Vervielfältigungsrecht. Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
Vervielfältigungsrecht. Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben.
Vervielfältigungsrecht. Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Verviel- fältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
Vervielfältigungsrecht. Ein Vervielfältigungsrecht der Software steht dem Besteller nur zum Zwecke der erforderlichen Nutzung der Software zu. Dies betrifft neben der Installation der Software auf das Datengerät und dem Laden der Software in den Arbeitsspeicher die Herstellung einer Sicherungskopie, welche als solche zu kennzeichnen ist. Das (auch teilweise) Kopieren der Software darf nur auf Datenverarbeitungsgeräte erfolgen, die sich in den Geschäftsräumen des Bestellers und in seinem unmittelbaren Besitz befinden.
Vervielfältigungsrecht. Die Dokumentation der Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. kann fach vervielfältigt werden. Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. . Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer
Vervielfältigungsrecht. Das nicht ausschließliche Recht, die Software in unbegrenzter oder begrenzter Anzahl oder auf zeitlich unbegrenzte oder zeitlich begrenzte Dauer durch eigene fest angestellte Mitarbeiter des Vertragspartners zu vervielfältigen.
Vervielfältigungsrecht. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer in audiovisuellen Festlegungen festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.
Vervielfältigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, von der vertragsgegenständlichen Software eine Kopie zu Sicherungszwecken zu erstellen. Gestattet ist überdies einerseits die Herstellung einer Backup-Kopie zur raschen Wiederherstellung nach einem Systemausfall, andererseits eine damit verbundene Nutzung auf einem Ausweichsystem. Jede weitere Vervielfältigung ist nicht zulässig.
Vervielfältigungsrecht. Das zentrale Verwertungsrecht ist das in § 16 UrhG i.V.m. § 69a Abs. 4 UrhG geregelte Ver- vielfältigungsrecht, wonach der Urheber berechtigt ist, das Computerprogramm dauerhaft oder vorübergehend und ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form zu verviel- fältigen. Unter einer dauerhaften Vervielfältigung wird jegliches Kopieren auf einem Daten- speicher, etwa einer CD oder einer Festplatte sowie das Ablegen auf einem Server, verstan- den. Auch das Ablegen auf dezentralen Speichermedien, etwa beim Cloud-Computing oder bei disseminierter Speicherung in RAID-Systemen, fällt damit unter das Vervielfältigungs- recht.79 Bei einer Sicherheitskopie handelt es sich zwar ebenfalls um eine Vervielfältigung, diese bedarf jedoch gem. § 69d Abs. 2 UrhG keiner Erlaubnis des Rechteinhabers.80 Auch das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms kann eine vorübergehende Vervielfältigung erfordern und bedarf in diesem Fall der Zustim- mung des Urhebers (§ 69c Nr. 1 S. 2 UrhG).81 Damit schränkt der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen die Nutzung im Vergleich zu anderen Werken deutlich stärker ein. Aus diesem exklusiven Vervielfältigungsrecht folgt auch, dass jegliche Formen von Ko- pien – auch zu privaten Zwecken – verboten sind bzw. eine Verletzung der Rechte des Ur- hebers darstellen, soweit der Urheber dieser Rechte nicht auf andere übertragen bzw. diese Maßnahmen gestattet hat.82 Ein besonderes Problem stellt in diesem Zusammenhang das Einlesen von Programmen in den Arbeitsspeicher dar. Lange Zeit war umstritten, ob hierin eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG zu sehen ist. Überwiegend wurde dies bejaht.83 Andernfalls könnte der Rechteinhaber nur gegen eine auf Speichermedien erstellte Raubkopie, nicht aber gegen die hiervon im Ar- beitsspeicher vorhandene Kopie vorgehen.84 Die Gegenauffassung verneint eine Vervielfäl- tigung mit der Begründung, dass es sich um eine nicht transportfähige Speicherung handelt, die auf die ständige Stromversorgung durch den Computer angewiesen ist. 85 Vom BGH wurde diese Frage ausdrücklich offen gelassen.86 Der Gesetzgeber hat mit dem Zusatz in § 16 Abs. 1. UrhG „ob vorübergehend oder dauerhaft“ sowie mit der Einführung des § 44a UrhG, der insbesondere die Speicherung im Arbeitsspeicher privilegieren soll, den Streit für die Praxis entschieden. Jegliche Speicherung ist somit eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG, auch die Speicherung im Arbeitsspeicher oder im Cache.87 79 Vgl. Bisges...
Vervielfältigungsrecht. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträger festgelegten Darbie- tungen zu erlauben.