vom AN schriftlich dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich anerkannt worden sind, oder die Forderungen des AG durch rechtskräftiges gericht- liches Urteil festgestellt sind.
Preisgleitklausel. Falls sich die vom Statistischen Bundesamt für das Basisjahr 2015 festgestellten Erzeuger-/Verbraucherpreisindizes a) für gewerbliche Produkte - Pellets, Briketts, Scheiten o. ä. Formen aus Sägespänen u.a. Sägenebenprodukten - gemäß Fachserie 17 Reihe 2 lfd.-Nr. 128 und b) für Verkehr gemäß Fachserie 17 Reihe 7 nach Oktober 2020 erhöhen oder ermäßigen, so erhöht oder ermäßigt sich der Pelletton- nenpreis. Erhöhungen oder Ermäßigungen der Preisindizes führen jedoch erst dann zu ei- ner Änderung des Pellettonnenpreises, wenn sich die vorgenannten Preisindizes für Okto- ber 2020 so weit ändern, dass sich bei Zugrundelegung nachfolgender Berechnungsformel eine Preiserhöhung/Preisreduzierung von mehr als 10 v.H. ergibt. Erneute Änderungen der Preisindizes sind dann für die Pelletslieferungen zu berücksichtigen, wenn sich die bei der letzten wirksam gewordenen Änderung geltenden Preisindizes wieder so weit ändern, dass sich bei Zugrundelegung nachfolgender Berechnungsformel eine Preiserhö- hung/Preisreduzierung von mehr als 10 v.H. ergibt. Jede Erhöhung oder Ermäßigung wird nach dem zweiten Monat auf Ihren Eintritt wirksam. Berechnungsformel: Ppneu = Ppalt x 0,7 x Plneu + 0,3 x Vkneu Plalt Vkalt Ppneu = Neuer Pelletspreis Ppalt = Preis zu Vertragsbeginn oder letzter Preisanpassung Plneu = Pelletindex (Stat. Bundesamt, Fachserie 17 Reihe 2, lfd.-Nr. 126) aktuell Plalt = Pelletindex (Stat. Bundesamt, Fachserie 17 Reihe 2, lfd.-Nr. 126) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder letzter Änderung Vkneu = Verkehrsindex (Stat. Bundesamt, Fachserie 17 Reihe 7) aktuell Vkalt = Verkehrsindex (Stat. Bundesamt, Fachserie 17 Reihe 7) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder letzter Änderung
Preisgleitklausel. Die unter Ziffer 1 genannten Preise ändern sich gemäß der folgenden Preisänderungsformeln:
Preisgleitklausel. Bei einer Änderung der Einkaufspreise kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Erhöhung der im Leistungsverzeichnis genannten Preise beim Auftraggeber stellen bzw. der Auftraggeber einen Antrag auf Preisreduzierung beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber wird als Basis für die Preisreduzierung die Werte des Statistischen Bundesamtes heranziehen. Eine Preisanpassung ist erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres, d.h. zum 01.08.2017 möglich. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen im Vo- raus schriftlich eingereicht werden. Sollte zwischen den Vertragspartnern keine Einigung erzielt werden, kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Während dieser Zeit gel- ten die Preise des Angebots zu dieser Ausschreibung.
Preisgleitklausel. Abweichend von Nr. 2 finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung: -
Preisgleitklausel. Preisgleitklauseln (oder Preisvorbehalts- klauseln) in Außenhandelsgeschäften finden sich in Form von Richt- oder Schätzpreisen, der Vereinbarung von „Markt-“ Preisen oder der Bezeichnung „Preis freibleibend“ beziehungsweise in der Bezugnahme auf eine Preisliste in ih- rer jeweils gültigen Fassung. Eine Preis- gleitklausel ist also eine Vereinbarung, die die Höhe der Geldschuld an eine ver- tragsfremde Bezugsgröße bindet und bei Änderung der Bezugsgröße eine auto- matische Anpassung vorsieht. Kann der Exporteur aufgrund seiner guten Markt- position eine solche Preisgleitklausel durchsetzen, dann hindert ihn die deut- sche Rechtsprechung nicht daran, den endgültig zu bezahlenden Kaufpreis bei Lieferung festzusetzen. Bei einem etwai- gen Rechtsstreit über die Preisgestaltung obliegt dem Exporteur lediglich die Dar- legungslast für die Preisfestsetzung; nur wenn der Preis sich als sittenwidrig he- rausstellt, kann die „Preisgleitklausel“ für den Exporteur ein ungünstiges Ende des Kaufvertrages bedeuten. Um eine Preisgleitklausel einzusetzen, muss eine ergänzende Formulierung in Kasten A-2 eingestellt werden. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 CISG („Ein Vorschlag ist bestimmt ge- nug, wenn er …. den Preis festsetzt oder die Festsetzung ermöglicht.“) sollte auch bei Verwendung einer Preisgleitklausel der Preis ausreichend bestimmt sein, weil es andernfalls an einem wirksamen Kaufvertrag fehlen kann (dazu nachfol- gend, 7.3.). Außerdem sollte der Verkäu- fer vor Einsatz einer Preisgleitklausel prüfen, ob eine solche Klausel auch nach dem nationalen Recht des Käufer- landes zulässig ist, denn eine Nicht- beachtung kann im Zweifel die Gültig- keit der Preisklausel oder sogar des gan- zen Vertrages, vgl. Art. 4 Satz 2 Buchst. a CISG. The ICC Model International Sale Con- tract, ICC Publication Nr. 738 E
Preisgleitklausel. Nach Vertragsschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise.