Einsichtsrecht Musterklauseln
Einsichtsrecht. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.
Einsichtsrecht. 23. Nach Abschluss der Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.
Einsichtsrecht. 27. Nach Abschluss der Prüfungen hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten.
Einsichtsrecht. Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Emittentin Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften und Bescheide des Bundesministers für Finanzen und der Finanzmarktaufsicht erforderlich ist.
Einsichtsrecht. Bei hinreichend begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit einzelner Erfüllungsgehilfen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Einblick in seine Aufzeichnungen über die Zuverlässigkeitsprüfung der betreffenden Mitarbeiter und Subunternehmer zu gewähren.
Einsichtsrecht. Der Verantwortliche ist berechtigt, beim Auftragsverarbeiter Einsicht in dessen Verträge mit Subunternehmern zu nehmen und vom Auftragsverarbeiter die Übersendung einer Kopie dieser Verträge zu verlangen.
Einsichtsrecht. Der Kunde räumt dem Anlagevermittler hiermit das Recht ein, alle Daten betreffend seine Kundenbeziehung zur Depotbank einzusehen, soweit dies zur Ausführung dieses Vertrages erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Einsichtnahme in seinen Depot- bestand und seinen Kontostand. Nähere Regelungen finden sich in den Nutzungsbedingungen.
Einsichtsrecht. 11.1 Im Bereich von Prüfungen und Tests wird dem Teilnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist spätestens vier Wochen nach Freischaltung der Ergebnisse im TestDaF- Teilnehmerportal bzw. nach Bekanntgabe der Ergebnisse an ▇.▇.▇.▇. zu richten.
11.2 Die Einsichtnahme ist ausschließlich am Sitz von ▇.▇.▇.▇. bzw. TestDaF-Institut möglich. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht von ▇.▇.▇.▇. Für die Einsichtnahme steht in der Regel ein Zeitraum von 30 min zur Verfügung. Es dürfen keine Informationen aufge- zeichnet oder mitgenommen werden. Jegliche elektronischen Geräte sind bei der Ein- sichtnahme nicht erlaubt.
Einsichtsrecht. 1 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss an ihrem Sitz den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern während der 30 Tage vor der Beschlussfassung Einsicht in folgende Unterlagen aller an der Fusion beteiligten Gesellschaften gewähren:
a) den Fusionsvertrag;
b) (…)
c) den Prüfungsbericht;
d) die Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie gegebenenfalls die Zwischenbilanz.
2 Kleine und mittlere Unternehmen können auf das Einsichtsverfahren nach Absatz 1 verzichten, sofern alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zustimmen.
3 Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter können von den beteiligten Gesellschaften Kopien der Unterlagen nach Absatz 1 verlangen. Diese müssen ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
4 Jede der an der Fusion beteiligten Gesellschaften muss die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in geeigneter Form auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen.
Einsichtsrecht. 14. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht gewährt.
