Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht kei- ne Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gel- ten ebenfalls diese Bedingungen.
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Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen zugelasse- nen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht kei- ne keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gel- ten gelten ebenfalls diese Bedingungen.
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Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) 1.1 Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht kei- ne keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks Überbrin- gerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gel- ten gelten ebenfalls diese Bedingungen.
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Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht kei- ne keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gel- ten gelten ebenfalls diese Bedingungen.
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Samples: www.psd-kiel.de
Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut Insti- tut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht kei- ne keine Einlösungspflicht. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gel- ten gelten ebenfalls diese BedingungenBe- dingungen.
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Samples: www.psd-berlin-brandenburg.de
Verwendung zugelassener Scheckvordrucke, Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung. (1) Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; anderenfalls besteht kei- ne Einlösungspflichtkeine Einlösungsverpflichtung. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. Verwendet der Kunde eigene Scheckvordrucke, gel- ten gelten ebenfalls diese Bedingungen.
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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de