Abgrenzung. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Kosteninformation auf Basis der ungeprüften In- formationen des Auftraggebers, die zum Zeitpunkt der Vertragserstellung „erstmalige Herstel- lung der Betriebsbereitschaft“ dem Auftragnehmer vorliegen.
Abgrenzung. 3.1 Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil der Lizenzvereinbarung und müssen gesondert vereinbart werden: • Beratung (Prozesse, Analyse von Anbindungen oder beste- henden Prozessen etc.) • Unterstützung bei der Installation der Software • Schulungen in der Software • Unterstützung bei der Datenmigration oder -konvertierung • Unterstützung bei der Parametrisierung der Software • Projektkoordination, Projektdokumentation etc.
Abgrenzung. 1 In den Standesregeln sind geltende Regeln einer den ethischen Grundsätzen entsprechenden Bankführung verbindlich festgelegt. Sie sollen bestimmte, im Geldwäschereigesetz (GwG) geregelte, Sorgfaltspflichten (Artikel 3 bis 5 GwG) sowie den Begriff der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt» bei der Entgegennahme von Vermögenswerten gemäss Artikel 305ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) konkretisieren.
2 Die besonderen Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko sind Gegenstand der Geldwäschereiver- ordnung-FINMA (GwV-FINMA).
3 Über die sinngemässe Anwendung der VSB auf das Geschäft der Kredit- kartenorganisationen bestehen separate Regeln.
4 Ist die Bank im Leasing-Geschäft tätig, so kann die Bank für das Leasing- Geschäft die erleichterten Bestimmungen des Selbstregulierungsreglements SRO / SLV direkt anwenden.
Abgrenzung. Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
Abgrenzung. Diese AGB regeln nicht den Verkauf und die Installation von Geräten der vilisto Heizungssteuerung (Thermostate, Gateways). Leistungen zur Datenübertragung (Telekommunikationsleistungen) sind ebenfalls nicht Leistungs- und Vertragsgegenstand.
Abgrenzung. Diese Ausarbeitung befasst sich ausschließlich mit Anforderungen aus Datenschutzgesetzen bzgl. der Nutzung von personenbezogenen Patientendaten im Bereich des Outsourcings im Gesundheitswesen. Nicht Bestandteil dieser Ausarbeitung sind andere Anforderungen an Outsourcing-Vorhaben, seien sie rechtlicher Natur oder Empfehlungen der entsprechenden Fachorgane. Hier wird auf die gängige Literatur verwiesen. Insbesondere kann Stand heute mit den Regelungen der Auftragsverarbeitung nicht die Fragestellung bzgl. einer daraus resultierenden Offenbarungsbefugnis gemäß §203 StGB für ganz Deutschland abgeleitet werden. Der durch die geltende Gesetzgebung entstehende Widerspruch, dass eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus ein datenschutzrechtlich konform geregeltes Outsourcing von Leistungen betreiben, zugleich aber eventuell gegen geltendes Strafrecht verstoßen kann, ist daher auch durch einen ADV-Vertrag nicht aufzulösen. (Für weitere Details siehe auch die Kommentierung der Präambel zum Mustervertrag unten.)
Abgrenzung. Hat der Unternehmer das Vertragsobjekt erstellt, bestehen die dafür geltenden Garantiepflichten unabhängig von diesem Vertrag, es sei denn, dieser stelle eine Voraussetzung für jene Garantiepflichten dar.
Abgrenzung. I. Der „klassische“ Bauträgervertrag
Abgrenzung. Die Feststellungen aus der Abgrenzung der Funktionsbereiche beider Systeme sind bei der Anforderungsdefinition der VoS-SST essenziell. Die VoS ist ein elektronisches Programm, welches für die Verordnung von Arzneimitteln und sonstigen nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten auf Basis des [EXT_ITA_VGEX_Anforderungskatalog_AVWG] von der KBV zugelassen ist. Der Funktionsumfang für die VoS ergibt sich aus dem [EXT_ITA_VGEX_Anforderungskatalog_AVWG]. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Erstverordnung, Wiederverordnung oder Arzneimittelrecherche (-suche) handeln. Diese Verordnungsfunktionen werden für die VoS vorausgesetzt und sind nicht Bestandteile dieses Dokuments. Ein elektronisches Programm, aus dem ein Arzt eine Funktion einer VoS aufruft, wird als PVS bezeichnet. Dieses übernimmt i. d. R. die Verwaltung und Speicherung der Patienten- und Praxisdaten. Im PVS ist die Dokumentation der Behandlung des Patienten in der elektronischen Patientenakte1 gespeichert. Der Begriff PVS bezieht sich auf IT-Systeme2, die in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden.
Abgrenzung. 1) Die Universität setzt für die Finanzierung ihrer Aktivitäten auch Drittmittel ein. Drittmittel sind Mittel, die nicht zur staatlichen Grundfinanzierung sowie nicht zur zusätzlichen Finanzie- rung der Universität (z.B. Zusatzmittel für IT) gehören. Zu Drittmitteln im Sinne dieser Richtli- nien zählen insbesondere:
a) externe Zuwendungen wie Forschungs- und Lehrbeiträge;
b) Erträge aus Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote, für die kein rechtlicher Auf- trag der Universität besteht. Für diese Zuwendungen erwartet sich der externe Auftraggeber zumeist eine aktive Dienstleistung der Universität.
2) Die Universität setzt für die Finanzierung ihrer Aktivitäten auch private Drittmittel in Form von Spenden, Schenkungen, Legaten und Sponsoringbeiträgen, etwa von Stiftungen ein. Bei diesen Beiträgen erwartet sich der externe Förderer keine aktive Dienstleistung der Universi- tät. Spenden, Schenkungen und Legate sind private Drittmittel ohne Gegenleistungen, wäh- rend bei Sponsoringbeiträgen mit Gegenleistungen wie z.B. der Nennung der Geldgeberin oder des Geldgebers in Veröffentlichungen verbunden sind.
3) Nicht unter diese Richtlinien fallen spezifische Forschungsförderungsprogramme öffentlicher Fördergeber (FWF, SNF, EU-Programme), deren Vergabe spezifischen Förderrichtlinien unter- worfen sind wie etwa Förderungen aus dem FFF (Forschungsförderungsreglement gemäss Art. 14 der Statuten).