Vertretungsbefugnis. 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin vertritt die Gesellschaft unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftern und Treugebern sowie gegenüber Dritten, soweit eine solche Vertretungsmacht nicht auf die (Vor-) KVG übergegangen ist. Sie ist jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt, Untervollmachten zu erteilen.
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Vertretungsbefugnis. 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin vertritt die Gesellschaft unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftern und Treugebern sowie gegenüber Dritten, soweit eine solche Vertretungsmacht nicht auf die (Vor-) KVG kraft Gesetzes übergegangen ist. Sie ist jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt, Untervollmachten zu erteilen.
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Vertretungsbefugnis. 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin vertritt ist berechtigt, die Gesellschaft unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftern und Treugebern sowie gegenüber DrittenDritten zu vertreten, soweit eine solche Vertretungsmacht nicht auf die (Vor-) KVG übergegangen ist. Sie ist sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und befugt, Untervollmachten zu erteilen.
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