Verwahrung von Geldern. Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
Verwahrung von Geldern. Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Ziffer 6. unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, werden Fremdgelder auf Kanzleikonten ver- waltet. XXXX + PARTNER mbB setzt sich für die transparente Mandatsbearbeitung ein und handelt stets im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen.
Verwahrung von Geldern. Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich der Regelung in VI. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezah- len.
Verwahrung von Geldern. Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden vorbehaltlich Ziffer 9 unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten.
Verwahrung von Geldern. Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei Dernbach treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich IV.Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
Verwahrung von Geldern. Für den Mandanten eingehende Gelder wird RA Hartmann treuhänderisch verwahren und – (ggf. streichen) vorbehaltlich Ziffer 5.1 dieser Mandatsbedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle, ggf. gegen Erstattung einer Hebegebühr, ausbezahlen.
Verwahrung von Geldern. Für die Mandantschaft eingehende Gelder wird die Partnerschaft treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Abschnitt VI. Ziff. 3 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung der Mandantschaft an die von ihr benannte Stelle ausbezahlen.
Verwahrung von Geldern. Xxxxxxxx X. Xxxxx Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Xxxxxxx Xxxxxxxx
Verwahrung von Geldern. Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte werden vorbehaltlich Ziffer 8 unverzüglich an den Be− rechtigten weitergeleitet. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu ver− walten.
Verwahrung von Geldern. Für den Mandanten eingehende Gelder verwahren die Rechtsanwälte treuhänderisch und zahlen diese – vorbehaltlich Ziffer 3 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle aus. Die Mandantengelder werden auf einem einheitlichen Anwaltsanderkonto verwahrt, die separat geführt werden. Dieses Konto gehört nicht zum Vermögen der Anwälte und wird treuhänderisch für die Mandanten geführt.