Verweigerungsgründe Musterklauseln

Verweigerungsgründe. SWITCH verweigert die Registrierung eines Domain-Namens insbesondere, wenn: a) der Domain-Name andere Zeichen als diejenigen gemäss den jeweils gültigen Anhängen dieser AGB enthält (Grossbuchstaben werden in entsprechenden Kleinbuchstaben abgebildet); b) der Domain-Name Bindestriche als erstes, als drittes kombiniert mit dem vierten oder/und als letztes Zeichen aufweist (z.B. "-xxxxx.xx", "xx--xxx.xx", "hallo-.ch"); c) der Domain-Name oder der ACE-String weniger als 3 oder mehr als 63 Zeichen aufweist, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen bzw. Ausnahmen des BAKOM oder des Amtes für Kommunikation; d) der Domain-Name mit einem bereits registrierten Domain-Namen, mit einem Domain- Namen in einem früher gestellten, sich noch in Bearbeitung befindlichen Registrierungsantrag oder mit einem sich in der Übergangsfrist befindenden Domain- Namen identisch ist; e) der betreffende Domain-Name durch das BAKOM oder das Amt für Kommunikation reserviert worden ist (z.B. Gemeindenamen), ausser die allenfalls vom BAKOM/Amt für Kommunikation für die betreffende Kategorie definierten Voraussetzungen für die Registrierung sind erfüllt; f) der Antrag die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Ziff. 3.1.1 nicht erfüllt. SWITCH kann die Registrierung verweigern, wenn: a) die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst; b) technische Gründe dies erfordern; c) die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft ist, insbesondere wenn der oder die im Antrag genannte künftige Halterin oder Halter und/oder Rechnungskontakt im Sinne von Art. 83 OR zahlungsunfähig ist, in Bezug auf bereits zugeteilte Domain-Namen mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug ist, den Kostenvorschuss nicht bezahlt, den SWITCH bei Beträgen über CHF 500.00 für die Zuteilung von Domain-Namen fordern kann; d) die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich SWITCH wegen der Registrierung des Domain-Namens selber rechtlich verantwortlich machen könnte. In diesen Fällen erfolgt die Verweigerung in Absprache mit dem BAKOM bzw. mit dem Amt für Kommunikation; e) der Antragsteller bei Rückfragen nicht erreichbar ist oder nicht innert 10 Arbeitstagen antwortet (Eingang der Antwort bei SWITCH). Die Mitteilung über die Verweigerung einer Registrierung eines Domain-Namens erfolgt in der Regel innert 10 Arbeitstagen ab Eingang des Antrages bei SWITCH. Mit der Verweigerung der Registrierung verfällt der betreffende Antrag.

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  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.