Common use of VERWALTUNGSFUNKTION Clause in Contracts

VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, ins- besondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- mentgesellschaft und der Verwaltung der Investmentgesell- schaft. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- trages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB), des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteilt. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt – durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben des KAGB mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts “), – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, – durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- zeption der Investmentgesellschaft übernommen. Die Verwal- tungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen zu erstellen und zu vervielfältigen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- tionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können dem Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Kosten auf Ebene der Invest- mentgesellschaft“ entnommen werden.‌‌

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften Verwaltungs- vorschriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, ins- besondere insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, sowie darüber hinaus die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen Vermögensge- genständen der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und der Verwaltung der Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft. Hierzu wurde die Verwaltungsgesell- schaft im Bestellungsvertrag mit der Wahrnehmung bzw. Erfül- lung jener der Komplementärin im Gesellschaftsvertrag zuge- wiesenen Rechte bzw. Pflichten (mit Ausnahmen der Benennung der Vorkaufsberechtigten nach § 17 (12) des Gesellschaftsvertra- ges) beauftragt. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund aufgrund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen Ermes- sen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestel- lungsvertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB), des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteilt. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben des KAGB mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts Übertragung“), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- zeption und Strukturierung der Investmentgesellschaft übernommenübernom- men. Die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft verpflichtet, einen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden entsprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen Zeichnungsunterlagen zu erstellen und zu vervielfältigen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- tionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können dem Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Kosten auf Ebene der Invest- mentgesellschaft“ entnommen werden.‌‌werden.

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft ist als geschäftsführende Kom- manditistin das Geschäftsführungsorgan der Investmentge- sellschaft und wurde mit einem darüber hinaus gemäß Bestellungsver- trag vom 23.01.2014, geändert durch Änderungsvereinba- rung vom 19.12.2014, zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft Kapitalverwaltungsge- sellschaft der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, ins- besondere insbesondere die Portfolioverwaltung, Ver- waltung und Anlage des Vermögens der Investmentgesell- schaft sowie das Risikomanagement, die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- mentgesellschaft und der Verwaltung der Investmentgesell- schaft. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft nimmt sämtliche ihr auf- grund aufgrund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft ge- schäftsführende Kommanditistin und Verwaltungsgesell- schaft gesetzlich und vertraglich gesellschaftsvertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden weisungsge- bunden unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestellungsvertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB)gelten- den Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von Anlagebe- dingungen der Investmentgesellschaft erteiltwahr. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben gemäß den Vorschriften des KAGB durch die Verwaltungsgesell- schaft aus wichtigem Grund mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt „Kündigung des BestellungsvertragesBe- stellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts “), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen Ver- mögen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft Rechts- kraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund auf- grund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes Verfügungsver- botes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, Untervollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Be- schränkungen des § 181 BGB zu erteilen. In Ergänzung der im Bestellungsvertrag und Gesellschafts- vertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion Verwaltungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft zudem mit gesonderten Verträgen die Kon- zeption der Investmentgesellschaft übernommen. Die Verwal- tungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen zu erstellen Konzeption und zu vervielfältigen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin Strukturierung der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin für die Anleger tätig (vglEigenkapitalvermittlung übernommen. zu diesen Zusatzfunk- tionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können dem Eine Be- schreibung dieser Verträge finden Sie im Kapitel „KostenVertrags- beziehungen der Investmentgesellschaft, Abschnitt „Kosten auf Ebene der Invest- mentgesellschaft“ entnommen werden.‌‌.

