Vertragsende 21.1. Der Vertrag endet durch Kündigung oder aufgrund einvernehmlicher Aufhebung dieses Vertrages. Er endet außerdem mit dem Tod des Klienten. 21.2. Bei Vertragsende ist der Wohnraum geräumt und mit allen überlassenen Schlüsseln zu- rückzugeben. Bei schuldhafter, vertragswidriger Abnutzung des Wohnraums durch den Klienten trägt dieser die Kosten der dadurch bedingten Instandsetzung. 21.3. Ist der Klient aus der Einrichtung ausgezogen, hat aber den ihm überlassenen Wohnraum bei Vertragsende nicht von den von ihm eingebrachten Gegenständen geräumt, ist der Anbieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, die Räumung und Einlagerung dieser Gegenstände zu veranlassen. Die Kosten der Räumung und Einlagerung sind, soweit sie objektiv erforderlich sind, vom Klienten zu tragen. Befindet sich der Klient mit der Räumung in Verzug und kann der Anbieter aus diesem Grund nachweislich einen Vertrag über die Überlassung mit Xxxxxxxx mit einem dritten Interessenten nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt schließen, ist der Klient zum Ersatz des dem Anbieter daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dieser Schaden besteht in der Regel im Entgelt für die Überlassung von Wohnraum nach Ziffer 4 dieses Vertrages, das dem Anbieter in der Zeit zwischen Eintritt des Verzugs und der Räumung entgeht. 21.4. Bei Beendigung des Vertrages im Falle des Ablebens des Klienten muss der Anbieter dem Rechtsnachfolger bzw. einer nach Ziffer 21.5 bevollmächtigten Person eine angemessene Frist zur Räumung des Wohnraums setzen. Erfolgt die Räumung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Anbieter berechtigt, nach deren Ablauf die Räumung und Einlagerung der vom Klienten eingebrachten Gegenstände zu veranlassen. Die Kosten der Räumung und Einlagerung sind, soweit sie objektiv erforderlich sind, Nachlassverbindlichkeiten. Verein- barungen zwischen den Rechtsnachfolgern des Klienten und dem Anbieter über eine län- gere Überlassung des Wohnraums sind jederzeit möglich. Hierfür ist eine gesonderte Ver- einbarung abzuschließen. Ist dem Anbieter kein Rechtsnachfolger bekannt und keine Per- son nach Ziffer 21.5. vom Klienten bevollmächtigt worden, ist eine Fristsetzung entbehr- lich. 21.5. Der Anbieter ist berechtigt, die bei Vertragsende zurückgelassenen Gegenstände des Kli- enten ungeachtet einer letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge an folgen- de Person/en auszuhändigen, mit der / denen auch die Endabrechnung aus dem Vertrag vorgenommen werden darf (Name, Anschrift, Telefon): ................................................................................................................................. ................................................................................................................................. ................................................................................................................................. ................................................................................................................................. Der Klient bevollmächtigt die oben genannte/n Person/en, die zurückgelassenen Gegen- stände in Besitz zu nehmen und zu verwahren. Sind mehrere Personen benannt, ist jede von ihnen dem Anbieter gegenüber zur Entgegennahme der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung befugt.
Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.
Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.