Vertragspartner des Versicherungsnehmers Musterklauseln

Vertragspartner des Versicherungsnehmers. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Versicherer. Der speziell für Ihren Vertrag zutreffende Versicherer ist im Versicherungsschein benannt. Xxxxx xxx Xxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Registernummer: HRB 88353 USt-IdNr.: DE 815 195 011 VersSt-Nr.: 807/V90807020227 00000 Xxxxxxx Registergericht: Amtsgericht Köln Registernummer: HRA 26539 Osterstraße 15 26122 Oldenburg Registergericht: Amtsgericht Oldenburg Registernummer: HRB 63 USt-IdNr.: DE 117 472 009 VersSt-Nr.: 9116/809/61602 Telefon: 02234 - 96315 - 0 Telefax: 02234 - 96315 - 99 E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxx.xx Diese Informationen gelten für Versicherungen im Rahmen der ALLSTERN - Privatkundenkonzepte. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich spartenspezifisch nach dem Antrag, dem Versicherungsschein, den vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen und/oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Den mit Ihnen vereinbarten Leistungsumfang können Sie Ihrem Angebot / Antrag, Ihrem Versicherungsschein und den vereinbarten Versicherungsbedingungen entnehmen.
Vertragspartner des Versicherungsnehmers. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Versicherer. Der speziell für Ihren Vertrag zutreffende Versicherer ist im Versicherungsschein benannt. Xxxxx xxx Xxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Registernummer: HRB 88353 USt-IdNr.: DE 815 195 011 VersSt-Nr.: 807/V90807020227 Xxxxxxxxx. 0 00000 Xxx Xxxxxxxxxxxxx Registergericht: Amtsgericht Walsrode Registernummer: HRB 38 Xx.Xx.: DE 815 195 011 VersSt-Nr.: 809/V90809020802 00000 Xxxxxx Registergericht: Amtsgericht Hannover Registernummer: HRB 209042 Xxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Registergericht: Amtsgericht München Registernummer: 234855 USt-IdNr.: DE318057884 VersSt-Nr.: 802/V20000026212 Xxx-Xxxx-Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registernummer: HRB 590670 USt-IdNr.: DE 211 532 863 VersSt-Nr.: 801/V90801005964 Telefon: 05151 - 96109 - 0 Telefax: 05151 - 96109 - 79 E-Mail: xxxx@XXXXXX00.xx Internet: xxx.XXXXXX00.xx Diese Informationen gelten für Versicherungen im Rahmen der SYNCRO24 - New Line. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich spartenspezifisch nach dem Antrag, dem Versicherungsschein, den ver- einbarten Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen und/oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmungen. SYN_VVGINFO 2021/01.2021 Seite 2 Unternehmen: SYNCRO24-assekuradeur GmbH Versicherer: Landesschadenhilfe Versicherung VaG Unfallversicherung New Line Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Wir bieten Ihnen eine private Unfallversicherung an. Diese schützt Sie gegen Risiken durch Unfallverletzungen ab.

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  • Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.