Vertragsstrafeversprechen Musterklauseln

Vertragsstrafeversprechen. Sollte es aufgrund von Verletzungen der mietvertraglichen Verpflichtungen dazu kommen, dass der Nachbar, Xxx Xxxxx, Ansprüche gegen den Interessen- und Förderverein Wiederaufbau Kirche Beuna e. V. durchsetzen kann, so verpflichtet sich der Mieter, den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zum Aktenzeichen 5 O 1350/08 vor dem Landgericht Halle vereinbarten Betrag in Höhe von 200,00 Euro an den Vermieter zu zahlen. Alternativ übernimmt der Mieter die Verpflichtung, den Interessen- und Förderverein Wiederaufbau Kirche Beuna e. V. von entsprechenden Ansprüchen des Nachbarn Xxx Xxxxx in Höhe von 200,00 Euro freizustellen.
Vertragsstrafeversprechen. 1. Der Werbetreibende verpflichtet sich, für jeden Verstoß gegen die Be- schränkungen zum Nutzungsumfang (Ziffer VII.2.) eine Vertragsstrafe in dem Umfang an pro:tagon® zu leisten, in dem pro:tagon® selbst gemäß den getroffenen Nutzungsvereinbarungen im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang dem Adresseneigner gegen- über zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Ziffer VII.2.) einen Betrag in Höhe des zehnfachen Ent- gelts der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseneig- ners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Adressen, die für die Lieferung erstellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwen- deten Anschriften enthalten waren. Der Werbetreibende verpflichtet sich darüber hinaus in entsprechender Weise gegenüber pro:tagon®, für jeden Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Ziffer VII.3.bis VII. 7. Satz 1) zur Zahlung eines Schadenersatzes entsprechend dem Nachweis des Schadens. Der Werbe- treibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten und weiterer an der Auftragserfüllung Beteiligter. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche durch pro:tagon® nach Maßgabe der eigenen Einstandsverpflichtung gegenüber dem Adresseneigner bleibt vorbehalten.
Vertragsstrafeversprechen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen und unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt von diesem Vertragsstrafeversprechen unberührt. an der vertraglich zur Verfügung gestellten Software bzw. die mittels der Software zur Verfügung gestellten Produktinformationen, Programmmodule und Daten dürfen nur zur Information des Lizenznehmers für das Vermittlungsgeschäft mit seinen Kunden verwendet werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.