Treueprämie Musterklauseln

Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungs- jahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu beziehen.
Treueprämie. Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungs- jahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungs- grad.
Treueprämie. 1Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 2Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstel- lungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 3Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie). 4In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. 5Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Treueprämie. Gemäß § 29 des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen mit ununterbrochener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eine Liste jener Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35-jähriger und 40jähriger Betriebszugehörigkeit zugestanden wird. Die Erstellung von Dienstplänen erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Betriebsrat. Überstunden, die sich für aus dem aktuellen Dienstbetrieb z.B. durch Fernfahrten, verspätetes Einrücken oder für den Mindestbetrieb erforderliche Touren ergeben („angeordnete Überstunden“), werden ausbezahlt. Für diese Überstunden erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum einfachen Stundenlohn einen Zuschlag. Dieser beträgt bei Tag (06.00 - 22.00 Uhr) 50%. Für Überstunden bei Nacht (22.00 – 6.00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%. Alle anderen Überstunden sind im Rahmen eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraumes in Freizeit abzugelten. Als Berechnungsstichtage werden der 1.3. und der 1.9. verwendet. Dasselbe gilt für Zeitguthaben aus Diensten am 24.12. und 31.12.. Mehrstunden, die für den täglichen Dienstbetrieb durch Ausfall von eingeteilten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen entstehen, sind ebenfalls in diesem Durchrechnungszeitraum durch Zeitausgleich abzugelten. Durchrechnungszeitraum: 1.3. – 31.8. und 1.9. – 28.2. (bzw. 29.2.) Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
Treueprämie. 1 Als Dank und Anerkennung für die geleisteten Dienste und für die Betriebstreue er- halten die Mitarbeitenden nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40 und 45 Dienstjahren eine Treueprämie im Umfang von 11 freien Tagen oder auf Antrag ei- nen halben Monatslohn (Gehalt ohne Sozialzulagen : 2).
Treueprämie. 1 Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt: 5 Jahre 2 Tage oder auf Wunsch CHF 500.– 10 Jahre 4 Tage oder auf Wunsch CHF 1000.– 15 Jahre 6 Tage oder auf Wunsch CHF 1500.– 20, 25 usw. Jahre 8 Tage oder auf Wunsch CHF 2000.–
Treueprämie. Für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wird den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen ist. Als Basis ist der Bezug ab dem 11. Dienstjahr heranzuziehen. Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen in den Bereichen Arbeitsmedizin und -psychologie sowie Vorsorge, die in den Verwaltungs- und Administrationsbereichen eingesetzt werden, sowie das psychologische Fachpersonal fallen unter die Regelungen des Abschnitts Angestellte. Alle im Rahmen der Arbeitsmedizin und Vorsorge angestellten Ärzte bzw. Ärztinnen werden ausschließlich auf Basis individueller Sonderverträge beschäftigt. Ungeachtet dieses Grundsatzes, dass die Abschnitte für Angestellte des gegenständlichen Anhanges zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf diese Arbeitnehmergruppe nicht anwendbar sind, gebührt folgende Zulage: Jene im Rahmen der Arbeitsmedizin und Vorsorge angestellten Ärzte bzw. Ärztinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 20,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
Treueprämie. Anhang 4: Natural-Lohn 44
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben nach Vollendung des zehnten Anstellungsjahrs und anschliessend alle fünf Jahre Anspruch auf eine Treueprämie. Die Firmentreue wird wie folgt belohnt: 10 Jahre 5 Tage 15 Jahre 5 Tage 20 Jahre 10 Tage 25 Jahre 10 Tage 30 Jahre 10 Tage 35 Jahre 10 Tage 40 Jahre 10 Tage 45 Jahre 10 Tage 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Treueprämie entsprechend dem Beschäftigungs- grad. Bei schwankender Beschäftigung wird der aktuelle Beschäftigungsgrad zugrunde gelegt.
Treueprämie. 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält eine Treueprämie in folgendem Umfang: