Common use of Verwertungsrecht Clause in Contracts

Verwertungsrecht. (1) CBF ist in Abweichung zu § 1234 BGB dazu berechtigt, die Sicherheiten - soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist - ohne vorherige Verkaufsandrohung und ohne Einhaltung einer Frist zu verwerten. (2) Im Fall der Verwertung, hat CBF unter mehreren Sicherheiten die Xxxx. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. CBF wird dem Kunden Gelegenheit zur unverzüglichen Stellungnahme geben, sofern CBF eine Verwertung ausschließlich wegen fälligen Entgelten beabsichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Verwertung gerechtfertigt ist (z. B. bei drohendem Wertverfall der bestellten Sicherheiten). (3) CBF ist zum Verkauf der Pfandgegenstände aus freier Hand berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist. Im Falle des Verzuges ist CBF ebenfalls berechtigt, sich, soweit möglich, durch Aneignung der verpfändeten Sicherheiten zu befriedigen. CBF wird die Pfandgegenstände nur in dem Umfang verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verwertungsrecht. (1) CBF ist in Abweichung zu § 1234 BGB dazu berechtigt, die Sicherheiten - ­ soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist - ­ ohne vorherige Verkaufsandrohung und ohne Einhaltung einer Frist zu verwerten. (2) Im Fall der Verwertung, hat CBF unter mehreren Sicherheiten die Xxxx. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. CBF wird dem Kunden Gelegenheit zur unverzüglichen Stellungnahme geben, sofern CBF eine Verwertung ausschließlich wegen fälligen Entgelten beabsichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Verwertung gerechtfertigt ist (z. B. bei drohendem Wertverfall der bestellten Sicherheiten). (3) CBF ist zum Verkauf der Pfandgegenstände aus freier Hand berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist. Im Falle des Verzuges ist CBF ebenfalls berechtigt, sich, soweit möglich, durch Aneignung der verpfändeten Sicherheiten zu befriedigen. CBF wird die Pfandgegenstände nur in dem Umfang verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist.

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