Baugenehmigung. Der Auftraggeber ist für alle, für die Durchführung der Baumaßnahme evtl. erfor- derlichen rechtlichen Genehmigungen einschließlich der eventuell erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes verantwortlich. Der Auftraggeber ist für die Geeignetheit und Güte des Baugrundes einschließ- lich der Grundwasserverhältnisse und etwaiger Altlasten verantwortlich. Stellen sich Mängel ein oder besondere Risiken des Baugrundes heraus, trägt der Auf- traggeber alle hieraus sich ergebenden Mehrkosten. Alle Kosten und Terminrisi- ken, die mit problematischem Baugrund verbunden sind, sind grundsätzlich nie in den Angeboten enthalten. In Angeboten sind auch niemals Mehrkosten enthalten, die durch Behinderungen entstehen, die durch andere Gewerke des Bauvorhabens verursacht sind. In Angeboten sind folgende Leistungen ebenfalls nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde: Sämtliche Planungsleistungen insbesondere Ausführungs- und alle Detailplanun- gen. Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderli- chen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs. Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen. Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechung der Baumaßnahme. Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, Kosten der Einholung für die Zustimmung Dritter, beispielsweise Eigentümer von Nach- bargrundstücken, Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke.
Baugenehmigung. In § 9 Nr. 1 bis 5 VOB/A werden Regelungen vorangestellt, die für beide Ausschreibungsarten gelten.
Baugenehmigung. 6.a) Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.
Baugenehmigung. Die Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung für die Brand- meldeanlage sind zu beachten. Gemäß DIN 14675 von 11/2003-5.2 ist es zwingend erforderlich, dass vor Baubeginn ein Planungsgespräch zwischen der Brandschutzbehörde und dem Planer, Auftragsgeber der BMA erfolgt. Spätestens zum Planungsgespräch sind vorhandene Brandschutzkonzepte und Baugenehmigungen vorzulegen.
Baugenehmigung. Die Errichtung der AVA ist baugenehmigungsbedürftig. Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Maßnahmen der Genehmigung, soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 NBauO nichts anderes ergibt. Keiner Baugenehmigung bedürfen gemäß § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. dem Anhang zur NBauO genannten baulichen Anlagen. Verfahrens- freie Baumaßnahmen sind gemäß Nr. 3.5 des Anhangs zur NBauO ausschließlich Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m³ häuslichen Schmutz- wassers. Unter die verfahrensfreien Baumaßnahmen fällt die beantragte AVA nicht. Die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung der Bauge- nehmigung gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO liegen vor. Die zuständige Bauaufsichts- behörde, Stadt Salzgitter, hat mit Schreiben vom 24.10.2019 die erforderliche Bauge- nehmigung erteilt. Sie liegt dieser Entscheidung als Anlage bei. Die in der Baugenehmigung getroffenen Nebenbestimmungen sind gegenüber der Stadt Salzgitter zu erfüllen.
Baugenehmigung. Vor der Errichtung von Wintergärten sind in den meisten Bundes-Ländern Bauunterlagen einzurei- chen. Das Bauamt kann eine Genehmigungsfreistellung entscheiden. In einigen Bundesländern reicht eine Bauanzeige, seltener ist die Verfahrensfreiheit - bitte beim zuständigen Bauamt erfragen. Sofern die Zustimmung von Nachbarn erforderlich ist, sollte diese vor Vertragsabschluss vorliegen.
Baugenehmigung. Die für das Bauvorhaben erforderliche Baugenehmigung wurde am 21.12.2017 durch das Landratsamt Kitzingen erteilt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27.12.2017. Allerdings reichten im Mai 2018 vier Bürger aus Volkach wegen ungenügender Berücksichtigung nachbarlicher Belange beim Verwaltungsgericht Würzburg weitestgehend deckungsgleiche Anfechtungsklagen und gleichzeitig Eilanträge auf sog. aufschie- bende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) ein. Mit Beschlüssen vom 18./19./20.06.2018 wurden die Eilanträge abgewiesen mit dem Hinweis: „Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit all diesen Einwendungen im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen vermag“. Drei der vier ursprünglichen Kläger reichten trotz der gerichtlichen Hinweise am 29.06.2018 / 04./09.07.2018 wieder- um Beschwerden beim Bay. VGH in München ein. Am 16.10.2018 wies der Bay. VGH alle drei Beschwerden ab, „weil die Klage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird“. Das ursprüngliche Hauptsacheverfahren ist jedoch noch anhängig und wird vermutlich erst im Frühjahr des Jahres 2019 entschieden. Insoweit weist die Verkäuferin auf dieses bestehende Risiko hin. Damit der Käufer gegen dieses Risiko abgesichert wird, ist Voraus- setzung für die Fälligkeit der Kaufpreisraten, dass dem Erwerber zuvor auf Kosten der Verkäuferin eine Sicherheit durch Bankbürg- schaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerordnung (MaBV) geleistet worden ist. Der Käufer ist verpflichtet, die so gestellte Sicherheit an den Bürgen zurückzugeben, sobald die Bau- genehmigung nicht mehr angefochten ist; dies wird die Veräußerin dem Käufer in geeigneter Form nachweisen. Es ist darauf hinzu- weisen, dass ohne eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder einer entsprechenden Verlusterklärung kein Eigentum am Objekt erworben werden kann. Zudem kann der Verkäufer in diesem Fall Schadensersatzforderungen stellen.
Baugenehmigung. V.5.1. Erforderliche Unterlagen, Verfahren, Geltungsdauer V.5.2. Einsprüche V.5.3. Änderungen in der Projektplanung nach Erteilung der Baugenehmigung
Baugenehmigung. Behörde Aktenzeichen Datum
Baugenehmigung. 1:1000 Pläne und Lagepläne