Treueprämie Musterklauseln

Treueprämie. Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungs- jahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungs- grad.
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjah- ren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwi- schen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu bezie- hen.
Treueprämie. 1Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 2Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstel- lungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 3Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie). 4In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. 5Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Treueprämie. In Abweichung von § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen-, der damit nicht anwendbar ist, werden für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt 20 Jahren 1 Monatsentgelt 30 Jahren 2 Monatsentgelte als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen sind. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird ohne Schmälerung seines bzw. ihres Entgelts im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin jeweils 1 Tag vom Dienst freigestellt. In Abweichung zu den Regelungen des Abschnitts 8.3.1. werden für nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eintretende Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen folgende Vereinbarungen getroffen: Es gelten die Regelungen des § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen. Die Lage der Normalarbeitszeit darf nicht in die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr fallen. Für Arbeiten, die an Sonntagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlages zu entrichten. Für Arbeiten; die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, ist das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt zuzüglich eines 65 %-igen Zuschlags zu entrichten. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem § 28 (Sonderzahlungen) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes. In Ergänzung zu § 10 (Urlaubsanspruch) des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes stehen den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in Abhängigkeit von deren Betriebszugehörigkeitsdauer folgende über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Urlaubstage zu: - nach 10 Jahren 2 Tage - nach 15 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 4 Tage) - nach 20 Jahren 2 weitere Tage (somit insgesamt 6 Tage) Die tatsächliche Wegzeit zwischen den einzelnen Einsätzen ist als Arbeitszeit zu qualifizieren. Überschreitet diese Summe die derzeit in der Klientenzeit beinhalteten Wegzeiten (1/4 Stunde pro Einsatz mit Ausnahme des letzten Einsatzes eines Dienstes oder eines Arbeitsblocks), wird die zusätzliche Wegzeit laut Aufzeichnung vergütet. Die unter § 36 (3) im Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes angeführte Wegzeit wird pauschal mit 30 Minuten pro geteiltem Dienst abgegolten. Wegzeiten, welche diese 30 Minuten überschreiten, sind zu dokumentieren und zusätzlich zu entlohnen. Für al...
Treueprämie. 1 Als Dank und Anerkennung für die geleisteten Dienste und für die Betriebstreue er- halten die Mitarbeitenden nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40 und 45 Dienstjahren eine Treueprämie im Umfang von 11 freien Tagen oder auf Antrag ei- nen halben Monatslohn (Gehalt ohne Sozialzulagen : 2).
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben nach Vollendung des zehnten Anstellungsjahrs und anschliessend alle fünf Jahre Anspruch auf eine Treueprämie. Die Firmentreue wird wie folgt belohnt: 10 Jahre 5 Tage 15 Jahre 5 Tage 20 Jahre 10 Tage 25 Jahre 10 Tage 30 Jahre 10 Tage 35 Jahre 10 Tage 40 Jahre 10 Tage 45 Jahre 10 Tage 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Treueprämie entsprechend dem Beschäftigungs- grad. Bei schwankender Beschäftigung wird der aktuelle Beschäftigungsgrad zugrunde gelegt.
Treueprämie. 1 Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt: 5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.– 10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1000.– 15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1500.– 20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2000.–
Treueprämie. Anhang 4: Natural-Lohn 44
Treueprämie. Für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wird den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen ist. Als Basis ist der Bezug ab dem 11. Dienstjahr heranzuziehen. Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in den Bereichen Arbeitsmedizin und -psychologie sowie Vorsorge, die in den Verwaltungs- und Administrationsbereichen eingesetzt werden, sowie das psychologische Fachpersonal fallen unter die Regelungen des Abschnitts Angestellte. Alle im Rahmen der Arbeitsmedizin und Vorsorge angestellten Ärzte bzw. Ärztinnen werden ausschließlich auf Basis individueller Sonderverträge beschäftigt. Ungeachtet dieses Grundsatzes, dass die Abschnitte für Angestellte des gegenständlichen Anhanges zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf diese Arbeitnehmergruppe nicht anwendbar sind, gebührt folgende Zulage: Jene im Rahmen der Arbeitsmedizin und Vorsorge angestellten Ärzte bzw. Ärztinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 20,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
Treueprämie. 1 Bei Erfüllung des 10. Dienstjahrs und danach alle weiteren 5 Dienstjahre erhalten die Mitarbeitenden eine Treueprämie. Diese entspricht der Abgeltung eines halben, für das 25. Dienstjahr eines vollen Mo- natsgrundgehalts.