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag durch Bestellungsvertrag vom 02.12.2016 (ergänzt durch Vereinbarung vom 11.07.2017) zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft Investment- gesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften Verwal- tungsvorschriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, ins- besondere insbesondere die Portfolioverwaltung, das RisikomanagementRisiko- management, die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren wei- teren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen Vermögens- gegenständen der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft und der Verwaltung Verwal- tung der Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund aufgrund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben Auf- gaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden weisungsgebun- den unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestellungsvertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB), des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvertra- ges und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis Außenverhält- nis zu ver- treten vertreten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft ist hier- bei hierbei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten Untervollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter beglaubigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft erteilt. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem wichtigem Grund unter Wahrung der Vorgaben des KAGB mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt Unter- abschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische auto- matische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts Übertragung“), – ; ■ mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen Ver- mögen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft Rechts- kraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, – ; ■ durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund auf- grund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes Verfügungsver- botes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion Verwaltungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- zeption Konzeption und Strukturierung der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft übernommen. Die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden entsprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen wesentlichen Anleger- informationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen zu erstellen und zu vervielfältigen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende geschäftsfüh- rende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin Treuhandkommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- tionen Zusatzfunktionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können kön- nen dem Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Kosten auf Ebene der Invest- mentgesellschaftInvestmentgesellschaft“ entnommen werden.‌‌werden.

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- Bestellungsver­ trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- Invest­ mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- Verwaltungsvor­ schriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, ins- ins­ besondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- Invest­ mentgesellschaft und der Verwaltung der Investmentgesell- Investmentgesell­ schaft. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- auf­ grund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestellungs­ vertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB), des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- Invest­ mentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- Invest­ mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- ver­ treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- hier­ bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- Unter­ vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- beglau­ bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteilt. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- Invest­ mentgesellschaft zu verwalten, erlischt – durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- wichti­ gem Grund unter Wahrung der Vorgaben des KAGB mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts Verwaltungs­ rechts“), – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- Vermö­ gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- Eröff­ nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, – durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- Ver­ waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- Verwal­ tungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- Kon­ zeption der Investmentgesellschaft übernommen. Die Verwal- Verwal­ tungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- ent­ sprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- Zeichnungsunter­ lagen zu erstellen und zu vervielfältigen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- Treuhand­ kommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- Zusatzfunk­ tionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können dem Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene der Invest- mentgesellschaftInvestmentgesellschaft“ entnommen werden.‌‌werden.

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften zum Betrieb zur Verwaltung der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft gehören, ins- besondere insbesondere die Portfolioverwaltung, das RisikomanagementRisi- komanagement und administrative Tätigkeiten. Der Aufgabenbereich der Verwaltungsgesellschaft umfasst fol- gende Aufgaben: ■ Aufgaben der Konzeption der Investmentgesellschaft, d. h. Ausarbeiten des Verkaufsprospektes nach den aufsichtsrecht- lichen Erfordernissen sowie dessen Vervielfältigung und die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten Anfertigung und Vervielfältigung der Zeichnungsunterlagen einschließlich der wesentlichen Anlegerinformationen und Übernahme von Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- mentgesellschaft und Prospekterstellung ■ Portfolioverwaltung ■ Risikomanagement ■ Administration der Verwaltung Investmentgesellschaft ■ Aufnahme von Anlegern ■ Anlegerverwaltung ■ weitere Aufgaben gemäß § 8 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft. Investmentgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund aufgrund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestellungsvertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB)Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, handelt bei der gesetzmäßigen Erfüllung nicht weisungsgebunden. Gesetz- lich zulässige Weisungsrechte und Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung bleiben unberührt. Für Verfügungen über die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteiltgehal- tenen Gesellschaftsanteile an Objektgesellschaften, für Verfügun- gen über Vermögensgegenstände dieser Objektgesellschaften, soweit es sich nicht um Minderheitsbeteiligungen handelt, sowie für Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesell- schaften ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Verwahr- stelle erforderlich. Die Zustimmung holt die Verwaltungsgesell- schaft ein. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben gemäß den Vorschriften des KAGB aus wichtigem Grund mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. in diesem Kapitel den Unterabschnitt Unterab- schnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts Verwaltungsrechts“), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der Die Verwaltungsgesellschaft und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Untervollmachten im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- zeption der Investmentgesellschaft übernommen. Die Verwal- tungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen notwendigen Umfang und unter Befreiung von den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen Beschränkungen des § 181 BGB zu erstellen und zu vervielfältigenerteilen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- tionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können dem Zusatzfunkti- onen Kapitel „KostenKapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Kosten Zusatz- funktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesell- schaft”). Die Verwaltungsgesellschaft wird zudem einen Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung mit der Investmentgesellschaft und der UniCredit Bank AG abschließen, der im Kapitel „Wesentliche Vertragsbeziehungen/Identitäten und Pflichten wesentlicher Dienstleister“ in dem Abschnitt „Wesentliche Vertragsbeziehun- gen und Dienstleister auf Ebene der Invest- mentgesellschaftVerwaltungs- und/oder Investmentgesellschaftentnommen werden.‌‌dargestellt ist. Darüber hinaus werden die Verwaltungsgesellschaft und die Investmentgesellschaft voraussichtlich einen Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung mit anderen Vertriebspartnern abschließen, der dem vorgenann- ten Eigenkapitalvermittlungsvertrag im Wesentlichen entspricht. Die Beauftragung eines oder mehrerer Primebroker ist zum Zeit- punkt des Vertriebsbeginns nicht geplant.

