Einsichtsrecht Musterklauseln

Einsichtsrecht. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.
Einsichtsrecht. 23. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.
Einsichtsrecht. Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Emittentin Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften und Bescheide des Bundesministers für Finanzen und der Finanzmarktaufsicht erforderlich ist.
Einsichtsrecht. 11.1 Im Bereich von Prüfungen und Tests wird dem Teilnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten ge- währt. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Freischaltung der Ergebnisse im Teilnehmerportal bzw. nach Bekanntgabe der Ergebnisse an x.x.x.x. zu richten. 11.2 Die Einsichtnahme ist ausschließlich am Sitz von x.x.x.x. bzw. TestDaF-Institut mög- lich. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht von x.x.x.x. Für die Einsichtnahme steht in der Regel ein Zeitraum von 30 min zur Verfügung. Es dürfen keine Informationen aufgezeichnet oder mitgenommen werden. Jegliche elektronischen Geräte sind bei der Einsichtnahme nicht erlaubt.
Einsichtsrecht. Bei hinreichend begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Einblick in seine Aufzeichnungen über die Zuverlässigkeitsprüfung des betreffenden Erfüllungsgehilfen zu gewähren.
Einsichtsrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer Einsicht in dessen Verträge mit Subunternehmern zu nehmen und vom Auftragnehmer die Übersendung einer Kopie dieser Verträge zu verlangen.
Einsichtsrecht. Der Kunde räumt dem Anlagevermittler hiermit das Recht ein, alle Daten betreffend seine Kundenbeziehung zur Depotbank einzusehen, soweit dies zur Ausführung dieses Rahmenvertrages erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Einsichtnahme in seinen Depotbestand und seinen Kontostand. Nähere Regelungen finden sich in den Nutzungsbedingungen.
Einsichtsrecht. 14. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt.
Einsichtsrecht. 1 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften gewähren: a) den Fusionsvertrag; b) (…) c) den Prüfungsbericht; d) die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz. 2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen. 3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von den beteiligten Gesellschaften Kopien der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 4 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.
Einsichtsrecht. 1 Vertreterinnen / Vertreter der Beitraggeber (nach Artikel 15 Absatz 2) können im Rahmen der Leistungsüberprüfung und in Absprache mit dem Verein dessen Angebot kostenlos besuchen. 2 Der Verein erteilt den Beitraggebern sowie der kantonalen Finanzkontrolle auf deren Verlangen hin alle erforderlichen Auskünfte und gewährt ihnen Einsicht in die relevanten Akten der Organisation. Die Beitraggeber sind verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln.