Vertragsrecht und Gerichtsstand. Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg oder München nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen oder persönlichen Nachteilen führen. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 23 I. Manteltarifvertrag
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Vertragsrecht und Gerichtsstand. Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg oder München Mün- chen nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen zu- ständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung Aus- legung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen oder persönlichen Nachteilen führen. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 23
I. Manteltarifvertrag.
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Vertragsrecht und Gerichtsstand. 18.1 Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg oder München nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen oder persönlichen Nachteilen führen. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 23
I. Manteltarifvertrag.
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Vertragsrecht und Gerichtsstand. Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg oder München nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen oder persönlichen Nachteilen führen. Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende 23
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