Verwahrung im Ausland. Es kann erforderlich sein, Wertpapiere durch Drittverwahrer im Ausland, insbesondere auch außerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums, verwahren zu lassen. Damit unterliegen sie den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem sie verwahrt werden. Diese Rechtsvorschriften können sich von den in Österreich geltenden Vorschriften erheblich unterscheiden und weisen nicht notwendiger Weise das gleiche Schutzniveau auf.
Verwahrung im Ausland. 1) Verwahrung im Ausland
2) Einschaltung von Zwischenverwahrern
3) Gutschrift in Wertpapierrechnung
Verwahrung im Ausland. Bei Aufbewahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Aufbewahrungsort. Gewisse Werte werden im massgeblichen Register auf den Kunden eingetragen. Dieser akzeptiert, dass der Drittverwahrstelle seine Identität bekannt gegeben wird. Verunmöglicht oder erschwert die ausländische Gesetzgebung der Bank die Rückgabe der im Ausland aufbewahrten Depotwerte, ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden am Ort der Aufbewahrung (bei einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx) einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch der Depotwerte zu verschaffen, sofern dieser Anspruch besteht und übertragbar ist.
Verwahrung im Ausland. Depotwerte, welche ausschliesslich oder vor wiegend im Ausland gehandelt werden, wer den in der Regel auch dort aufbewahrt und gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden dorthin überbracht. Die entsprechen den Depotwerte unterliegen den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung. Wird die Rückgabe im Ausland verwahrter Depotwerte oder der Transfer des Verkaufs erlöses durch die ausländische Gesetzgebung oder durch ausserordentliche politische Ver hältnisse verunmöglicht oder erschwert, ist die GKB nur verpflichtet, dem Kunden am Ort der ausländischen Verwahrungsstelle einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch bzw. Zahlungsanspruch zu verschaffen, so fern dieser besteht und übertragbar ist.
Verwahrung im Ausland. Im Ausland deponierte Werte können nach Xxxx der Bank von einer Korrespondenzbank, einer Verwahrstelle oder einer zentralen Sammeldepotstelle im Namen der Bank, auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwahrt, verbucht und verwaltet werden. Depotwerte können aber auch nach Ermessen der Bank auf den Kunden eingetragen und segregiert, d.h. im Namen des Kunden verwahrt werden. Dabei akzeptiert der Kunde, dass sein Name der auswärtigen Depotstelle bekannt wird. Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung, die von jenen in der Schweiz abweichen können und gegebenenfalls kein gleichwertiges Schutzniveau bieten, insbesondere im Fall einer Insolvenz der Drittdepotstelle. Die Bank leitet lediglich die Rechte weiter, die sie vom ausländischen Dritten erhält. Wird der Bank die Rückgabe von im Ausland aufbewahrten Depotwerten oder der Transfer des Verkaufserlöses durch das anwend- bare ausländische Recht erschwert oder verunmöglicht, so ist die Bank nur verpflichtet, dem Kunden am Ort der ausländi- schen Verwahrungsstelle oder einer Korrespondenzbank ihrer Xxxx einen anteilsmässigen Rückgabeanspruch bzw. einen Zahlungsanspruch zu verschaffen, sofern ein solcher besteht und übertragbar ist. Die Bank ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die im Ausland verwahrten Effekten den Anforderungen des schweizerischen Rechts genügen, um Gutschriften solcher Effekten als Bucheffekten zu qualifizieren. Die Bank trägt keinerlei Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung von Kapital- marktrestriktionen ausländischer Gesetzgebungen. Der Kunde ist gehalten, sich über die diesbezüglich geltenden Rechts- vorschriften zu informieren und diese einzuhalten.