Arztzeugnis. 1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderun- gen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähig- keit anzugeben.
Arztzeugnis. 1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhin- derungen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeit- nehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
Arztzeugnis. 1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderungen ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber innert Wochenfrist nach Ausstellung zuzustellen.
Arztzeugnis. Es obliegt dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er ohne sein Ver- schulden und aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ar- beitsleistung verhindert ist. Ein ärztliches Zeugnis wird üblicherweise vom dritten Abwesenheitstag an verlangt. Es kann aber auch schon früher angefordert werden, insbesondere wenn eine Erwerbsausfall- versicherung vom ersten Tag besteht, oder bei Verdacht auf Miss- brauch.
Arztzeugnis. 1. Der Verleiher kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers vom ersten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitneh- mer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
Arztzeugnis. Der Grundsatz im Arbeitsrecht lautet „Lohn gegen Arbeit“; somit kann der Kehrschluss „ohne Arbeit kein Lohn“ gezogen werden. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit im Sinne von Art. 324a OR bzw. Art. 24 GAV ist eine Ausnahme davon. Der Arbeitnehmende hat aber seine Krankheit zu beweisen, wenn er weiterhin seinen Lohn erhalten will (Vischer, der Arbeitsvertrag, S. 127; Streiff/ von Kaenel, N12 zu Art. 324a OR). Nur das Arztzeugnis kann die Arbeitsfähigkeit definieren, d.h. es muss im Arztzeugnis stehen, zu wie viel Prozent der Arbeitnehmende arbeitsfähig ist. Zudem sollte im Arztzeugnis auch geregelt sein, wie sich die Arbeitsfähigkeit gestaltet, bspw. während 4 Stunden am Tag oder den ganzen Tag, aber nur mit einer Leistungsfähigkeit von 30%. Das Arztzeugnis kann mittels schriftlicher Abrede auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Aufgrund der steigenden Gesundheitskosten ist dieses Modell jedoch erst zu empfehlen, wenn der Arbeitnehmende bereits mehrmals krank war. Ein rückwirkendes Arztzeugnis ist, im Gegensatz zum rückdatierten Arztzeugnis, zulässig. Es bleibt aber weiterhin problematisch. Die Rückwirkungsdauer sollte jedoch normalerweise eine Woche nicht überschreiten, da sonst eine eingeschränkte Beweisfunktion besteht. Als Mindestanforderungen können jedoch verlangt werden: Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Ausstellung, Datum der ersten Behandlung. Trotz allem bleibt die Widerlegung eines rückwirkenden Arztzeugnisses schwierig. Im Rahmen der Treuepflicht ist man als Angestellter verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers von einem Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Trotz vorliegen einen Arztzeugnisses können an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmenden Zweifel aufkommen. Als Anhaltspunkte könnten beispielsweise gelten: formelle und materielle Mängel des Arbeitsunfähigkeitsnachweises, Verhalten des Arbeitnehmenden, Verhalten des Arztes sowie Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Es wird empfohlen stets zwei, einen Arzt und eine Ärztin, zur Auswahl stellen, somit kann er eine unnötige Verlängerung des Verfahrens vermieden. Die Kosten für diese Untersuchung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Arztzeugnis. Der Grundsatz im Arbeitsrecht lautet „Lohn gegen Arbeit“; somit kann der Kehrschluss „ohne Arbeit kein Lohn“ gezogen werden. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit im Sinne von Art. 324a OR bzw. Art. 24 GAV ist eine Ausnahme davon. Der Arbeitnehmende hat aber seine Krankheit zu beweisen, wenn er weiterhin seinen Lohn erhalten will (Vischer, der Arbeitsvertrag, S. 127; Streiff/ von Kaenel, N12 zu Art. 324a OR). Nur das Arztzeugnis kann die Arbeitsfähigkeit definieren, d.h. es muss im Arztzeugnis stehen, zu wie viel Prozent der Arbeitnehmende arbeitsfähig ist. Zudem sollte im Arztzeugnis auch geregelt sein, wie sich die Arbeitsfähigkeit gestaltet, bspw. während 4 Stunden am Tag oder den ganzen Tag, aber nur mit einer Leistungsfähigkeit von 30%. Das Arztzeugnis kann mittels schriftlicher Abrede auch schon ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden. Aufgrund der steigenden Gesundheitskosten ist dieses Modell jedoch erst zu empfehlen, wenn der Arbeitnehmende bereits mehrmals krank war. Weder der erste Karenztag noch die übrigen Krankheitstage dürfen mit einem noch vorhandenen Feriensaldo oder Überstunden- bzw. Überzeitensaldo verrechnet werden.
Arztzeugnis. 2.17.1 Aufgaben Personalkommissionen 3.2
Arztzeugnis. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich diesbezüglich auf die GAV Be- stimmungen in Art. 46.4 und Art. 49.5.
Arztzeugnis. Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitneh- mende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krank- heit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeug- nisses verlangen.