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag Bestellungs- vertrag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften zum Betrieb zur Verwaltung der Investmentgesellschaft gehören, ins- besondere insbesondere die PortfolioverwaltungPortfolio- verwaltung, das RisikomanagementRisikomanagement und administrative Tätigkeiten. Der Aufgabenbereich der Verwaltungsgesellschaft umfasst folgende Aufgaben: ■ Aufgaben der Konzeption der Investmentgesellschaft, d. h. Ausarbeiten des Verkaufsprospektes nach den auf- sichtsrechtlichen Erfordernissen sowie dessen Verviel- fältigung und die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten Anfertigung und Vervielfältigung der Zeichnungsunterlagen einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen und Übernahme von Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- mentgesellschaft und Prospekterstellung; ■ Portfolioverwaltung; ■ Risikomanagement; ■ Administration der Verwaltung Investmentgesellschaft; ■ Aufnahme von Anlegern; ■ Anlegerverwaltung; ■ weitere Aufgaben gemäß § 8 (4) des Gesellschaftsver- trages der Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund aufgrund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich ver- traglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestellungsvertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB)Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen der Investmentgesellschaft wahr. Die Verwaltungs- gesellschaft handelt bei der gesetzmäßigen Erfüllung nicht weisungsgebunden. Gesetzlich zulässige Weisungsrechte und Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung bleiben unberührt. Für Verfügungen über die von der Investmentgesellschaft gehaltenen Gesellschaftsanteile an den in § 2 der Anlagebe- dingungen beschriebenen Objektgesellschaften, für Verfü- gungen über Vermögensgegenstände dieser Objektgesell- schaften, soweit es sich nicht um Minderheitsbeteiligungen handelt, sowie für Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesellschaften ist die vorherige schriftliche Zustim- mung der Verwahrstelle erforderlich. Die Zustimmung holt die Verwaltungsgesellschaft ein. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft wahrzu verwalten, erlischt ■ durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages gemäß den Vorschriften des KAGB aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs Monaten (vgl. in diesem Kapitel den Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung“), ■ mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechts- kraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, ■ durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Verwaltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle auf- grund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsver- botes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten Untervollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteilt. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt – durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben des KAGB mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts “), – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, – durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- zeption der Investmentgesellschaft übernommen. Die Verwal- tungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen zu erstellen und zu vervielfältigen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende geschäftsfüh- rende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin Treuhandkommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- tionen Zusatzfunktionen im Kapitel „Zusatzfunktionen der Verwal- tungsgesellschaft für die folgenden AbschnitteInvestmentgesellschaft“). Einzelheiten zur Vergütung Die Ver- waltungsgesellschaft wird zudem einen Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung mit der Verwaltungsgesellschaft können dem Investmentgesellschaft und der UniCredit Bank AG abschließen, der im Kapitel „Kosten“, Wesent- liche Vertragsbeziehungen/Identitäten und Pflichten wesent- licher Dienstleister“ in dem Abschnitt „Kosten Wesentliche Vertrags- beziehungen auf Ebene der Verwaltungs- und/oder Invest- mentgesellschaft“ entnommen werden.‌‌dargestellt ist. Darüber hinaus werden die Verwaltungsgesellschaft und die Investmentgesellschaft vor- aussichtlich einen Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung mit anderen Vertriebspartnern abschließen, der dem vorge- nannten Eigenkapitalvermittlungsvertrag im Wesentlichen entspricht. Die Beauftragung eines oder mehrerer Primebroker ist zum Zeitpunkt des Vertriebsbeginns nicht geplant.

