Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelasse- nen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen. (2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Emp- fänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelasse- nen zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht keine kei- ne Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten gel- ten ebenfalls diese Bedingungen.
(2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigtausgehän- digt. Der Emp- fänger Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelasse- nen Insti- tut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese BedingungenBe- dingungen.
(2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Emp- fänger Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelasse- nen zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen.
(2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Emp- fänger Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
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Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelasse- nen zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht keine EinlösungspflichtEinlösungsverpflichtung. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gelten ebenfalls diese Bedingungen.
(2) Scheckvordrucke werden gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Der Emp- fänger Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
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Samples: Sonderbedingungen