Vertrauensarzt Musterklauseln

Vertrauensarzt. Die Arbeitgeberin hat das Recht, die Mitarbeitenden hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit durch einen Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Die Kosten gehen zulasten der Arbeitgeberin. Im Falle einer unterschiedlichen Beurteilung durch die Ärzte ist für die Arbeitgeberin die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend.
Vertrauensarzt. Dem Arbeitgeber bzw. der Unfallversicherung steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes zu bestehen. Bei Verweigerung der Konsultation entfallen dem Ar- beitnehmer die Rechte, welche mit dem ärztlichen Nachweis verbun- den sind.
Vertrauensarzt. Der Arbeitnehmende hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab dem dritten Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Dem Arbeitgebenden bzw. der Krankentaggeldversicherung steht ausdrücklich das Recht zu, auf der Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes, einer bezeichneten Vertrauensärztin zu bestehen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen zu informieren.
Vertrauensarzt. Ein Vertrauensarzt ist ein Arzt oder Ärztin, den die SLKK zur Beurteilung von medizinischen Angelegen- heiten beiziehen kann.