Abgrenzung. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Kosteninformation auf Basis der ungeprüften In- formationen des Auftraggebers, die zum Zeitpunkt der Vertragserstellung „erstmalige Herstel- lung der Betriebsbereitschaft“ dem Auftragnehmer vorliegen.
Abgrenzung. 3.1 Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil der Lizenzvereinbarung und müssen gesondert vereinbart werden: • Beratung (Prozesse, Analyse von Anbindungen oder beste- henden Prozessen etc.) • Unterstützung bei der Installation der Software • Schulungen in der Software • Unterstützung bei der Datenmigration oder -konvertierung • Unterstützung bei der Parametrisierung der Software • Projektkoordination, Projektdokumentation etc.
Abgrenzung. 1 In den Standesregeln sind geltende Regeln einer den ethischen Grundsätzen entsprechenden Bankführung verbindlich festgelegt. Sie sollen bestimmte, im Geldwäschereigesetz (GwG) geregelte, Sorgfaltspflichten (Artikel 3 bis 5 GwG) sowie den Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» bei der Entgegennahme von Vermögenswerten gemäss Artikel 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) konkretisieren.
2 Die besonderen Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko sind Gegenstand der Geldwäschereiver- ordnung-FINMA (GwV-FINMA).
3 Über die sinngemässe Anwendung der VSB auf das Geschäft der Kredit- kartenorganisationen bestehen separate Regeln.
4 Ist die Bank im Leasing-Geschäft tätig, so kann die Bank für das Leasing- Geschäft die erleichterten Bestimmungen des Selbstregulierungsreglements SRO / SLV direkt anwenden.
Abgrenzung. Diese AGB regeln nicht den Verkauf und die Installation von Geräten der vilisto Heizungssteuerung (Thermostate, Gateways). Leistungen zur Datenübertragung (Telekommunikationsleistungen) sind ebenfalls nicht Leistungs- und Vertragsgegenstand.
Abgrenzung. Diese Ausarbeitung befasst sich ausschließlich mit Anforderungen aus Datenschutzgesetzen bzgl. der Nutzung von personenbezogenen Patientendaten im Bereich des Outsourcings im Gesundheitswesen. Nicht Bestandteil dieser Ausarbeitung sind andere Anforderungen an Outsourcing-Vorhaben, seien sie rechtlicher Natur oder Empfehlungen der entsprechenden Fachorgane. Hier wird auf die gängige Literatur verwiesen. Insbesondere kann Stand heute mit den Regelungen der Auftragsverarbeitung nicht die Fragestellung bzgl. einer daraus resultierenden Offenbarungsbefugnis gemäß §203 StGB für ganz Deutschland abgeleitet werden. Der durch die geltende Gesetzgebung entstehende Widerspruch, dass eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus ein datenschutzrechtlich konform geregeltes Outsourcing von Leistungen betreiben, zugleich aber eventuell gegen geltendes Strafrecht verstoßen kann, ist daher auch durch einen ADV-Vertrag nicht aufzulösen. (Für weitere Details siehe auch die Kommentierung der Präambel zum Mustervertrag unten.)
Abgrenzung. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
Abgrenzung. Hat der Unternehmer das Vertragsobjekt erstellt, bestehen die dafür geltenden Garantiepflichten unabhängig von diesem Vertrag, es sei denn, dieser stellt eine Voraussetzung für jene Garantiepflichten dar.
Abgrenzung. I. Der »klassische« Bauträgervertrag
Abgrenzung. 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Ver- trägen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmun - gen der Kantone harmonisiert.
Abgrenzung. 1 In den Standesregeln sind geltende Regeln einer den ethischen Grundsätzen entsprechenden Bankführung verbindlich festgelegt. Sie sollen bestimmte im Geldwäschereigesetz (GwG) geregelte Sorgfaltspflichten (Artikel 3 bis 5 GwG) sowie den Begriff der „nach den Umständen gebotenen Sorgfalt“ bei der Entgegennahme von Vermögenswerten gemäss Artikel 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) konkretisieren.
2 Die besonderen Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko sind Gegenstand der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV- FINMA).
3 Über die sinngemässe Anwendung der VSB auf das Geschäft der Kreditkartenorganisationen bestehen separate Regeln.