Arztzeugnis Musterklauseln

Arztzeugnis. 1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderun- gen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig- keit anzugeben. 2. Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden. Rückwirkende Arztzeugnisse werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert. 3. Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden. 4. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Kran- kenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.
Arztzeugnis. 1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderun- gen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig- keit anzugeben. 2. Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden. 3. Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden. 4. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Kran- kenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.
Arztzeugnis. 1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderungen ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber innert Wochenfrist nach Ausstellung zuzustellen. 2 Macht die Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, kann das Zeugnis vom 1. Tag an verlangt werden. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf seine Kosten das Zeugnis eines Vertrauensarztes zu verlangen.
Arztzeugnis. Es obliegt dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er ohne sein Ver- schulden und aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ar- beitsleistung verhindert ist. Ein ärztliches Zeugnis wird üblicherweise vom dritten Abwesenheitstag an verlangt (es kann aber auch schon früher angefordert werden, insbesondere wenn eine Erwerbsausfall- versicherung vom ersten Tag besteht, oder bei Verdacht auf Miss- brauch).
Arztzeugnis. 1. Der Verleiher kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers vom ersten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitneh- mer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. 2. Das Arztzeugnis ist dem Verleiher umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden.
Arztzeugnis. Der Grundsatz im Arbeitsrecht lautet „Lohn gegen Arbeit“; somit kann der Kehrschluss „ohne Arbeit kein Lohn“ gezogen werden. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit im Sinne von Art. 324a OR bzw. Art. 24 GAV ist eine Ausnahme davon. Der Arbeitnehmende hat aber seine Krankheit zu beweisen, wenn er weiterhin seinen Lohn erhalten will (Vischer, der Arbeitsvertrag, S. 127; Streiff/ von Kaenel, N12 zu Art. 324a OR). Nur das Arztzeugnis kann die Arbeitsfähigkeit definieren, d.h. es muss im Arztzeugnis stehen, zu wie viel Prozent der Arbeitnehmende arbeitsfähig ist. Zudem sollte im Arztzeugnis auch geregelt sein, wie sich die Arbeitsfähigkeit gestaltet, bspw. während 4 Stunden am Tag oder den ganzen Tag, aber nur mit einer Leistungsfähigkeit von 30%. Das Arztzeugnis kann mittels schriftlicher Abrede auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Aufgrund der steigenden Gesundheitskosten ist dieses Modell jedoch erst zu empfehlen, wenn der Arbeitnehmende bereits mehrmals krank war. Ein rückwirkendes Arztzeugnis ist, im Gegensatz zum rückdatierten Arztzeugnis, zulässig. Es bleibt aber weiterhin problematisch. Die Rückwirkungsdauer sollte jedoch normalerweise eine Woche nicht überschreiten, da sonst eine eingeschränkte Beweisfunktion besteht. Als Mindestanforderungen können jedoch verlangt werden: Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Ausstellung, Datum der ersten Behandlung. Trotz allem bleibt die Widerlegung eines rückwirkenden Arztzeugnisses schwierig. Im Rahmen der Treuepflicht ist man als Angestellter verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers von einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Trotz vorliegen einen Arztzeugnisses können an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden Zweifel aufkommen. Als Anhaltspunkte könnten beispielsweise gelten: formelle und materielle Mängel des Arbeitsunfähigkeitsnachweises, Verhalten des Arbeitnehmenden, Verhalten des Arztes sowie Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Es wird empfohlen stets zwei, einen Arzt und eine Ärztin, zur Auswahl stellen, somit kann er eine unnötige Verlängerung des Verfahrens vermieden. Die Kosten für diese Untersuchung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Arztzeugnis. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderun- gen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig- keit anzugeben.
Arztzeugnis. 2.17.1 Aufgaben Personalkommissionen 3.2
Arztzeugnis. 1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderungen ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber innert Wo- chenfrist nach Ausstellung zuzustellen. 2 Macht die Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, kann das Zeugnis vom 1. Tag an verlangt werden. 3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf seine Kosten das Zeugnis eines Vertrau- ensarztes zu verlangen. Kommentar Es ist Aufgabe des Mitarbeiters, den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Das klas- sische Beweismittel ist das einfache Arztzeugnis. Falls dem Arbeitgeber das einfache Zeugnis nicht genügt, so kann er ein detailliertes Arztzeug- nis verlangen. Für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses muss der Arbeitgeber dem Arzt vorgängig eine Arbeitsplatzbeschreibung übergeben. Der Arzt beurteilt dann aufgrund der Be- schreibung, welche Tätigkeiten der Mitarbeitende konkret noch erbringen kann, was er nicht und was er in welchem Ausmass tun darf (Grad der Reduzierung). Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber auf seine Kosten den Mitarbeiter zum Vertrauensarzt schi- cken. Verweigert der Mitarbeiter den Besuch beim Vertrauensarzt trotz entsprechender Abmah- nung, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstweilen einstellen. Wird dem Arbeitgeber ab dem 4. Tag kein Arztzeugnis vorgelegt und der Beweis für Krankheit oder Unfall nicht anderweitig genügend erbracht, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstweilen einstellen.
Arztzeugnis. Der Grundsatz im Arbeitsrecht lautet „Lohn gegen Arbeit“; somit kann der Kehrschluss „ohne Arbeit kein Lohn“ gezogen werden. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit im Sinne von Art. 324a OR bzw. Art. 24 GAV ist eine Ausnahme davon. Der Arbeitnehmende hat aber seine Krankheit zu beweisen, wenn er weiterhin seinen Lohn erhalten will (Vischer, der Arbeitsvertrag, S. 127; Streiff/ von Kaenel, N12 zu Art. 324a OR). Nur das Arztzeugnis kann die Arbeitsfähigkeit definieren, d.h. es muss im Arztzeugnis stehen, zu wie viel Prozent der Arbeitnehmende arbeitsfähig ist. Zudem sollte im Arztzeugnis auch geregelt sein, wie sich die Arbeitsfähigkeit gestaltet, bspw. während 4 Stunden am Tag oder den ganzen Tag, aber nur mit einer Leistungsfähigkeit von 30%. Das Arztzeugnis kann mittels schriftlicher Abrede auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Aufgrund der steigenden Gesundheitskosten ist dieses Modell jedoch erst zu empfehlen, wenn der Arbeitnehmende bereits mehrmals krank war. Weder der erste Karenztag noch die übrigen Krankheitstage dürfen mit einem noch vorhandenen Feriensaldo oder Überstunden- bzw. Überzeitensaldo verrechnet werden.