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VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften zum Betrieb zur Verwaltung der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft gehören, ins- besondere insbesondere die Portfolioverwaltung, das RisikomanagementRisikomanagement und administrative Tätigkeiten. Der Aufgabenbereich der Verwaltungsgesellschaft umfasst fol- gende Aufgaben: – Aufgaben der Konzeption der Investmentgesellschaft, d. h. Ausarbeiten des Verkaufsprospektes nach den aufsichtsrecht- lichen Erfordernissen sowie dessen Vervielfältigung und die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten Anfertigung und Vervielfältigung der Zeichnungsunterlagen einschließlich der wesentlichen Anlegerinformationen und Übernahme von Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- mentgesellschaft und Prospekterstellung – Portfolioverwaltung – Risikomanagement – Administration der Verwaltung Investmentgesellschaft – Aufnahme von Anlegern – Anlegerverwaltung – weitere Aufgaben gemäß § 8 (4) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesell- schaft. Investmentgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund aufgrund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- tragesBestellungsvertrages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB)Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, handelt bei der gesetzmäßigen Erfüllung nicht weisungsgebunden. Gesetz- lich zulässige Weisungsrechte und Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung bleiben unberührt. Für Verfügungen über die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteiltgehal- tenen Gesellschaftsanteile an Objektgesellschaften, für Verfügun- gen über Vermögensgegenstände dieser Objektgesellschaften, soweit es sich nicht um Minderheitsbeteiligungen handelt, sowie für Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Objektgesell- schaften ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Verwahr- stelle erforderlich. Die Zustimmung holt die Verwaltungsgesell- schaft ein. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt – durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben gemäß den Vorschriften des KAGB aus wichtigem Grund mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. in diesem Kapitel den Abschnitt „Dauer und Beendigung der Bestellung und Ausscheiden aus der Investmentgesellschaft“, Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung Übertra- gung des Verwaltungs- rechts Verwaltungsrechts“), – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, – durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses Er- lasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung der Die Verwaltungsgesellschaft und ihre Organe sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Untervollmachten im Bestellungsvertrag übernommenen Verwal- tungsfunktion hat die Verwaltungsgesellschaft zudem die Kon- zeption der Investmentgesellschaft übernommen. Die Verwal- tungsgesellschaft hat sich gegenüber der Investmentgesellschaft verpflichtet, einen notwendigen Umfang und unter Befreiung von den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen ent- sprechenden Verkaufsprospekt einschließlich der Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die notwendigen Zeichnungsunter- lagen Beschränkungen des § 181 BGB zu erstellen und zu vervielfältigenerteilen. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin der Investmentgesellschaft und als Treuhand- kommanditistin für die Anleger tätig (vgl. zu diesen Zusatzfunk- tionen die folgenden Abschnitte). Einzelheiten zur Vergütung der Verwaltungsgesellschaft können dem Zusatzfunkti- onen Kapitel „KostenKapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Kosten Zusatz- funktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesell- schaft”). Die Verwaltungsgesellschaft wird zudem einen Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung mit der Investmentgesellschaft und der UniCredit Bank AG abschließen, der im Kapitel „Wesentliche Vertragsbeziehungen/Identitäten und Pflichten wesentlicher Dienstleister“ in dem Abschnitt „Wesentliche Vertragsbeziehun- gen und Dienstleister auf Ebene der Invest- mentgesellschaftVerwaltungs- und/oder Investmentgesellschaftentnommen werden.‌‌dargestellt ist. Darüber hinaus werden die Verwaltungsgesellschaft und die Investmentgesellschaft voraussichtlich einen Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung mit anderen Vertriebspartnern abschließen, der dem vorgenann- ten Eigenkapitalvermittlungsvertrag im Wesentlichen entspricht. Die Beauftragung eines oder mehrerer Primebroker ist zum Zeit- punkt des Vertriebsbeginns nicht geplant.

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