Baugenehmigung. In § 9 Nr. 1 bis 5 VOB/A werden Regelungen vorangestellt, die für beide Ausschreibungsarten gelten.
Baugenehmigung. Die Errichtung der AVA ist baugenehmigungsbedürftig. Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Maßnahmen der Genehmigung, soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 NBauO nichts anderes ergibt. Keiner Baugenehmigung bedürfen gemäß § 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. dem Anhang zur NBauO genannten baulichen Anlagen. Verfahrens- freie Baumaßnahmen sind gemäß Nr. 3.5 des Anhangs zur NBauO ausschließlich Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m³ häuslichen Schmutz- wassers. Unter die verfahrensfreien Baumaßnahmen fällt die beantragte AVA nicht. Die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung der Bauge- nehmigung gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 NBauO liegen vor. Die zuständige Bauaufsichts- behörde, Stadt Salzgitter, hat mit Schreiben vom 24.10.2019 die erforderliche Bauge- nehmigung erteilt. Sie liegt dieser Entscheidung als Anlage bei. Die in der Baugenehmigung getroffenen Nebenbestimmungen sind gegenüber der Stadt Salzgitter zu erfüllen.
Baugenehmigung. Behörde Aktenzeichen Datum
Baugenehmigung. Die Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung für die Brand- meldeanlage sind zu beachten. Gemäß DIN 14675 von 11/2003-5.2 ist es zwingend erforderlich, dass vor Baubeginn ein Planungsgespräch zwischen der Brandschutzbehörde und dem Planer, Auftragsgeber der BMA erfolgt. Spätestens zum Planungsgespräch sind vorhandene Brandschutzkonzepte und Baugenehmigungen vorzulegen.
Baugenehmigung. Vor der Errichtung von Wintergärten sind in den meisten Bundes-Ländern Bauunterlagen einzurei- chen. Das Bauamt kann eine Genehmigungsfreistellung entscheiden. In einigen Bundesländern reicht eine Bauanzeige, seltener ist die Verfahrensfreiheit - bitte beim zuständigen Bauamt erfragen. Sofern die Zustimmung von Nachbarn erforderlich ist, sollte diese vor Vertragsabschluss vorliegen.
Baugenehmigung. Die für das Bauvorhaben erforderliche Baugenehmigung wurde am 21.12.2017 durch das Landratsamt Kitzingen erteilt; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27.12.2017. Allerdings reichten im Mai 2018 vier Bürger aus Volkach wegen ungenügender Berücksichtigung nachbarlicher Belange beim Verwaltungsgericht Würzburg weitestgehend deckungsgleiche Anfechtungsklagen und gleichzeitig Eilanträge auf sog. aufschie- bende Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) ein. Mit Beschlüssen vom 18./19./20.06.2018 wurden die Eilanträge abgewiesen mit dem Hinweis: „Es spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit all diesen Einwendungen im Hauptsacheverfahren nicht durchzudringen vermag“. Drei der vier ursprünglichen Kläger reichten trotz der gerichtlichen Hinweise am 29.06.2018 / 04./09.07.2018 wieder- um Beschwerden beim Bay. VGH in München ein. Am 16.10.2018 wies der Bay. VGH alle drei Beschwerden ab, „weil die Klage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird“. Das ursprüngliche Hauptsacheverfahren ist jedoch noch anhängig und wird vermutlich erst im Frühjahr des Jahres 2019 entschieden. Insoweit weist die Verkäuferin auf dieses bestehende Risiko hin. Damit der Käufer gegen dieses Risiko abgesichert wird, ist Voraus- setzung für die Fälligkeit der Kaufpreisraten, dass dem Erwerber zuvor auf Kosten der Verkäuferin eine Sicherheit durch Bankbürg- schaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerordnung (MaBV) geleistet worden ist. Der Käufer ist verpflichtet, die so gestellte Sicherheit an den Bürgen zurückzugeben, sobald die Bau- genehmigung nicht mehr angefochten ist; dies wird die Veräußerin dem Käufer in geeigneter Form nachweisen. Es ist darauf hinzu- weisen, dass ohne eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder einer entsprechenden Verlusterklärung kein Eigentum am Objekt erworben werden kann. Zudem kann der Verkäufer in diesem Fall Schadensersatzforderungen stellen.
Baugenehmigung. 1:1000 Pläne und Lagepläne
Baugenehmigung. 6.a) Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.
Baugenehmigung. V.5.1. Erforderliche Unterlagen, Verfahren, Geltungsdauer V.5.2. Einsprüche V.5.3. Änderungen in der Projektplanung nach Erteilung der Baugenehmigung
Baugenehmigung. Sollte die Zaun- oder Toranlage ˆffentlich-rechtlich genehmigungspflichtig sein, so sind alle notwendigen Genehmigungen vom Auftraggeber rechtzeitig vor Abruf der Arbeitsleistungen einzuholen.