Verwendung Vertraulicher Informationen Musterklauseln

Verwendung Vertraulicher Informationen. (a) Der Empfänger schützt alle Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in demselben Maße, wie sie ihre eigenen Vertraulichen Informationen schützt, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt. Der Empfänger legt keine Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei anderen Personen gegenüber offen als ihren Mitarbeitern oder ihren Vertretern oder denen ihrer Verbundenen Unternehmen, deren Zugriff auf die Informationen erforderlich ist, um die Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte und/oder Pflichten zu ermöglichen, und die Geheimhaltungspflichten unterliegen, die im Wesentlichen den in Abschnitt 11 geregelten entsprechen. Der Auftraggeber legt die Vereinbarung oder die Preisgestaltung keinem Dritten gegenüber offen. (b) Für Vertrauliche Informationen einer Partei, die vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung offengelegt wurden, gelten die Regelungen des Abschnitts 11. (c) Für den Fall eines juristischen Verfahrens in Bezug auf die Vertraulichen Informationen kooperiert der Empfänger mit der offenlegenden Partei und hält die geltenden Gesetze bezüglich des Umgangs mit den Vertraulichen Informationen ein (auf Kosten der offenlegenden Partei).
Verwendung Vertraulicher Informationen. Die nachfolgend enthaltenen Verpflichtungen des Informationsnehmers werden insgesamt nachfolgend als "Vertraulichkeitspflicht" bezeichnet. Der Informationsnehmer ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln, insbesondere jedoch nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von Informationsgeber zu anderen als den vereinbarten Zwecken zu verwenden, Dritten zugänglich zu machen oder diese zu veröffentlichen. Die Zustimmung durch den Informationsgeber bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Der Informationsnehmer ist verpflichtet, den Namen der Personen, denen die vertraulichen Informationen offen gelegt wurden, das Datum der Offenlegung und den Umfang der Offenlegung zu dokumentieren sowie auf erstes Anfordern des Informationsgebers hin ihm die Dokumentation vorzulegen und ggf. die Offenlegung zu begründen ("Dokumentationspflicht"). Der Informationsnehmer wird die Offenlegung vertraulicher Informationen auf den Kreis seiner fest angestellt Beschäftigen und auf den Umfang beschränken, wie dies zwingend zur Erfüllung der den Informationsnehmer treffenden Verpflichtungen aus dem o.g. Projekt erforderlich ist. Eine Weitergabe ist nur an solche Beschäftigten zulässig, die ebenfalls ausdrücklich eine diesem Vertrag entsprechende Vertraulichkeitspflicht abgeschlossen haben. Dies ist dem Informationsgeber auf erste Anforderung nachzuweisen. Der Informationsnehmer ist verpflichtet, den Informationsgeber sofort mindestens in Textform zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung nicht mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder er eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit hindern könnte.
Verwendung Vertraulicher Informationen. Guillemin Translations ist verpflichtet, als vertraulich bezeichnete Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden zu anderen als den vereinbarten Zwecken zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung zum Zwecke von Verhandlungen, Diskussionen und Beratungen mit hierfür autorisierten Personen. Jede Veröffentlichung gegenüber Medien bedarf ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.

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  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.