Preisgleitklausel Musterklauseln

Preisgleitklausel. Eine Preisgleitklausel zur Veränderung des Pachtpreises wird nicht vereinbart. Der Pachtpreis bleibt über die gesamte Pachtzeit gleich.
Preisgleitklausel. Nach Vertragsschluss eintretende Preiserhöhungen der von uns georderten Waren sowie eine allgemeine Heraufsetzung von Löhnen und Gehältern berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise.
Preisgleitklausel. Die unter Ziffer 1 genannten Preise ändern sich gemäß der folgenden Preisänderungsformeln:
Preisgleitklausel. Falls sich die vom Statistischen Bundesamt für das Basisjahr 2015 festgestellten Erzeuger-/Verbraucherpreisindizes
Preisgleitklausel. Wenn Preiserhöhungen für Verbrauchsmaterialien, Personalkosten oder Materialkosten anfallen oder eine Veränderung der Marktlage eintritt, kann der Auftragnehmer durch schriftliche Anzeige die Höhe des Wartungspreises unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ändern. Der Auftraggeber hat bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % das Recht der fristlosen Kündigung, welche schriftlich zu erfolgen hat. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer können aus einer derartigen Preisänderung nicht hergeleitet werden.
Preisgleitklausel. Allgemeinkostenanteil PA PA , PM und PL müssen zusammen "1" ergeben Lohnkostenanteil PL Materialanteil PM Neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe Ln € Materialindex M, bei Vertragsangebot; stat. Basisjahr 20……. Neuer Materialpreisindex Mn Lohn maßgebende Lohngruppe bei Vertragsangebot € Unterschrift und Firmenstempel Bieter Zwischen: Vertrag für Wartung und Inspektion1 2 für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung
Preisgleitklausel. Abweichend von Nr. 2 finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung: -
Preisgleitklausel. Der AN ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte lt. dem von Statistik Austria monatlich verlautbartem Verbrau- cherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020), oder einem an seine Stelle tre- tenden Index, anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen gestiegenen Lohn- und Sachkosten zum Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses, gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungs- erbringung, ändern. Eine Aufrechnung von Forderungen des AG gegenüber Forderungen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen des AG vom AN schriftlich dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich anerkannt worden sind, oder die Forderungen des AG durch rechtskräftiges gericht- liches Urteil festgestellt sind.
Preisgleitklausel. Das hier vereinbarte Entgelt für die Überlassung basiert auf der vom Personaldienstleister an den überlassenen Leiharbeitnehmer zu zahlenden Vergütung und zwar nach dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses: Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen den Personaldienstleister, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisanpassung zu verlangen. Maßstab insoweit ist die prozentuale Erhöhung der Vergütung des überlassenen Zeitarbeitnehmers. Um den Prozentsatz dieser Erhöhung erhöht sich auch das in dieser Vereinbarung festgelegte Entgelt
Preisgleitklausel. 6.1 Angesichts der pandemiebedingten-u. weltpolitischen Situation unterliegt der deutsche Markt seit geraumer Zeit einer sehr dynamischen Preisentwicklung für Stahl-/Metallprodukte, Elektronikbauteile, Dämmstoffe und vielem anderem mehr. Wir erhalten von unseren Lieferanten größtenteils derzeit nur noch Tages- bzw. Wochenpreise, was uns für die Erstellung eines Angebots sehr große Schwierigkeiten bereitet. Um trotz der geschilderten Situation ein faires Angebot unterbreiten zu können, bitten wir um Verständnis, dass wir angesichts der sich daraus ergebenden Dynamik – unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben können. An die in unserem Angebot genannten Preise halten wir uns 20 Tage nach Datum der Angebotserstellung gebunden, danach sind ggf. Preisanpassungen nötig. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto- Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.