Vertragswerk Musterklauseln

Vertragswerk. 3.1) Dokumente. Das Vertragswerk setzt sich aus der SDK Vereinbarung, diesen Besonderen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allen anderen auf die jeweilige Aufgabenstellung bezogenen Dokumente zusammen, die in der SDK Vereinbarung als Vertragsbestandteile bezeichnet sind.
Vertragswerk. Diese besonderen Bedingungen ergänzen die geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den vorliegenden besonderen Vertragsbedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben diese besonderen Bedingungen Vorrang.
Vertragswerk. Grundlage des vorliegenden Prospektes ist der Erwerb eines neu erbauten Hotelzimmers in der Liegenschaft Xxxxxxxxx 0x xx 00000 Xxxxxxx. In dem im Bau befindlichen Gebäude sind entsprechend der vorliegenden Baugenehmigung insgesamt 105 Einheiten geplant, von denen 104 Hotelzimmer Gegenstand des vorliegenden Angebotes sind. Eine weitere Einheit verbleibt im Eigentum der Ver- käuferin und umfasst eine nicht Wohnzwecken dienende Teileigen- tumseinheit („Fitnessraum“) mit Sondernutzungsrechten.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.